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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.03.2016 - 1 A 1.16 (1 A 3.15)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,6609
BVerwG, 18.03.2016 - 1 A 1.16 (1 A 3.15) (https://dejure.org/2016,6609)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.2016 - 1 A 1.16 (1 A 3.15) (https://dejure.org/2016,6609)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 2016 - 1 A 1.16 (1 A 3.15) (https://dejure.org/2016,6609)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit der Anhörungsrüge als Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung; Anforderungen an eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen …

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2016 - 1 A 1.16
    Es kommt im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags erst dann gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 218/92

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2016 - 1 A 1.16
    Vielmehr nimmt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Aufklärungs- und Erörterungspflichten, soweit sie über das Recht der Beteiligten hinausgehen, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass dieser Entscheidung zu äußern, grundsätzlich aus dem Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 218/92 - juris Rn. 2 m.w.N).
  • BVerwG, 14.05.2014 - 6 A 3.13

    Vereinsverbot; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Anhörung; Vereinsbegriff; religiöser …

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2016 - 1 A 1.16
    Es bedarf weder einer Satzung noch spezifischer Vereinsorgane, sondern lediglich einer Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt; dies kann aus Indizien hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62).
  • BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15

    Anhörung; "Bad Standing"; Begründung; Belohnung; Chapter; Ehrenkodex; …

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2016 - 1 A 1.16
    Die Anhörungsrügen der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - werden zurückgewiesen.
  • BVerwG, 06.11.2007 - 8 C 17.07

    Entscheidung eines nunmehr zuständigen Senats über die Anhörungsrüge gegen ein …

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2016 - 1 A 1.16
    Rn. 1 Die Anhörungsrügen, über die der Senat in der Besetzung nach § 10 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 - 8 C 17.07 - juris), haben keinen Erfolg.
  • BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 99.13

    Zu "anderen Tatsachen" beim Beweis der ungerechtfertigten Entziehung eines …

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2016 - 1 A 1.16
    Das ist dann der Fall, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 - NVwZ 2015, 163 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 514/12

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zivilgerichtliche Entscheidung ohne vorherige …

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2016 - 1 A 1.16
    Das Gericht darf nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten, zu denen die Beteiligten vorher Stellung nehmen konnten (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 514/12 - NJW 2015, 1166 m.w.N.).
  • BVerfG, 22.05.2012 - 2 BvR 1352/10

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen des Art 103 Abs 1 GG an die …

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2016 - 1 A 1.16
    Denn sie findet im Prozessrecht eine ausreichende Stütze (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 1352/10 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.01.2014 - 6 B 60.13

    Abgrenzung eines Vereins von Versammlungen oder ähnlich lockeren …

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2016 - 1 A 1.16
    Ob die innere Organisation einer Vereinigung so beschaffen ist, richtet sich angesichts der vielfältigen Möglichkeiten, in denen Vereine eine organisierte Willensbildung organisieren und zur Grundlage ihrer Aktivitäten machen können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2014 - 6 B 60.13 - juris Rn. 12).
  • BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    vom 18. März 2016 - BVerwG 1 A 1.16 (1 A 3.15) -,.
  • VGH Bayern, 26.10.2016 - 9 NE 16.1860

    Erfolglose Anhörungsrüge mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Soweit der Senat die Antragsbefugnis des Antragstellers verneint hat, liegt auch keine Überraschungsentscheidung vor, weil er damit keinen nicht erörterten und thematisierten Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, B. v. 9.9.2016 - 9 B 78.15 - juris Rn. 4 m. w. N. und BVerwG, B. v. 18.3.2016 - 1 A 1.16 - juris Rn. 2).

    Dementsprechend stellt die Anhörungsrüge keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung dar (vgl. BVerwG, B. v. 18.3.2016 - 1 A 1.16 - juris Rn. 2).

  • VGH Bayern, 15.02.2017 - 9 ZB 14.30433

    Glaubhafter Vortrag im Rahmen des Asylverfahrens - Darlegung posttraumatischer …

    Voraussetzung hierfür wäre, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (…vgl. BVerwG, B.v. 9.9.2016 - 9 B 78.15 - juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, B.v. 18.3.2016 - 1 A 1.16 - juris Rn. 2).
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