Rechtsprechung
| OVG Saarland, 04.07.2018 - 1 A 405/17 |
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§ 11 Abs 1 S 2 FeV, § 11 Abs 13 S 1 Nr 2 FeV, § 20 Abs 1 S 1 FeV, § 69 StGB, § 2 Abs 2 S 1 Nr 3 StVG
Erfordernis eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt - verkehrslexikon.de
MPU für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt
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FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d); FeV § 20 Abs. 1
Anspruch auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach vorherigem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille; Anordnung der Vorlage eines MPU-Gutachtens bei einer einmaligen ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach vorherigem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille; Anordnung der Vorlage eines MPU-Gutachtens bei einer einmaligen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 01.03.2017 - 5 K 1491/16
- OVG Saarland, 04.07.2018 - 1 A 405/17
Papierfundstellen
- NZV 2018, 535
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 06.04.2017 - 3 C 24.15
Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Verkehr
Auszug aus OVG Saarland, 04.07.2018 - 1 A 405/17
(Anschluss an BVerwG, Urteile vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 und 3 C 13.16 -).Die vom Verwaltungsgericht zitierte entgegenstehende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei seit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 und 3 C 13.16 - überholt.
Rn. 28 Entgegen der vom Verwaltungsgericht zitierten, dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten obergerichtlichen und erstinstanzlichen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht für die Fälle, in denen nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1, 6 ‰ die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden ist, entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen dürfe.(BVerwG, Urteile vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 -, Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 24 = DAR 2017, 282, = Blutalkohol 54, 320, zitiert nach juris, und - 3 C 13.16 -, BVerwGE 158, 335, = NJW 2017, 3318, zitiert nach juris) Anders liege es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründeten.(BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 -, juris, Rdnr. 14).
Rn. 29 Auszugehen ist von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, demzufolge Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein müssen.(BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 -, juris, Rdnrn. 13 ff.) Die Eignung besitzt nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 FeV, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.
Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV).(BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 -, juris, Rdnr. 13).
Rn. 30 Die in der Rechtsprechung(Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 -, juris, Rdnr. 14) vertretene Auffassung, nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, sei im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, sei - so das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 -, juris, Rdnr. 14) - mit § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in Verbindung mit Buchstabe a bis c FeV nicht vereinbar.
Mit der Vorschrift nicht vereinbar sei es, sich hiervon zu lösen und die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung im Falle einer Trunkenheitsfahrt zum eigenständigen Sachgrund für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu machen.(BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 -, juris, Rdnr. 18).
Eine klarstellende Regelung mache gerade auch im hier streitigen Zusammenhang Sinn, in dem die Tragweite einer strafrichterlichen Fahrerlaubnisentziehung in Frage stehe.(BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 -, juris, Rdnr. 19).
Jenseits der Sperrfrist habe der Gesetzgeber eine Bindung an die auf strafgesetzlichen Bestimmungen beruhende negative Eignungsbeurteilung nicht vorgesehen.(BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 -, juris, Rdnr. 20).
Ob die eignungsausschließende Gefährlichkeit darüber hinaus anzunehmen sei, sei im Anschluss daran von der Fahrerlaubnisbehörde eigenständig zu beurteilen.(BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 -, juris, Rdnr. 21).
Derartige tatsächliche Feststellungen, die jenseits der strafgerichtlichen Eignungsbeurteilung geeignet wären, die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen und die grundsätzlich dem Erteilungsverfahren zugrunde gelegt werden könnten, müssten dem gerichtlichen Urteil/Strafbefehl indes zu entnehmen sein.(BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 -, juris, Rdnr. 23) Die auf der Grundlage des § 69 StGB getroffene Eignungsbeurteilung als solche, die als wertende Erkenntnis des Strafgerichts der Fahrerlaubnisentziehung zugrunde liege, könne für sich gesehen nicht als eine Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alternative 2 FeV herangezogen werden.
Dies sei weder im Strafgesetzbuch noch in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV vorgesehen.(BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 -, juris, Rdnr. 24) Es treffe zwar zu, dass die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung nicht anders als die Fahreignungsprüfung im Verwaltungsverfahren dem Schutz der Verkehrssicherheit diene, also präventiv ausgerichtet sei.
Solche seien nicht gegeben, wenn sich das strafgerichtliche Urteil auf die Feststellung beschränke, der Verurteilte habe infolge Alkoholkonsums fahruntüchtig einen Pkw geführt und eine Blutprobe habe eine Alkoholkonzentration von unter 1, 6 ‰ ergeben.(BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 -, juris, Rdnr. 26).
Es sei Sache des Verordnungsgebers, diesen Grenzwert gegebenenfalls neu zu bestimmen.(BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 -, juris, Rdnr. 27).
Rn. 41 Zusätzliche tatsächliche Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch im Sinne des Fahrerlaubnisrechts (wie etwa das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen, die auf eine gewisse Giftfestigkeit schließen lassen(vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 -, juris, Rdnr. 28)), sind dem Strafbefehl nicht zu entnehmen.
- BVerwG, 06.04.2017 - 3 C 13.16
Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Verkehr
Auszug aus OVG Saarland, 04.07.2018 - 1 A 405/17
(Anschluss an BVerwG, Urteile vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 und 3 C 13.16 -).Die vom Verwaltungsgericht zitierte entgegenstehende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei seit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 und 3 C 13.16 - überholt.
Rn. 28 Entgegen der vom Verwaltungsgericht zitierten, dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten obergerichtlichen und erstinstanzlichen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht für die Fälle, in denen nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1, 6 ‰ die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden ist, entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen dürfe.(BVerwG, Urteile vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 -, Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 24 = DAR 2017, 282, = Blutalkohol 54, 320, zitiert nach juris, und - 3 C 13.16 -, BVerwGE 158, 335, = NJW 2017, 3318, zitiert nach juris) Anders liege es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründeten.(BVerwG…, Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 -, juris, Rdnr. 14).
- OVG Saarland, 18.09.2000 - 9 W 5/00
Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
Auszug aus OVG Saarland, 04.07.2018 - 1 A 405/17
Rn. 42 Zu dieser Vorschrift hat der Senat bereits mit Beschluss vom 18.9.2000(Az. - 9 W 5/00 -, juris) ausgeführt, dass sie einerseits tatbestandlich gegenüber den übrigen Fallgruppen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV in ihrer 2. Alternative ersichtlich weit gefasst ist und eine Auffangregelung für den Fall, dass die spezielleren Voraussetzungen der Buchstaben b bis e nicht vorliegen, darstellt, andererseits das Tatbestandsmerkmal, wonach "sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen" müssen, in seiner weiten Fassung einer Einschränkung dahingehend bedarf, dass nicht jedweder geringfügige Anhaltspunkt, der auf einen Alkoholmissbrauch hindeuten könnte, für deren Annahme ausreicht, vielmehr erhärtete Tatsachen vorliegen müssen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch beachtlich erscheinen lassen, wofür spricht, dass auch die übrigen in dem dortigen Katalog zu Buchstaben b bis e aufgezählten Beibringungsgründe ersichtlich an erhebliche Tatsachen anknüpfen, um den Verdacht einer Alkoholmissbrauchsgefahr zu begründen.(…siehe hierzu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, Rdnr. 21 zu § 13 FeV mit weiteren Nachweisen) Hieran ist uneingeschränkt festzuhalten.
- BVerwG, 21.03.2013 - 3 C 6.12
Medizinisch-psychologisches Gutachten; Fahreignungsgutachten; …
Auszug aus OVG Saarland, 04.07.2018 - 1 A 405/17
Es müssten weitere Umstände hinzutreten, wie dies auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.3.2013 - 3 C 6/12 - der Fall gewesen sei. - VGH Baden-Württemberg, 15.01.2014 - 10 S 1748/13
Vorläufige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung; …
Auszug aus OVG Saarland, 04.07.2018 - 1 A 405/17
Diese Auslegung des Begriffs "Alkoholmissbrauch" in § 13 FeV werde vom VGH Baden-Württemberg, vom Bayerischen VGH und vom OVG Mecklenburg-Vorpommern vertreten, und es gebe - hierzu hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil eine Reihe gerichtlicher Entscheidungen zitiert - seit dem grundlegenden Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 15.1.2014 - 10 S 1748/13 - keine Entscheidung eines anderen Obergerichts, die noch die Ansicht des Klägers vertrete. - VGH Baden-Württemberg, 18.06.2012 - 10 S 452/10
Entziehung der Fahrerlaubnis und strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 …
Auszug aus OVG Saarland, 04.07.2018 - 1 A 405/17
Rn. 15 Bis zum Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 18.6.2012 - 10 S 452/10 - habe der Wert von 1, 6 ‰ die Grenze markiert, ab der nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis für die Neuerteilung eine medizinisch-psychologische Untersuchung - MPU - erforderlich gewesen sei. - BVerwG, 24.06.2013 - 3 B 71.12
Fahrerlaubnisentziehung; Entziehung der Fahrerlaubnis; strafgerichtliche …
Auszug aus OVG Saarland, 04.07.2018 - 1 A 405/17
Die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.6.2013 - 3 B 71.12 - bestätigt worden. - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2015 - 16 B 584/15
Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund der Annahme einer Alkoholabhängigkeit und der …
Auszug aus OVG Saarland, 04.07.2018 - 1 A 405/17
Auch das OVG Nordrhein-Westfalen habe in seinem Beschluss vom 29.7.2015 - 16 B 584/15 - die Auffassung vertreten, dass unter Alkoholmissbrauch i.S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV nicht - wie sonst umgangssprachlich - der übermäßige, die gesellschaftlich anerkannte Norm übersteigende oder aus medizinischen Gründen bedenkliche Gebrauch von Alkohol zu verstehen sei.
- VGH Hessen, 22.10.2019 - 2 A 641/19
Einmalige Alkoholfahrt mit BAK 1,3 Promille
Entgegen dem Verständnis der Beklagten (vgl. auch - nicht entscheidungstragend: OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 M 291/18 -, juris Rn. 23; Bay. VGH…, Beschluss vom 11. März 2019 - 11 ZB 19.448 -, juris Rn. 11; OVG d. Saarlandes, Urteil vom 4. Juli 2018 - 1 A 405/17 -, juris Rn. 41) vermag der erkennende Senat den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 6. April 2017 - 3 C 24.15 - (…juris Rn. 28) keine tragende Aussage dahingehend zu entnehmen, dass allein das Fehlen von Ausfallerscheinungen, das auf eine gewisse Giftfestigkeit schließen lasse, als Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV zu werten sei. - OVG Saarland, 21.06.2023 - 1 B 18/23
Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung außerhalb des …
Auch nach der an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 u.a. -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, juris Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 -, juris Rn. 14][Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 u.a. -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, juris Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 -, juris Rn. 14] anknüpfenden Rechtsprechung des Senats[Urteil vom 4.7.2018 - 1 A 405/17 -, juris Rn. 28 ff. m.w.N.][Urteil vom 4.7.2018 - 1 A 405/17 -, juris Rn. 28 ff. m.w.N.] darf daher in Fällen, in denen - wie hier - nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1, 6 ‰ die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen; anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.
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