Rechtsprechung
| VG Osnabrück, 19.11.2002 - 1 A 56/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 71 SGB 8
Anzahl; Jugendhilfeausschuss; Kinderhilfeausschuss; Mitglied; Mitgliederanzahl; Mitgliederzahl; Stimmberechtigung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92
Kein Anspruch einer Fraktion auf Vertretung in jedem Ausschuss
Auszug aus VG Osnabrück, 19.11.2002 - 1 A 56/02
Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. insbesondere BVerwG, B. v. 7.12.1992 - 7 B 49/92 - NVwZ-RR 1993, 209), dass - ausgehend von verfassungsrechtlichen Grundsätzen - die Fraktionen als Zusammenschlüsse politisch gleichgesinnter Mitglieder der Volksvertretung im Plenum bzw. im Rat und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligten sind und dass aber die Ausschusssitze - aus dem Prinzip der demokratischen Repräsentation und der Einbeziehung der Ratsausschüsse in dieses Prinzip folgend - nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen vergeben werden können, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Ratsmitglieder mitentschieden haben.In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls geklärt (vgl. B. v. 07.12.1992 - 7 B 49/92 - aaO.), dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Ratsplenum und Ratsausschüssen auch für sogenannte beschließende Ausschüsse gilt und dort eine noch höhere Bedeutung gewinnt, weil ein beschließender Ausschuss in seinem Aufgabenbereich die Repräsentationstätigkeit der Gesamtheit der vom Volk gewählten Ratsmitglieder nicht nur teilweise vorwegnimmt, sondern insgesamt ersetzt, und dass es aber auch - gleichwohl - für beschließende Ausschüsse kein Grundmandat gibt, weil die Übertragung bzw. Zuordnung der abschließenden Entscheidungsbefugnis notwendige Folge dieses Umstands ist.
- OVG Niedersachsen, 26.02.1998 - 10 M 5793/97
Ermittlung der Sitzverteilung in den Ausschüssen eines Gemeinderats gemäß § 51 …
Auszug aus VG Osnabrück, 19.11.2002 - 1 A 56/02
Wie das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 26.02.1998 (10 M 5793/97 - NVwZ-RR 1999, 189) entschieden und ausgeführt hat, wählt ein Gemeinderat, der 37 Ratssitze aufweist und die Zahl der Ausschusssitze auf sieben begrenzt, im Verhältnis zur Gesamtzahl der Ratsmitglieder keine zu kleine Ausschussgröße.Bei der hier gegebenen Sachlage wäre nach alledem die Entscheidung über die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nur dann rechtswidrig, wenn sie willkürlich erfolgt wäre (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 26.02.1998 - 10 M 5793/97 - a.a.O.).
- BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62
Jugendhilfe
Auszug aus VG Osnabrück, 19.11.2002 - 1 A 56/02
Obwohl mit Regelungen dieser Art der Bundesgesetzgeber der Sache nach kommunales Verfassungs-, Organisations- und Verfahrensrecht regelt, für das an sich ausschließlich die Länder gesetzgebungsbefugt sind, hat das BVerfG die entsprechenden Regelungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes als sachbezogene und für die Gewährleistung eines wirksamen Gesetzesvollzugs notwendige Annexregelungen akzeptiert, die der Bund im Rahmen seiner Gesetzgebungszuständigkeit zur materiellen Regelung der öffentlichen Fürsorge gemäß Art. 84 I GG treffen kann (BVerfGE 22, 180 (211( = NJW 1967, 1795).".
- BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
PDS/Linke Liste
Auszug aus VG Osnabrück, 19.11.2002 - 1 A 56/02
Auch bundesverfassungsgerichtlich ist bereits geklärt, dass für die Zusammensetzung von Parlament und Ausschüssen der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gilt, und dass es keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die Einräumung eines Grundmandates gibt (BVerfG, Urt. v. 16.07.1991 - 2 BvE 1/91 - BVerfGE 84, 304). - BVerwG, 15.12.1994 - 5 C 30.91
Jugend- und Freizeitheime - Kindergärten - Übertragung derEntscheidungsbefugnisse …
Auszug aus VG Osnabrück, 19.11.2002 - 1 A 56/02
Zum Jugendhilfeausschuss hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem zum Verfahren 5 C 30/91 ergangenem Urteil vom 15.12.1994 (NVwZ-RR 1995, 587) Folgendes ausführt:. - VG Gera, 10.03.1998 - 2 K 352/96
Auszug aus VG Osnabrück, 19.11.2002 - 1 A 56/02
Die Klage ist als Kommunalverfassungsstreitverfahren zulässig; als Ratsfraktion wird die Klägerin durch die Festlegung der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses in Ihren Rechten berührt und kann geltend machen, im Fall rechtswidriger Festlegung der Mitgliederanzahl in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. dazu auch VG Gera, Urt. v. 10.03.1998 - 2 K 352/96 GE - in juris).
- OVG Schleswig-Holstein, 15.03.2006 - 2 LB 48/05
Kreistag, Ausschussgröße, Ausschussmitglied, Wahl
Ein Verstoß gegen das Willkürverbot könnte dann angenommen werden, wenn der Ausschuss in den vorangegangenen Wahlperioden mit mehr stimmberechtigten Mitgliedern besetzt gewesen ist, keine größenbedingten Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Ausschusses entstanden sind und ohne einen weiteren besonderen Anlass bei einer bloßen Veränderung der Fraktionsstärken und gewissen Anzeichen für ein Ausgrenzenwollen eine Verringerung der Mitgliederzahl vorgenommen wurde (so VG Osnabrück, Urt. vom 19.11.2002 - 1 A 56/02 -, juris). - VG Düsseldorf, 04.07.2016 - 1 L 2142/16
Eilantrag der BAMH-Fraktion - Bürgerlicher Aufbruch Mülheim - gegen die …
Rn. 31 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 10 A 10229/13 - OVG Schleswig, Urteil vom 15. März 2006 - 2 LB48/05 - OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2005 - 15 B 673/05 - VG Osnabrück, Urteil vom 19. November 2002 - 1 A 56/02 - VG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2015 - 1 K 2591/14 -.
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