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Weitere Entscheidung unten: VG Braunschweig, 17.11.2016

Rechtsprechung
   OVG Saarland, 29.06.2016 - 1 A 79/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,20680
OVG Saarland, 29.06.2016 - 1 A 79/15 (https://dejure.org/2016,20680)
OVG Saarland, Entscheidung vom 29.06.2016 - 1 A 79/15 (https://dejure.org/2016,20680)
OVG Saarland, Entscheidung vom 29. Juni 2016 - 1 A 79/15 (https://dejure.org/2016,20680)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    Art 3 Abs 1 GG, § 4 Abs 2 KAG SL, § 6 Abs 1 S 3 KAG SL, § 6 Abs 2 KAG SL, § 6 Abs 3 KAG SL
    Voraussetzungen einer Pflicht zur Einführung gesplitteter Abwassergebühren zur Zulässigkeit der Mehrkostenmethode

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ABWASSERGEBÜHR; ÄQUIVALENZPRINIZIP; BEMESSUNGSGRUNDLAGE; EINRICHTUNG; ENTWÄSSERUNG; FIKTIV; FRISCHWASSERMAßSTAB; GEBÜHR; GEBÜHRENSATZ; GESPLITTET; GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ; KALKULATION; LANDESRECHT; MAßSTABSREGELUNG; MEHRKOSTENMETHODE; MISCHWASSERKANAL; ...

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen einer Pflicht zur Einführung gesplitteter Abwassergebühren zur Zulässigkeit der Mehrkostenmethode

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einrichtungsträger zur Erhebung gesplitteter Abwassergebühren verpflichtet?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen einer Pflicht zur Einführung gesplitteter Abwassergebühren zur Zulässigkeit der Mehrkostenmethode

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84

    Entwässerungsgebühr bei Mischkanalisation - Gebührenbemessung nach …

    Auszug aus OVG Saarland, 29.06.2016 - 1 A 79/15
    Wegen des dem Ortsgesetzgeber eingeräumten weiten Ermessens muss nicht der zweckmäßigste, vernünftigste oder wahrscheinlichste Maßstab zur Anwendung gelangen; die besonderen örtlichen Verhältnisse und die Praktikabilität des Gebührenmaßstabes können berücksichtigt werden.(u.a. BVerwG…, Urteil vom 26.10.1977 - VII C 4.76 -, juris Rdnr. 16, und Beschluss vom 25.3.1985 - 8 B 11/84 -, juris Rdnr. 8 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2015 - 1 A 398/14 -, juris Rdnrn. 30, 42) Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung(LT-Drs. 7/852 vom 21.10.1977 zum Entwurf des Kommunalabgabengesetzes (zitiert im Urteil des Senats vom 3.6.2002)) darf die einzelne Gemeinde sich für jeden in Betracht kommenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab entscheiden, sofern dieser nicht in einem - wie zu betonen ist - offensichtlichen Missverhältnis zu der Benutzung steht.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.2002 - 1 R 20/01 -, juris Rdnrn. 42 ff.).

    Der Senat hat zu dieser Problematik im Jahr 2002(OVG des Saarlandes…, Urteil vom 3.6.2002, a.a.O., Rdnrn. 47 ff, 54 ff.) entschieden, dass zu fordern sei, dass entweder die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung im Verhältnis zu den gesamten Entwässerungskosten geringfügig sind, wobei der Grenzwert insoweit im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 12.6.1972 - VII B 117.70 -, Urteil vom 26.10.1977, a.a.O., Beschlüsse vom 25.3.1985, a.a.O., vom 7.2.1989 - 8 B 129.88 -, und vom 27.10.1998 - 8 B 137.98 -, jew. juris) mit 12 v.H. anzunehmen sei, oder dass - insoweit in Anlehnung an die damalige obergerichtliche Rechtsprechung - gemäß dem Grundsatz der Typengerechtigkeit bei der weitaus überwiegenden Zahl der angeschlossenen Grundstücke der betreffenden Gemeinde - rund 90 v.H. - infolge einer homogenen Siedlungsstruktur das Verhältnis zwischen abgeleiteter Niederschlagsmenge einerseits und abgeleiteter Schmutzwassermenge andererseits annähernd gleich ist.(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 22.3.1982 - 2 A 1584/79 -, vom 8.8.1984 - 2 A 2501/78 -, und vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - HessVGH , Urteil vom 19.9.1996 - 5 UE 3355/94 - später ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.10.2004 - 2 S 2806/02 -, jew. juris).

    Denn zum einen hängt das Ergebnis der Zuordnung der Gesamtkosten zu den einzelnen Kostenblöcken der Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung von der zur Anwendung gebrachten Methode ab, wobei die insoweit zu beachtenden Anforderungen an die Zulässigkeit einer Ermittlungsmethode - wie das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 26.10.1977, a.a.O., Rdnr. 16, Beschlüsse vom 25.3.1985, a.a.O., Rdnr. 5 und vom 13.5.2008 - 9 B 19.08 -, juris Rdnrn. 4 ff.) immer wieder betont hat - dem jeweiligen Landesrecht zu entnehmen sind, und zum anderen schließt allein der Umstand, dass die von der Fachliteratur angeführten - jeweils an bestimmte örtliche Gegebenheiten anknüpfenden - Untersuchungen, statistischen Erhebungen und Berechnungen die anteiligen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung mit mindestens 25 v.H. der Gesamtkosten beziffern, nicht aus, dass es insbesondere in ländlichen Gemeinden Entwässerungssysteme geben mag, die dem Anwendungsbereich der 12 % - Grenze unterfallen könnten.(so auch BayVGH…, Urteil vom 31.3.2003 - 23 B 02.1937 -, juris Rdnr. 33).

    Bundesrechtlich sei eine Aufteilung der Gesamtkosten der Mischwasserkanalisation in dem Verhältnis einer fiktiven Trennkanalisation durch den Äquivalenzgrundsatz und den Gleichheitssatz nicht vorgegeben.(BVerwG…, Urteil vom 26.10.1977, a.a.O., Rdnr. 16, und Beschluss vom 25.3.1985, a.a.O., Rdnr. 5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.4.1975 - VII C 41.73 -, juris) Die Mehrkostenmethode finde ihre Grundlage im irrevisiblen Landesrecht, weswegen sich die Frage ihrer Zulässigkeit allein nach Landesrecht beurteile.

    Es gehe um die aufgrund dieser Aufwandsanteile zu errechnenden Kosten.(BVerwG, Beschluss vom 25.3.1985, a.a.O., Rdnr. 5).

  • BVerwG, 26.10.1977 - 7 C 4.76

    Entwässerungsgebühren bei Mischkanalisation - Frischwassermaßstab - Kostenanteil …

    Auszug aus OVG Saarland, 29.06.2016 - 1 A 79/15
    Wegen des dem Ortsgesetzgeber eingeräumten weiten Ermessens muss nicht der zweckmäßigste, vernünftigste oder wahrscheinlichste Maßstab zur Anwendung gelangen; die besonderen örtlichen Verhältnisse und die Praktikabilität des Gebührenmaßstabes können berücksichtigt werden.(u.a. BVerwG, Urteil vom 26.10.1977 - VII C 4.76 -, juris Rdnr. 16, …und Beschluss vom 25.3.1985 - 8 B 11/84 -, juris Rdnr. 8 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2015 - 1 A 398/14 -, juris Rdnrn. 30, 42) Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung(LT-Drs. 7/852 vom 21.10.1977 zum Entwurf des Kommunalabgabengesetzes (zitiert im Urteil des Senats vom 3.6.2002)) darf die einzelne Gemeinde sich für jeden in Betracht kommenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab entscheiden, sofern dieser nicht in einem - wie zu betonen ist - offensichtlichen Missverhältnis zu der Benutzung steht.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.2002 - 1 R 20/01 -, juris Rdnrn. 42 ff.).

    Der Senat hat zu dieser Problematik im Jahr 2002(OVG des Saarlandes…, Urteil vom 3.6.2002, a.a.O., Rdnrn. 47 ff, 54 ff.) entschieden, dass zu fordern sei, dass entweder die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung im Verhältnis zu den gesamten Entwässerungskosten geringfügig sind, wobei der Grenzwert insoweit im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 12.6.1972 - VII B 117.70 -, Urteil vom 26.10.1977, a.a.O., Beschlüsse vom 25.3.1985, a.a.O., vom 7.2.1989 - 8 B 129.88 -, und vom 27.10.1998 - 8 B 137.98 -, jew. juris) mit 12 v.H. anzunehmen sei, oder dass - insoweit in Anlehnung an die damalige obergerichtliche Rechtsprechung - gemäß dem Grundsatz der Typengerechtigkeit bei der weitaus überwiegenden Zahl der angeschlossenen Grundstücke der betreffenden Gemeinde - rund 90 v.H. - infolge einer homogenen Siedlungsstruktur das Verhältnis zwischen abgeleiteter Niederschlagsmenge einerseits und abgeleiteter Schmutzwassermenge andererseits annähernd gleich ist.(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 22.3.1982 - 2 A 1584/79 -, vom 8.8.1984 - 2 A 2501/78 -, und vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - HessVGH , Urteil vom 19.9.1996 - 5 UE 3355/94 - später ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.10.2004 - 2 S 2806/02 -, jew. juris).

    Denn zum einen hängt das Ergebnis der Zuordnung der Gesamtkosten zu den einzelnen Kostenblöcken der Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung von der zur Anwendung gebrachten Methode ab, wobei die insoweit zu beachtenden Anforderungen an die Zulässigkeit einer Ermittlungsmethode - wie das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 26.10.1977, a.a.O., Rdnr. 16, Beschlüsse vom 25.3.1985, a.a.O., Rdnr. 5 und vom 13.5.2008 - 9 B 19.08 -, juris Rdnrn. 4 ff.) immer wieder betont hat - dem jeweiligen Landesrecht zu entnehmen sind, und zum anderen schließt allein der Umstand, dass die von der Fachliteratur angeführten - jeweils an bestimmte örtliche Gegebenheiten anknüpfenden - Untersuchungen, statistischen Erhebungen und Berechnungen die anteiligen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung mit mindestens 25 v.H. der Gesamtkosten beziffern, nicht aus, dass es insbesondere in ländlichen Gemeinden Entwässerungssysteme geben mag, die dem Anwendungsbereich der 12 % - Grenze unterfallen könnten.(so auch BayVGH…, Urteil vom 31.3.2003 - 23 B 02.1937 -, juris Rdnr. 33).

    Bundesrechtlich sei eine Aufteilung der Gesamtkosten der Mischwasserkanalisation in dem Verhältnis einer fiktiven Trennkanalisation durch den Äquivalenzgrundsatz und den Gleichheitssatz nicht vorgegeben.(BVerwG, Urteil vom 26.10.1977, a.a.O., Rdnr. 16, …und Beschluss vom 25.3.1985, a.a.O., Rdnr. 5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.4.1975 - VII C 41.73 -, juris) Die Mehrkostenmethode finde ihre Grundlage im irrevisiblen Landesrecht, weswegen sich die Frage ihrer Zulässigkeit allein nach Landesrecht beurteile.

  • BVerwG, 28.07.2015 - 9 B 17.15

    Gebühr; Abwassergebühr; Niederschlagswassergebühr; Schmutzwassergebühr; …

    Auszug aus OVG Saarland, 29.06.2016 - 1 A 79/15
    Rn. 39 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem 2015 ergangenen Beschluss(BVerwG, Beschluss vom 28.7.2015 - 9 B 17.15 -, juris) in Bezug auf die Rechtsprechung - unter anderem des Senats - zur Zulässigkeit des Frischwassermaßstabs bei einem infolge einer homogenen Siedlungsstruktur annähernd gleichen Verhältnis zwischen abgeleiteter Niederschlagsmenge einerseits und abgeleiteter Schmutzwassermenge andererseits durchaus skeptisch geäußert.

    Es heißt dort, der (zur Rechtfertigung dieser Rechtsprechung herangezogene) Grundsatz der Typengerechtigkeit könne nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen Anwendung finden, die bei der Anwendung des Frischwassermaßstabs auf eine Niederschlagswassergebühr nicht vorlägen, weil zwischen dem Wasserverbrauch und der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers kein direkter Zusammenhang bestehe, ferner der Frischwassermaßstab sei "grundsätzlich nur" - so der Leitsatz - bzw. "im Wesentlichen nur" unter der aufgezeigten Voraussetzung der Geringfügigkeit der anteiligen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung zulässig, und schließlich, dass eine weitere Ausnahme allenfalls in Fallgestaltungen gerechtfertigt sein könne, in denen die Umstellung auf einen flächenbezogenen Maßstab ohne unvertretbaren finanziellen Aufwand nicht möglich oder ein besonderer Ausgleich für Benachteiligungen, insbesondere durch eine Gebührendegression für Wassergroßverbraucher, vorgesehen sei.(BVerwG, Beschluss vom 28.7.2015, a.a.O., Rdnr. 7).

    Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht diese Sichtweise erst im Jahr 2015(BVerwG, Beschluss vom 28.7.2015, a.a.O.) ungeachtet einer zunehmenden Skepsis verschiedener Obergerichte(OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 18.12.2007, a.a.O., Rdnrn. 45 ff.; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 11.3.2010, a.a.O., Rdnrn. 34 f.) ausdrücklich bekräftigt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2012 - 9 A 1884/11

    Jeweils gesonderte Gebührenbedarfsberechnung bei der Ermittlung der Sätze der …

    Auszug aus OVG Saarland, 29.06.2016 - 1 A 79/15
    Rn. 49 In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, die aus Sicht des Senats unter den heutigen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten uneingeschränkt überzeugt, ist in Bezug auf die Gebührenkalkulation für die Erhebung gesplitteter Abwassergebühren, also in Bezug auf die Ermittlung der in der Gebührensatzung auszuweisenden Gebührensätze, geklärt, dass die Ermittlung der auf die Schmutzwasser- bzw. die Niederschlagswasserbeseitigung entfallenen Kostenanteile unter Zugrundelegung der Mehrkostenmethode nach dortigem Landesrecht, das - soweit entscheidungserheblich - mit den saarländischen Vorschriften inhaltlich übereinstimmt, unzulässig ist und dies zur Nichtigkeit der so ermittelten Gebührensätze für Schmutzwasser und Niederschlagswasser führt.(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.7.1991 - 9 A 1635/89 -, n.v., …und vom 24.7.1995 - 9 A 2251/93 -, juris Rdnr. 27, Beschluss vom 2.5.2012 - 9 A 1884/11 -, juris Rdnrn. 6 ff. mit Zitat aus dem Urteil vom 15.7.1991; ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 7.7.2011 - 11 K 1898/10 -, juris Rdnrn. 25 ff.).

    Rn. 50 In seinem Urteil vom 15.7.1991(zitiert im Beschluss vom 2.5.2012, a.a.O., Rdnr. 8) hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - bezogen auf die Kalkulation gesplitteter Abwassergebühren - ausgeführt, dass für beide Gebührenarten eine getrennte Ermittlung der jeweiligen Gebührensätze erforderlich sei.

    Die Annahme einer nur nachrangigen Bedeutung der Niederschlagswasserbeseitigung sei mit den Regelungen in den § 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW nicht vereinbar.(VG Arnsberg…, Urteil vom 7.7.2011, a.a.O., Rdnrn. 25 f., 47) Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in dem nachfolgenden erfolglos gebliebenen Zulassungsverfahren die Notwendigkeit gesonderter Gebührenbedarfsberechnungen für den Bereich Schmutzwasser und den Bereich Niederschlagswasser sowie die Notwendigkeit, die Anlagen- und Betriebskosten solcher Einrichtungsteile, die beiden Bereichen dienen, nach den Grundsätzen der Kostenverursachung auf beide Bereiche aufzuteilen, erneut bestätigt und festgestellt, dass die Mehrkostenmethode diesen Anforderungen nicht gerecht werde.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.5.2012, a.a.O.) Dies überzeugt.

  • OVG Saarland, 03.06.2002 - 1 R 20/01

    Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren allein auf der Grundlage des …

    Auszug aus OVG Saarland, 29.06.2016 - 1 A 79/15
    Wegen des dem Ortsgesetzgeber eingeräumten weiten Ermessens muss nicht der zweckmäßigste, vernünftigste oder wahrscheinlichste Maßstab zur Anwendung gelangen; die besonderen örtlichen Verhältnisse und die Praktikabilität des Gebührenmaßstabes können berücksichtigt werden.(u.a. BVerwG…, Urteil vom 26.10.1977 - VII C 4.76 -, juris Rdnr. 16, …und Beschluss vom 25.3.1985 - 8 B 11/84 -, juris Rdnr. 8 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2015 - 1 A 398/14 -, juris Rdnrn. 30, 42) Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung(LT-Drs. 7/852 vom 21.10.1977 zum Entwurf des Kommunalabgabengesetzes (zitiert im Urteil des Senats vom 3.6.2002)) darf die einzelne Gemeinde sich für jeden in Betracht kommenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab entscheiden, sofern dieser nicht in einem - wie zu betonen ist - offensichtlichen Missverhältnis zu der Benutzung steht.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.2002 - 1 R 20/01 -, juris Rdnrn. 42 ff.).

    Rn. 33 Die seitens der Klägerin als erforderlich erachtete Erhebung einer gesonderten Niederschlagswassergebühr als Teil der Abwassergebühr ist nach saarländischem Landesrecht zulässig.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.7.2007 - 1 A 42/07 -, juris Rdnrn. 8 f. m.w.N.) Die getrennte Erhebung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ist in besonderem Maße geeignet, den Umfang der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage durch die Einleitung von Schmutz- bzw. von Niederschlagswasser im Sinn des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG wirklichkeitsnah widerzuspiegeln(OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.2002, a.a.O., Rdnr. 41 m.w.N.) und schafft gleichzeitig Anreize zu einem umweltschonenden Verhalten im Sinn des § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG und des § 50 a Abs. 4 Satz 3 SWG, der vorgibt, dass die Gemeinden in ihrem Satzungsrecht wirksame Anreize zur Minderung der Abwassermengen schaffen sollen und insbesondere versiegelte Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in eine öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, bei der Gebührenberechnung mitberücksichtigen können.

    Der Senat hat zu dieser Problematik im Jahr 2002(OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.2002, a.a.O., Rdnrn. 47 ff, 54 ff.) entschieden, dass zu fordern sei, dass entweder die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung im Verhältnis zu den gesamten Entwässerungskosten geringfügig sind, wobei der Grenzwert insoweit im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG…, Beschluss vom 12.6.1972 - VII B 117.70 -, Urteil vom 26.10.1977, a.a.O., Beschlüsse vom 25.3.1985, a.a.O., vom 7.2.1989 - 8 B 129.88 -, und vom 27.10.1998 - 8 B 137.98 -, jew. juris) mit 12 v.H. anzunehmen sei, oder dass - insoweit in Anlehnung an die damalige obergerichtliche Rechtsprechung - gemäß dem Grundsatz der Typengerechtigkeit bei der weitaus überwiegenden Zahl der angeschlossenen Grundstücke der betreffenden Gemeinde - rund 90 v.H. - infolge einer homogenen Siedlungsstruktur das Verhältnis zwischen abgeleiteter Niederschlagsmenge einerseits und abgeleiteter Schmutzwassermenge andererseits annähernd gleich ist.(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 22.3.1982 - 2 A 1584/79 -, vom 8.8.1984 - 2 A 2501/78 -, und vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - HessVGH , Urteil vom 19.9.1996 - 5 UE 3355/94 - später ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.10.2004 - 2 S 2806/02 -, jew. juris).

  • VG Arnsberg, 07.07.2011 - 11 K 1898/10

    Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren auf Grundlage eines differenzierten …

    Auszug aus OVG Saarland, 29.06.2016 - 1 A 79/15
    Rn. 49 In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, die aus Sicht des Senats unter den heutigen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten uneingeschränkt überzeugt, ist in Bezug auf die Gebührenkalkulation für die Erhebung gesplitteter Abwassergebühren, also in Bezug auf die Ermittlung der in der Gebührensatzung auszuweisenden Gebührensätze, geklärt, dass die Ermittlung der auf die Schmutzwasser- bzw. die Niederschlagswasserbeseitigung entfallenen Kostenanteile unter Zugrundelegung der Mehrkostenmethode nach dortigem Landesrecht, das - soweit entscheidungserheblich - mit den saarländischen Vorschriften inhaltlich übereinstimmt, unzulässig ist und dies zur Nichtigkeit der so ermittelten Gebührensätze für Schmutzwasser und Niederschlagswasser führt.(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.7.1991 - 9 A 1635/89 -, n.v., …und vom 24.7.1995 - 9 A 2251/93 -, juris Rdnr. 27, Beschluss vom 2.5.2012 - 9 A 1884/11 -, juris Rdnrn. 6 ff. mit Zitat aus dem Urteil vom 15.7.1991; ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 7.7.2011 - 11 K 1898/10 -, juris Rdnrn. 25 ff.).

    Die Annahme einer nur nachrangigen Bedeutung der Niederschlagswasserbeseitigung sei mit den Regelungen in den § 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW nicht vereinbar.(VG Arnsberg, Urteil vom 7.7.2011, a.a.O., Rdnrn. 25 f., 47) Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in dem nachfolgenden erfolglos gebliebenen Zulassungsverfahren die Notwendigkeit gesonderter Gebührenbedarfsberechnungen für den Bereich Schmutzwasser und den Bereich Niederschlagswasser sowie die Notwendigkeit, die Anlagen- und Betriebskosten solcher Einrichtungsteile, die beiden Bereichen dienen, nach den Grundsätzen der Kostenverursachung auf beide Bereiche aufzuteilen, erneut bestätigt und festgestellt, dass die Mehrkostenmethode diesen Anforderungen nicht gerecht werde.(OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 2.5.2012, a.a.O.) Dies überzeugt.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 2 S 2938/08

    Zur Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen …

    Auszug aus OVG Saarland, 29.06.2016 - 1 A 79/15
    Rn. 38 So nehmen das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 -, juris; zustimmend: OLG Celle…, Urteil vom 25.6.2015 - 13 U 62/14 -, juris Rdnr. 34) und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.3.2010 - 2 S 2938/08 -, juris) an, dass der Frischwasserbezug eines Anschlussnehmers auch in Gemeinden, die durch eine im entwässerungsrechtlichen Sinn verhältnismäßig homogene Siedlungsstruktur geprägt sind, angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten keinen verlässlichen Rückschluss mehr auf die Menge des Niederschlagswassers erlaube, das der öffentlichen Abwasseranlage von dem betreffenden Grundstück zugeführt wird.

    Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht diese Sichtweise erst im Jahr 2015(BVerwG…, Beschluss vom 28.7.2015, a.a.O.) ungeachtet einer zunehmenden Skepsis verschiedener Obergerichte(OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 18.12.2007, a.a.O., Rdnrn. 45 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.3.2010, a.a.O., Rdnrn. 34 f.) ausdrücklich bekräftigt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2007 - 9 A 3648/04

    Nichtige Abwassergebührensatzung

    Auszug aus OVG Saarland, 29.06.2016 - 1 A 79/15
    Rn. 38 So nehmen das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 -, juris; zustimmend: OLG Celle…, Urteil vom 25.6.2015 - 13 U 62/14 -, juris Rdnr. 34) und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.3.2010 - 2 S 2938/08 -, juris) an, dass der Frischwasserbezug eines Anschlussnehmers auch in Gemeinden, die durch eine im entwässerungsrechtlichen Sinn verhältnismäßig homogene Siedlungsstruktur geprägt sind, angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten keinen verlässlichen Rückschluss mehr auf die Menge des Niederschlagswassers erlaube, das der öffentlichen Abwasseranlage von dem betreffenden Grundstück zugeführt wird.

    Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht diese Sichtweise erst im Jahr 2015(BVerwG…, Beschluss vom 28.7.2015, a.a.O.) ungeachtet einer zunehmenden Skepsis verschiedener Obergerichte(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, a.a.O., Rdnrn. 45 ff.; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 11.3.2010, a.a.O., Rdnrn. 34 f.) ausdrücklich bekräftigt.

  • OVG Saarland, 07.02.2013 - 1 C 184/12

    Bekanntmachungsmangel bei Wegfall des satzungsmäßig vorgesehenen …

    Auszug aus OVG Saarland, 29.06.2016 - 1 A 79/15
    Rn. 2 Die 24. Änderungssatzung ist in dem von der Klägerin eingeleiteten Normenkontrollverfahren 1 C 184/12 durch Beschluss des Senats vom 7.2.2013 wegen eines Bekanntmachungsfehlers für unwirksam erklärt worden.

    Rn. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des beigezogenen Normenkontrollverfahrens 1 C 184/12, der Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Ordner) und der Akte des Widerspruchsverfahrens (1 Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

  • VG Saarlouis, 20.03.2015 - 3 K 993/13

    Nach dem Frischwassermaßstab berechnete Abwasserbeseitigungsgebühr.

    Auszug aus OVG Saarland, 29.06.2016 - 1 A 79/15
    Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2015 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 993/13 - werden der Abwassergebührenbescheid des Beklagten vom 9. Januar 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2013 aufgehoben.

    unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.3.2015 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 993/13 - den Abwasserbeseitigungsgebührenbescheid des Beklagten vom 9.1.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 2.7.2013 aufzuheben,.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.1995 - 9 A 2251/93

    Gebührenkalkulation; Ersetzung fehlerhafter Ansätze; Nachkalkulation; …

  • VGH Bayern, 31.03.2003 - 23 B 02.1937

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Benutzungsgebühren für eine öffentliche …

  • BVerwG, 14.04.1967 - VII C 15.65
  • BVerwG, 13.05.2008 - 9 B 19.08

    Pflicht zur Regenwassergebühr

  • BVerwG, 18.04.1975 - VII C 41.73

    Vereinbarkeit der öffentlichen Bekanntmachung von Ortsrecht durch Offenlegung mit …

  • OVG Saarland, 18.05.2011 - 1 A 7/11

    Abfallgebührenrecht; Zulässigkeit einer Mindestentleerungsgebühr

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92

    Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen; …

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2004 - 2 S 2806/02

    Bemessung der Abwassergebühr nach der Frischwassermenge

  • OLG Celle, 25.06.2015 - 13 U 62/14

    Formularmäßige Vereinbarung der Änderung der Entgelte für die privatrechtlich …

  • BVerwG, 12.06.1972 - VII B 117.70

    Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren - Verletzung des Grundsatzes des …

  • BVerwG, 07.02.1989 - 8 B 129.88

    Baugesetz - Entwässerungsgebühr - Gebührensätze - Sperrwirkung

  • OVG Saarland, 05.09.2007 - 1 A 43/07

    Erhebung von Niederschlagswassergebühren von Bundes- und Landstraßen

  • OVG Saarland, 30.09.2015 - 1 A 398/14

    Keine mehrfache Erhebung von Abwassergebühren bei als Brauchwasser genutztem …

  • OVG Saarland, 27.07.2007 - 1 A 42/07

    Erhebung einer Niederschlagswassergebühr

  • BVerwG, 27.10.1998 - 8 B 137.98
  • VGH Hessen, 19.09.1996 - 5 UE 3355/94

    Abwassergebühr - zur Zulässigkeit eines Maßstabswechsels; hier: Messung der …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.1984 - 2 A 2501/78

    Getrennte Gebühr für Niederschlagswasser

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.1982 - 2 A 1584/79

    Einwilligung des Vertreters des öffentlichen Interesses ; Erhebung von …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2019 - 4 K 215/16

    Gebührenbedarfsberechnung einer Niederschlagswassergebührensatzung; …

    Für diese Kostenaufteilung ist der Körperschaft ein weitgehender Bewertungs- bzw. Ermessensspielraum eingeräumt ( OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. November 2010 - 4 L 115/09 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2. Mai 2012 - 9 A 1884/11 - OVG Saarland, Urt. v. 29. Juni 2016 - 1 A 79/15 -, jeweils zit. nach JURIS;… vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24. Oktober 2007 - 2 LB 34/06 - vgl. weiter VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22. September 2016 - 2 S 1450/14 -, zit. nach JURIS).
  • VG Saarlouis, 13.04.2018 - 3 K 1869/15

    Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen Abwassergebührenbescheid; …

    Rn. 33 Mit dem wiederholten Hinweis darauf, dass die Siedlungsstruktur und die örtlichen Gegebenheiten der Beigeladenen nicht mit denjenigen der Stadt V. vergleichbar seien, auf die sich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beziehe, macht der Beklagte geltend, dass die Erhebung einer einheitlichen Abwassergebühr unter Zugrundelegung des Frischwassermaßstabs aufgrund der homogenen Siedlungsstruktur in der Gemeinde A-Stadt zulässig sein soll.(Vgl. hierzu Rn. 34 ff. des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.06.2016 - 1 A 79/15 -, juris.) Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass diesem Zulässigkeitstatbestand bereits das Bundesverwaltungsgericht spätestens mit seinem Beschluss vom 28.07.2015(9 B 17/15, juris = NVwZ-RR 2015, 906.) schon bundesrechtlich auf Grundlage des Gleichheitssatzes bzw. des Äquivalenzprinzips deshalb eine Absage erteilt hat, weil zwischen dem Wasserverbrauch und der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers kein direkter Zusammenhang besteht und daher die Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Wesentlichen nur dann wie die Schmutzwassergebühren nach dem Wasserverbrauch bemessen werden können, wenn der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten geringfügig ist, d.h. nicht mehr als 12 % beträgt.(…Vgl. Leitsatz sowie Rn. 7 des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts.) Soweit der Beklagte ausführt, dass in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte "zutreffend die Auffassung vertreten" werde, "dass der Frischwassermaßstab insbesondere dann als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Schmutzwassermenge anzuerkennen ist, wenn die Satzung vorsieht, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Mengen in Abzug gebracht werden", und hierfür eine Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt anführt, entspricht dies auch der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • VG Saarlouis, 24.10.2017 - 3 K 1869/15

    Erhebung von Frischwasser- und Abwassergebühr; Beweiskraft der Zählermessung; …

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes(Vgl. das Urteil vom 29.06.2016 - 1 A 79/15 -, juris.) scheidet die Mehrkostenmethode, die auf der Prämisse beruht, die moderne unterirdische Kanalisation sei nicht wegen des Niederschlagswassers, sondern wegen des anfallenden Schmutzwassers notwendig geworden, weswegen dem Einrichtungsträger die Kosten, die für eine funktionierende Schmutzwasserbeseitigung anfallen, ohnehin entstünden und der Niederschlagswasserbeseitigung nur die Kosten zuzuordnen seien, die dem Einrichtungsträger zusätzlich dadurch entstünden, dass auch das auf den bebauten bzw. versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser von den an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücksflächen abzuführen sei, zur Ermittlung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung "eindeutig" aus, weil gemäß §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 KAG hinsichtlich der Kostenverursachung prinzipiell von der Gleichrangigkeit der Berücksichtigung von Schmutz- und Niederschlagswasser auszugehen sei.
  • VG Saarlouis, 27.04.2017 - 3 K 1114/15

    Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung; (Un-) Zulässigkeit des …

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes(Vgl. das Urteil vom 29.06.2016 - 1 A 79/15 - , juris.) scheidet die Mehrkostenmethode, die auf der Prämisse beruht, die moderne unterirdische Kanalisation sei nicht wegen des Niederschlagswassers, sondern wegen des anfallenden Schmutzwassers notwendig geworden, weswegen dem Einrichtungsträger die Kosten, die für eine funktionierende Schmutzwasserbeseitigung anfallen, ohnehin entstünden und der Niederschlagswasserbeseitigung nur die Kosten zuzuordnen seien, die dem Einrichtungsträger zusätzlich dadurch entstünden, dass auch das auf den bebauten bzw. versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser von den an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücksflächen abzuführen sei, zur Ermittlung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung "eindeutig" aus, weil gemäß §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 KAG hinsichtlich der Kostenverursachung prinzipiell von der Gleichrangigkeit der Berücksichtigung von Schmutz- und Niederschlagswasser auszugehen sei.
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Rechtsprechung
   VG Braunschweig, 17.11.2016 - 1 A 79/15, 1 A 80/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,58456
VG Braunschweig, 17.11.2016 - 1 A 79/15, 1 A 80/15 (https://dejure.org/2016,58456)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 17.11.2016 - 1 A 79/15, 1 A 80/15 (https://dejure.org/2016,58456)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 17. November 2016 - 1 A 79/15, 1 A 80/15 (https://dejure.org/2016,58456)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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