Rechtsprechung
| OVG Saarland, 03.09.2025 - 1 A 97/24 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 3 AbfGebS, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 1 Abs 5 WEG, § 1 Abs 5 WoEigG
Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder einer WEG für Abfallgebühren) - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder einer WEG für Abfallgebühren)
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Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder einer WEG für Abfallgebühren)
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Gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder einer WEG für Abfallgebühren
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 10.04.2024 - 5 K 1520/22
- OVG Saarland, 03.09.2025 - 1 A 97/24
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- OVG Saarland, 23.04.2024 - 1 A 78/23
Wohnungseigentum; Pfändungs- und Einziehungsverfügung, Geltendmachung …
Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2025 - 1 A 97/24
Das angesprochene, vormals unter dem Aktenzeichen 1 A 78/23 geführte Verfahren hatte einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Gegenstand, mit dem der dortige Kläger, ebenfalls Wohnungs- bzw. Teileigentümer und damit Miteigentümer eines Grundstücks, auf dem überlassungspflichtige Abfälle anfielen, einen Anspruch auf Rückerstattung des gegen ihn auf Grundlage mehrerer bestandskräftiger Abfallgebührenbescheide (Veranlagungszeitraum 2016-2018) gesamtschuldnerisch vollstreckten Abfallgebührenbetrags verfolgte.Der Senat hat den Zulassungsantrag bereits im April 2024 zurückgewiesen und dabei unter anderem ausgeführt, dass sich aus § 3 Abs. 1, 2 und 7 ABfGebS "durchaus Anknüpfungspunkte" für eine Gebührenschuldner- und Gesamtschuldnerschaft des (dortigen) Klägers ergeben und dass sich die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer auch in Ansehung der (Teil-) Rechtsfähigkeit der WEG zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses "ohne Weiteres" in die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung einfügte,[Senatsbeschl. v. 23.4.2024 - 1 A 78/23 - Rn. 13 und 14, juris; zur grundsätzlichen Befugnis des Gesetzgebers, bei (auch) grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren wie der Abfallbeseitigungsgebühr auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abzustellen und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher heranziehen: BVerwG, Beschl. v. 13.8.1996 - 8 B 23/96 - Rn. 6, juris][Senatsbeschl. v. 23.4.2024 - 1 A 78/23 - Rn. 13 und 14, juris; zur grundsätzlichen Befugnis des Gesetzgebers, bei (auch) grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren wie der Abfallbeseitigungsgebühr auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abzustellen und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher heranziehen: BVerwG, Beschl. v. 13.8.1996 - 8 B 23/96 - Rn. 6, juris] so dass es jedenfalls nicht an einer zur Nichtigkeit der fraglichen Gebührenbescheide führenden rechtlichen Grundlage seiner Inanspruchnahme fehlt.
- BGH, 18.06.2009 - VII ZR 196/08
Gesamtschuldnerische persönliche Haftung der Wohnungseigentümer für die Entgelte …
Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2025 - 1 A 97/24
Wie das Bundesverwaltungsgericht[Beschl. v. 11.11.2005 - 10 B 65/05 - juris; siehe auch BGH, Urt. v. 18.6.2009 - VII ZR 196/08 - Rn. 16, juris][Beschl. v. 11.11.2005 - 10 B 65/05 - juris; siehe auch BGH, Urt. v. 18.6.2009 - VII ZR 196/08 - Rn. 16, juris] entschieden habe, hindere die (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht vorgesehenen gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Wohnungs- bzw. Teileigentümer für Grundbesitzabgaben nicht. - BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05
Grundbesitzabgaben; Bestimmtheit von Gebührenbescheiden; Auslegung von …
Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2025 - 1 A 97/24
Wie das Bundesverwaltungsgericht[Beschl. v. 11.11.2005 - 10 B 65/05 - juris; siehe auch BGH, Urt. v. 18.6.2009 - VII ZR 196/08 - Rn. 16, juris][Beschl. v. 11.11.2005 - 10 B 65/05 - juris; siehe auch BGH, Urt. v. 18.6.2009 - VII ZR 196/08 - Rn. 16, juris] entschieden habe, hindere die (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht vorgesehenen gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Wohnungs- bzw. Teileigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.
- VG Gera, 14.11.2019 - 2 K 2248/18
Heranziehung einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu grundstücksbezogenen …
Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2025 - 1 A 97/24
In dem (wohl) gemeinten Urteil vom 14. November 2019 - 2 K 2248/18 - hat das Gericht in Anwendung der maßgeblichen örtlichen Gebührensatzung entschieden, dass ein Bescheid über die Heranziehung zu grundstücksbezogenen Kommunalabgaben bei einer WEG sowohl gesamtschuldnerisch gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern als auch gegenüber der WEG ergehen könne. - BVerwG, 13.08.1996 - 8 B 23.96
Kommunalabgaben - Müllabfuhrgebühren, Abrechnung der Gebühren zwischen Mieter und …
Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2025 - 1 A 97/24
Der Senat hat den Zulassungsantrag bereits im April 2024 zurückgewiesen und dabei unter anderem ausgeführt, dass sich aus § 3 Abs. 1, 2 und 7 ABfGebS "durchaus Anknüpfungspunkte" für eine Gebührenschuldner- und Gesamtschuldnerschaft des (dortigen) Klägers ergeben und dass sich die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer auch in Ansehung der (Teil-) Rechtsfähigkeit der WEG zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses "ohne Weiteres" in die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung einfügte,[Senatsbeschl. v. 23.4.2024 - 1 A 78/23 - Rn. 13 und 14, juris; zur grundsätzlichen Befugnis des Gesetzgebers, bei (auch) grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren wie der Abfallbeseitigungsgebühr auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abzustellen und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher heranziehen: BVerwG, Beschl. v. 13.8.1996 - 8 B 23/96 - Rn. 6, juris][Senatsbeschl. v. 23.4.2024 - 1 A 78/23 - Rn. 13 und 14, juris; zur grundsätzlichen Befugnis des Gesetzgebers, bei (auch) grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren wie der Abfallbeseitigungsgebühr auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abzustellen und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher heranziehen: BVerwG, Beschl. v. 13.8.1996 - 8 B 23/96 - Rn. 6, juris] so dass es jedenfalls nicht an einer zur Nichtigkeit der fraglichen Gebührenbescheide führenden rechtlichen Grundlage seiner Inanspruchnahme fehlt. - OVG Saarland, 20.03.1992 - 1 W 5/92
Satzungsbeseitigung; Wohnungseigentümergemeinschaft; Gesamtschuldnerische …
Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2025 - 1 A 97/24
Knüpfe das Satzungsrecht des Beklagten für die Gebührenschuldnerschaft demnach an das Grundeigentum an, schuldeten, wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die in Bezug auf Abwassergebühren ergangene Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. März 1992 - 1 W 5/92 - ausführt, alle Wohnungs- bzw. Teileigentümer, die nach § 1 Abs. 5 WEG zugleich stets Miteigentümer des betroffenen Grundstücks seien, gesamtschuldnerisch die vollen auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren.
- OVG Saarland, 12.01.2026 - 1 A 51/25
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.[vgl.u. a. Senatsbeschluss vom 03.09.2025, 1 A 97/24, juris Rn. 5, m.w.N.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2020, 1 A 1379/18, juris Rn. 22][vgl.u. a. Senatsbeschluss vom 03.09.2025, 1 A 97/24, juris Rn. 5, m.w.N.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2020, 1 A 1379/18, juris Rn. 22]. - OVG Saarland, 11.05.2026 - 1 A 128/25
Feststellung des Verlusts des Rechts auf Freizügigkeit aufgrund eines …
Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.[Vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 0.09.2025, 1 A 97/24, juris Rn. 5, und vom12.01.2026, 1 A 51/25, juris Rn. 30][Vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 0.09.2025, 1 A 97/24, juris Rn. 5, und vom12.01.2026, 1 A 51/25, juris Rn. 30] Eine derartige Darlegung lässt die Begründung des Zulassungsantrags gänzlich vermissen. - OVG Saarland, 24.10.2025 - 1 A 190/24
Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs - …
Dabei erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem aufgeworfenen Klärungsbedarf nicht gerecht wird.[Vgl.u. a. Beschlüsse des Senats vom 03.09.2025, 1 A 97/24, juris Rn. 5, m.w.N., vom 30.01.2025, 2 A 173/23, juris Rn. 13, und vom 11.05.2018, 2 A 850/17, juris Rn. 36][Vgl.u. a. Beschlüsse des Senats vom 03.09.2025, 1 A 97/24, juris Rn. 5, m.w.N., vom 30.01.2025, 2 A 173/23, juris Rn. 13, und vom 11.05.2018, 2 A 850/17, juris Rn. 36]. - OVG Saarland, 30.09.2025 - 1 A 86/25
Rücknahme einer Ausgleichszulage nach Änderung der höchstrichterlichen …
Die erforderliche Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem aufgeworfenen Klärungsbedarf nicht gerecht wird.[Senatsbeschl. v. 3.9.2025 - 1 A 97/24 - juris, Rn. 5 m.w.N.][Senatsbeschl. v. 3.9.2025 - 1 A 97/24 - juris, Rn. 5 m.w.N.] Das leistet die Zulassungsbegründung nicht. - OVG Saarland, 15.10.2025 - 1 A 85/25
Rücknahme einer Ausgleichszahlung nach Änderung der höchstrichterlichen …
Die erforderliche Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem aufgeworfenen Klärungsbedarf nicht gerecht wird.[Senatsbeschluss vom 03.09.2025 - 1 A 97/24 -, juris, Rn. 5 m.w.N.][Senatsbeschluss vom 03.09.2025 - 1 A 97/24 -, juris, Rn. 5 m.w.N.] Das leistet die Zulassungsbegründung nicht.
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