Rechtsprechung
| BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 12/86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Betriebsrat - Akkordlohn
Verfahrensgang
- ArbG Rheine, 30.04.1985 - 1 BV 21/84
- LAG Hamm, 27.11.1985 - 12 TaBV 123/85
- BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 12/86
Papierfundstellen
- NZA 1988, 320
- NZA 1988, 648
- BB 1988, 977
- DB 1988, 811
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (11)
- BAG, 16.12.1986 - 1 ABR 26/85
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Ausgestaltung einer …
Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 12/86
Mitbestimmungspflichtig nach dieser Bestimmung ist die Ausformung des jeweiligen Entlohnungssystems und damit die Festlegung all derjenigen Elemente, die dieses System im einzelnen ausgestalten und zu einem in sich geschlossenen System machen, das sich zu anderen möglichen Systemen eines Akkordlohnes abgrenzen läßt (Beschlüsse des Senats vom 13 März 1984, BAGE 45, 208 = AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Provision und vom 16. Dezember 1986 - 1 ABR 26/85 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). - BAG, 13.03.1984 - 1 ABR 57/82
Mitbestimmung bei Provisionen
Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 12/86
Mitbestimmungspflichtig nach dieser Bestimmung ist die Ausformung des jeweiligen Entlohnungssystems und damit die Festlegung all derjenigen Elemente, die dieses System im einzelnen ausgestalten und zu einem in sich geschlossenen System machen, das sich zu anderen möglichen Systemen eines Akkordlohnes abgrenzen läßt (Beschlüsse des Senats vom 13 März 1984, BAGE 45, 208 = AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Provision und vom 16. Dezember 1986 - 1 ABR 26/85 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). - BAG, 07.12.1962 - 1 ABR 4/61
Einigungsstelle - Zweckmäßigkeitsfragen - ArbG - Beschlußverfahren - Entscheidung …
Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 12/86
Sie können dessen Anwendung auch in modifizierter Form vorsehen (vgl. dazu schon Beschluß des Senats vom 7. Dezember 1962 - 1 ABR 4/61 - AP Nr. 3 zu § 56 BetrVG Akkord, zu § 56 Abs. 1 Buchst, g) BetrVG 1952).
- BAG, 24.02.1987 - 1 ABR 18/85
Mitbestimmung bei tarifüblicher Regelung
Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 12/86
a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts, daß die Erholungszeit Teil der Vorgabezeit ist und der Betriebsrat daher bei der Festsetzung der Erholungszeit als Teil des Akkordsatzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG mitzubestiromen hat (Beschluß des Senats vom 24. Februar 1987 - ,1 ABR 18/85 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). - BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86
Mitbestimmung über die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter
Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 12/86
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können die Betriebspartner in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren die Frage zur Entscheidung stellen, ob der Betriebsrat in einer bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheit im Sinne des § 87 BetrVG mitzubestiramen hat (Beschlüsse des Senats vom 16. August 1983 - 1 ABR 11/82 - AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG 1979 und vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). - BAG, 31.08.1982 - 1 ABR 27/80
Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Arbeitszeitregelung - Ladenschlusszeiten …
Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 12/86
In soweit gilt nichts anderes als hinsichtlich des Verhältnisses von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats zur unternehmerischen Entscheidungsfreiheit (vgl. Beschluß des Senats vom 31 August 1982, BAGE 40, 107 = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; vgl. auch BVerfG Beschluß vom 18. Oktober 1986 - 1 BvR 1426/83 - DB 1987, 2361). - BAG, 22.12.1981 - 1 ABR 38/79
Mitbestimmung
Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 12/86
Wenn das Betriebsverfassungsgesetz zum Schutz der Tarifautonomie tarifvertraglichen Regelungen grundsätzlich den Vorrang einräumt vor betrieblichen Regelungen, so hindert das doch die Tarifvertragsparteien nicht, diesen Vorrang für eine tarifvertragliche Regelung nicht in Anspruch zu nehmen und damit einer mitbestimmten Regelung durch die Betriebspartner den Vorrang einzuräumen (vgl« Beschluß des Senats vom 22. Dezember 1981, BAGE 37, 255 = AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). - BAG, 28.07.1981 - 1 ABR 56/78
Revision - Vergütungssystem
Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 12/86
§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG will mit Rücksicht auf die Gefahren eines Leistungslohnsystems (vgl. dazu BAGE 36, 1 = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Provision) die Beteiligung des Betriebsrats an denjenigen Entscheidungen sicherstellen, die die Ermittlung und Bewertung der jeweils zu vergütenden Leistung zum Inhalt haben. - BVerfG, 18.10.1986 - 1 BvR 1426/83
Verfassungsmäßigkeit des Einigungsstellenverfahrens - Kontoführungsgebühren des …
Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 12/86
In soweit gilt nichts anderes als hinsichtlich des Verhältnisses von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats zur unternehmerischen Entscheidungsfreiheit (vgl. Beschluß des Senats vom 31 August 1982, BAGE 40, 107 = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; vgl. auch BVerfG Beschluß vom 18. Oktober 1986 - 1 BvR 1426/83 - DB 1987, 2361). - BAG, 16.08.1983 - 1 ABR 11/82
Betriebsratsmitbestimmung
Auszug aus BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 12/86
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können die Betriebspartner in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren die Frage zur Entscheidung stellen, ob der Betriebsrat in einer bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheit im Sinne des § 87 BetrVG mitzubestiramen hat (Beschlüsse des Senats vom 16. August 1983 - 1 ABR 11/82 - AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG 1979 und vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). - BAG, 21.06.1957 - 1 ABR 1/56
Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Ergänzungsbeschluß - …
- BAG, 01.07.2003 - 1 ABR 20/02
Mitbestimmung bei bezahlten tariflichen Kurzpausen
Es gibt keinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats insoweit zurücktreten müssen, als durch sie die Organisation des Arbeitsablaufs berührt wird (BAG 24. November 1987 - 1 ABR 12/86 - AP BetrVG 1972 Akkord Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 § 87 Leistungslohn Nr. 15, zu B II 1 d der Gründe mwN). - BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 70/90
Sachverständigenkosten als Kosten der Einigungsstelle
In dem sodann von dem Betriebsrat anhängig gemachten Beschlußverfahren stellte das Bundesarbeitsgericht ebenso wie die Vorinstanzen fest, daß dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Erholungszeiten im Rahmen der Zeitakkordentlohnung in der Näherei zustehe (Beschluß vom 24.11.1987 - 1 ABR 12/86 - AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Akkord).Die Einholung des Sachverständigengutachtens sei mit Rücksicht auf den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 24.11.1987 (aaO.) erforderlich gewesen, weil weder der Vorsitzende noch die Mitglieder der Einigungsstelle eine arbeitsmedizinische Ausbildung gehabt hätten.
Entsprechend dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 24.11.1987 (aaO.) habe die Einigungsstelle für die umstrittene Pausenregelung auch arbeitsmedizinische Gesichtspunkte zu beachten gehabt.
Entsprechend dem im Verfahren zwischen dem Betriebsrat und der beteiligten Arbeitgeberin ergangenen Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 24.11.1987 (aaO.) mußte die Einigungsstelle auch berücksichtigen und bewerten, ob und in welchem Umfang feststehende Kurzpausen aus arbeitsmedizinischer Sicht sinnvoller sind als eine Regelung, die den Arbeitnehmern die Freiheit beläßt, Erholungszeiten nach ihren jeweiligen persönlichen Bedürfnissen zur Erholung zu nutzen.
- BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 100/87
Voraussetzungen für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats …
Ein lediglich deklaratorischer Gehalt der tariflichen Regelung in § 9 Ziff. 2 MTV ließe sich allenfalls unter historischen Gesichtspunkten begründen, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Manteltarifvertrages noch § 56 BetrVG 1952 in Kraft gewesen wäre, wonach der Betriebsrat nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Mitbestimmungsrecht nur bei der Lage der Arbeitszeit gehabt hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 24. November 1987 - 1 ABR 12/86 - AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Akkord, für eine Tarifbestimmung, die den Wortlaut eines Tarifvertrages wiederholt hatte, der 1966 abgeschlossen worden war und nach dem die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragraphen keine tarifliche Regelung im Sinne des § 56 Abs. 1 erster Halbsatz BetrVG enthalten).
- BAG, 14.02.1989 - 1 AZR 97/88
Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht § 87 nach Abs. 1 Nr. 11 bei der Festsetzung der …
Von welcher der beiden Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden soll, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats schon nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wonach die Betriebspartner bei einer Regelung der Akkordentlohnung nicht darauf beschränkt sind, ein bestimmtes arbeitswissenschaftliches Akkordsystem zu vereinbaren, sondern auch dessen Anwendung in modifizierter Form vorsehen können (Beschluß des Senats vom 24. November 1987 - 1 ABR 12/86 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). - BAG, 16.04.2002 - 1 ABR 34/01
Mitbestimmung bei Akkordentlohnung - Regelung durch Spruch der Einigungsstelle - …
Es besteht daher grundsätzlich auch nach Verständigung der Betriebsparteien auf die Anwendung eines wissenschaftlichen Systems ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 11 bei der endgültigen Festlegung der Vorgabezeiten (BAG 24. Februar 1987 - 1 ABR 18/85 - BAGE 54, 191; 24. November 1987 - 1 ABR 12/86 - AP BetrVG 1972 § 87 Akkord Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 § 87 Leistungslohn Nr. 15;… Fitting aaO § 87 Rn. 511 mwN, 521;… Schwab in: AR-Blattei SD Stand April 2002 "Akkordarbeit" Rn. 159;… Klebe aaO § 87 Rn. 283 mwN). - LAG Berlin, 28.02.1994 - 9 Sa 124/93
Eingruppierungsfeststellungsklage ; BAT; Erziehungsdienst; Tätigkeitsmerkmale ; …
Bei der Tarifauslegung muß in erster Linie auf den Wortlaut, aber auch auf den Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung abgestellt werden (BAG vom 25.11.1987, NZA 1988, 320), wobei jedoch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien nicht unberücksichtigt bleiben darf.Ebensowenig stellt die "Auffassung der beteiligten Berufskreise" ein selbständiges Auslegungskriterium dar (BAG NZA 1988, 320), weil sie für sich allein über den Willen der Tarifvertragsparteien nichts aussagt und für sich genommen zum Tarifrecht keinen Bezug hat.
- LAG Berlin, 09.01.1989 - 9 Sa 91/88
Surrogatcharakter eines Urlaubsabgeltungsanspruchs; …
Bei der Tarifauslegung muß in erster Linie auf den Wortlaut (BAG vom 24.5.1976, AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; BAG vom 12.9.1984, DB 1985, 130;… Wiedemann/Stumpf, TVG, § 1 Rdn. 397 mit Nachweisen), aber auch auf den Gesamtzusammenhang der tarifvertraglichen Regelung (BAG AP Nr. 125 zu § 1 TVG Auslegung; BAG vom 25.8.1982, AP Nr. 55 zu § 616 BGB; BAG vom 25.11.1987, NZA 1988, 320) abgestellt werden, wobei jedoch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien nicht unberücksichtigt bleiben darf.Ebensowenig stellt die "Auffassung der beteiligten Berufskreise" ein selbständiges Auslegungskriterium dar (BAG DB 1985, 130; BAG NZA 1988, 320), weil sie für sich allein über den Willen der Tarifvertragsparteien nichts aussagt und für sich genommen zum Tarifrecht keinen Bezug hat.
- ArbG Essen, 19.06.2018 - 3 BV 22/18 Rn. 64 Zulässig sind aber auch tarifliche Regelungen, die den Betriebspartnern aufgeben, die tariflichen Bestimmungen näher auszugestalten, sowie tarifliche Öffnungsklauseln, mit denen den Betriebspartnern vom Tarifvertrag abweichende Regelungen ermöglicht werden (vgl. BAG vom 24.11.1987 - 1 ABR 12/86, juris Rdn. 26;… Kania, a.a.O. § 87 BetrVG Rdn. 17).
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