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Rechtsprechung
   BAG, 10.03.1992 - 1 ABR 31/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,936
BAG, 10.03.1992 - 1 ABR 31/91 (https://dejure.org/1992,936)
BAG, Entscheidung vom 10.03.1992 - 1 ABR 31/91 (https://dejure.org/1992,936)
BAG, Entscheidung vom 10. März 1992 - 1 ABR 31/91 (https://dejure.org/1992,936)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von Anträgen des Betriebsrats auf Unterlassung von Überstunden unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebotes - Vereinbarung einer Regelung zwischen den Betriebsparteien, nach der Überstunden für einen bestimmten Bereich des Betriebs ohne vorherige ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Unterlassung von Überstunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Betriebsverfassung; Antrag auf Unterlassung von Überstunden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 952
  • BB 1992, 1360
  • BB 1992, 1489
  • DB 1992, 1734
  • JR 1993, 44
 
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Wird zitiert von ... (31)Zitiert selbst (8)

  • BAG, 20.11.1990 - 1 AZR 643/89

    Ablösung von Betriebsvereinbarung durch Regelungsabrede

    Auszug aus BAG, 10.03.1992 - 1 ABR 31/91
    Nach allgemeiner Ansicht können die Betriebspartner nicht nur in einer Betriebsvereinbarung, sondern auch in einer formlosen Regelungsabrede mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG regeln (Senatsurteil vom 20. November 1990 - 1 AZR 643/89 - DB 1991, 1229;… Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 87 Rz 64;… Kreutz, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 77 Rz 8;… Fitting/Auffarth/ Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 77 Rz 90; Däubler/Kittner/ Klebe/Schneider, BetrVG, § 77 Rz 9).

    Der Senat ist in seiner Entscheidung vom 20. November 1990 (- 1 AZR 643/89 - DB 1991, 1229, zu II der Gründe) von der Möglichkeit einer Kündigung von Regelungsabreden ausgegangen, hat jedoch nicht entschieden, mit welcher Frist eine solche Kündigung wirkt.

    Sie wirkt lediglich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und hat keine normative Wirkung auf den Inhalt der Arbeitsverhältnisse (vgl. nur BAG Urteil vom 20. November 1990, aaO, zu III 2 der Gründe;… ferner Dietz/Richardi, aaO, § 77 Rz 160, m.w.N.).

  • BAG, 22.11.1988 - 1 ABR 16/87

    Zulässigkeit des Antrages des Betriebsrates vor Gericht auf Unterlassung von …

    Auszug aus BAG, 10.03.1992 - 1 ABR 31/91
    Gerade in der von der Vorinstanz angeführten unveröffentlichten Entscheidung des Senats vom 22. November 1988 (- 1 ABR 16/87 - zu B I 1 der Gründe) hat sich der Senat mit den vom Landesarbeitsgericht angeführten Bedenken auseinandergesetzt und klargestellt, daß die inhaltliche Reichweite des Unterlassungsgebotes eine Frage der Begründetheit der Anträge ist.

    Die gleiche Auffassung hat der Senat in seiner unveröffentlichten Entscheidung vom 22. November 1988 (- 1 ABR 16/87 -) vertreten.

    Ein so weitgehender Antrag ist nur dann begründet, wenn kein einziger Fall denkbar ist, in dem die Anordnung von Überstunden ohne Beteiligung des Betriebsrats möglich ist (vgl. nur BAG Beschluß vom 22. November 1988 - 1 ABR 16/87 - zu B II 3 der Gründe).

  • BAG, 12.11.1991 - 1 ABR 12/91

    Pflicht zur Unterlassung der Anordnung von Überstunden ohne Beteiligung des …

    Auszug aus BAG, 10.03.1992 - 1 ABR 31/91
    Seit seiner Entscheidung vom 10. Juni 1986 (BAGE 52, 160 [BAG 10.06.1986 - 1 ABR 61/84] = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt den unveröffentlichten Beschluß des Senats vom 12. November 1991 - 1 ABR 12/91 - m.w.N.) von der Zulässigkeit sog. "Globalanträge" aus, mit denen umfassend dem Arbeitgeber untersagt werden soll, für Arbeitnehmer seines Betriebes ohne vorliegende Zustimmung des Betriebsrats Überstunden anzuordnen oder zu dulden.

    In einer solchen Vereinbarung kann der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG in der Weise ausüben, daß der Arbeitgeber ermächtigt wird, für bestimmte Fallgestaltungen Überstunden ohne jeweils im voraus erteilte Zustimmung des Betriebsrats anzuordnen (BAG Beschluß vom 12. Januar 1988 - 1 ABR 54/86 - AP Nr. 8 zu § 81 ArbGG 1979, zu B II 2 c der Gründe; unveröffentlichter Beschluß vom 12. November 1991 - 1 ABR 12/91 - zu B II 2 der Gründe).

    Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nur mitzubestimmen, soweit es sich um kollektive Überstunden handelt und soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht (zum Erfordernis eines kollektiven Tatbestandes vgl. zuletzt BAG Beschluß vom 12. November 1991 - 1 ABR 12/91 - zu B II 1 der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 10.06.1986 - 1 ABR 61/84

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden

    Auszug aus BAG, 10.03.1992 - 1 ABR 31/91
    Seit seiner Entscheidung vom 10. Juni 1986 (BAGE 52, 160 [BAG 10.06.1986 - 1 ABR 61/84] = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt den unveröffentlichten Beschluß des Senats vom 12. November 1991 - 1 ABR 12/91 - m.w.N.) von der Zulässigkeit sog. "Globalanträge" aus, mit denen umfassend dem Arbeitgeber untersagt werden soll, für Arbeitnehmer seines Betriebes ohne vorliegende Zustimmung des Betriebsrats Überstunden anzuordnen oder zu dulden.

    Insoweit hat der Betriebsrat lediglich an die Entscheidung des Senats vom 10. Juni 1986 (BAGE 52, 160 [BAG 10.06.1986 - 1 ABR 61/84] = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) angeknüpft.

  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 100/87

    Voraussetzungen für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats …

    Auszug aus BAG, 10.03.1992 - 1 ABR 31/91
    Seit seiner Entscheidung vom 10. Juni 1986 (BAGE 52, 160 [BAG 10.06.1986 - 1 ABR 61/84] = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt den unveröffentlichten Beschluß des Senats vom 12. November 1991 - 1 ABR 12/91 - m.w.N.) von der Zulässigkeit sog. "Globalanträge" aus, mit denen umfassend dem Arbeitgeber untersagt werden soll, für Arbeitnehmer seines Betriebes ohne vorliegende Zustimmung des Betriebsrats Überstunden anzuordnen oder zu dulden.

    Insoweit hat der Betriebsrat lediglich an die Entscheidung des Senats vom 10. Juni 1986 (BAGE 52, 160 [BAG 10.06.1986 - 1 ABR 61/84] = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) angeknüpft.

  • BAG, 12.01.1988 - 1 ABR 54/86

    Rechtsschutzinteresse im Beschlussverfahren

    Auszug aus BAG, 10.03.1992 - 1 ABR 31/91
    In einer solchen Vereinbarung kann der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG in der Weise ausüben, daß der Arbeitgeber ermächtigt wird, für bestimmte Fallgestaltungen Überstunden ohne jeweils im voraus erteilte Zustimmung des Betriebsrats anzuordnen (BAG Beschluß vom 12. Januar 1988 - 1 ABR 54/86 - AP Nr. 8 zu § 81 ArbGG 1979, zu B II 2 c der Gründe; unveröffentlichter Beschluß vom 12. November 1991 - 1 ABR 12/91 - zu B II 2 der Gründe).

    So hat der Senat in seinem Beschluß vom 12. Januar 1988 (- 1 ABR 54/86 - AP Nr. 8 zu § 81 ArbGG 1979) einen Unterlassungsanspruch für unbegründet erachtet, weil unstreitig die in der Vergangenheit umstrittenen mitbestimmungsrechtlichen Fragen zwischenzeitlich in einer Betriebsvereinbarung geregelt worden waren.

  • BAG, 18.09.1991 - 7 ABR 63/90

    Zugang von Journalisten zum Betriebsratsbüro

    Auszug aus BAG, 10.03.1992 - 1 ABR 31/91
    Nach dieser Rechtsprechung, die auch derjenigen des Sechsten Senats (BAGE 48, 246 = AP Nr. 5 zu § 23 BetrVG 1972) und des Siebten Senats (Beschluß vom 18. September 1991 - 7 ABR 63/90 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) entspricht, genügen solche Anträge dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 ZPO.
  • BAG, 18.04.1985 - 6 ABR 19/84

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Ableistung von Überstunden - …

    Auszug aus BAG, 10.03.1992 - 1 ABR 31/91
    Nach dieser Rechtsprechung, die auch derjenigen des Sechsten Senats (BAGE 48, 246 = AP Nr. 5 zu § 23 BetrVG 1972) und des Siebten Senats (Beschluß vom 18. September 1991 - 7 ABR 63/90 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) entspricht, genügen solche Anträge dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 ZPO.
  • BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 14/04

    Betriebsrat - Überlassung von Büropersonal

    Dabei ist die für Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 5 BetrVG geltende Kündigungsfrist von drei Monaten entsprechend anzuwenden (BAG 10. März 1992 - 1 ABR 31/91 - AP BetrVG 1972 § 77 Regelungsabrede Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 47, zu B II 1 d bb der Gründe).
  • BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 893/07

    Teilzeitanspruch und betriebliche Mitbestimmung

    aa) Die Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten aus § 87 Abs. 1 BetrVG können durch formlose Regelungsabrede ausgeübt werden (für die st. Rspr. Senat 20. Januar 1998 - 9 AZR 698/96 - zu B I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 63; BAG 10. März 1992 - 1 ABR 31/91 - zu B I 2 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Regelungsabrede Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 47; 14. Februar 1991 - 2 AZR 415/90 - zu IV 2 der Gründe, AP BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 87 Kurzarbeit Nr. 1; 20. November 1990 - 1 AZR 643/89 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Regelungsabrede Nr. 2; Großer Senat 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C IV 3 der Gründe, BAGE 53, 42).
  • BAG, 27.10.1998 - 1 ABR 3/98

    Spesenregelung und Mitbestimmung

    Für Betriebsvereinbarungen ergibt sich dieser Zeitpunkt unmittelbar aus § 77 Abs. 5 BetrVG, für etwaige Regelungsabreden aus der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift (Senatsbeschluß vom 10. März 1992 - 1 ABR 31/91 - AP Nr. 1 zu § 77 BetrVG 1972 Regelungsabrede, zu B II 1 d bb der Gründe).
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