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Rechtsprechung
   BAG, 02.04.1974 - 1 ABR 43/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,741
BAG, 02.04.1974 - 1 ABR 43/73 (https://dejure.org/1974,741)
BAG, Entscheidung vom 02.04.1974 - 1 ABR 43/73 (https://dejure.org/1974,741)
BAG, Entscheidung vom 02. April 1974 - 1 ABR 43/73 (https://dejure.org/1974,741)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1724
  • BB 1974, 1022
  • DB 1974, 1439
  • DB 1974, 1493
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (5)

  • BAG, 09.10.1973 - 1 ABR 29/73

    Erforderlichkeit von Freistellungen - Beschlußverfahren - Beurteilungsspielraum

    Auszug aus BAG, 02.04.1974 - 1 ABR 43/73
    Der Senat hat im Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 2/73 - die Auffassung vertreten, die gesetzliche Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG 1972 enthalte nur Mindestzahlen; da rüber hinaus könnten zusätzlich weitere Betriebsratsmitglieder freigestellt werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sei (vgl, auch Beschluß Vom 9® Oktober 1973 - 1 ABR 29/73 - [demnächst] AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972)) In den bisher vom Senat entschiedenen Fällen handelte es sich aber um Betriebe, in denen in der Regel 300 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt waren.

    § 38 aaO enthält aber eine auf dem Grundtatbestand des § 37 Abs. 2 aaO aufbauende Sonderregelung für größere Betriebe (vgl. Beschluß vom 9.Oktober 1973 - 1 ABR 29/73 - aaO).

  • BAG, 22.05.1973 - 1 ABR 2/73

    Zeitweilige Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds - Zahl der …

    Auszug aus BAG, 02.04.1974 - 1 ABR 43/73
    Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin beüzutreten, daß die Frage der Erforderlichkeit der Freistellung eine im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu entscheidende Rechtsfrage ist, wie der Senat schon in keinem Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 2/73 - (AP Nr. 2 ?u § 38 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) näher ausgeführt hat.

    Der Senat hat im Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 2/73 - die Auffassung vertreten, die gesetzliche Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG 1972 enthalte nur Mindestzahlen; da rüber hinaus könnten zusätzlich weitere Betriebsratsmitglieder freigestellt werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sei (vgl, auch Beschluß Vom 9® Oktober 1973 - 1 ABR 29/73 - [demnächst] AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972)) In den bisher vom Senat entschiedenen Fällen handelte es sich aber um Betriebe, in denen in der Regel 300 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt waren.

  • BAG, 13.11.1964 - 1 ABR 7/64

    Betriebsratsmitgliedsfreistellung

    Auszug aus BAG, 02.04.1974 - 1 ABR 43/73
    Der Senat hat aber schon zu der entsprechenden Bestimmung des § 37 Abs. 2 BetrVG 1952 entschieden, die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsrat sauf gaben könne auch eine völlige oder teilweise Freistellung eines Betriebsratsmitglieds von der Arbeit erforderlich machen (vgl. BAG 16, 300 = AP Nr. 9 zu § 37 BetrVG).
  • BAG, 21.06.1957 - 1 AZR 465/56

    Arbeitsfreistellung von Betriebsratsmitgliedern - Tarifvertraglich typisierende …

    Auszug aus BAG, 02.04.1974 - 1 ABR 43/73
    Gleichwohl ist dem angefochtenen Beschluß im Ergebnis beizutreten" Der Senat hat zum neuen Betriebsverfassungsgesetz in ständiger Rechtsprechung betont, daß trotz der Geltung des Amtsermittlungsprinzips der Antrag steller nicht von der Verpflichtung entbunden ist, die Tatsachen vorzutragen, aus denen er das mit dem Antrag verfolgte Begehren herleiten will (vgl. Beschlüsse vom 13® März 1973 - 1 AHR 15/72 - [demnächst] AP Nr. 1 zu § 20 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt} 26. Juni 1973 - 1 AHR 21/72 -, [demnächst] AP Nr. 3 zu § 20 BetrVG 1972 und 6.November 1973 " 1 AHR 8/73 - [demnächst] AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt und 22. Mai 1973 - 1 AHR 10/73 -" [demnächst] AP Nr. 2 zu § 37 BetrVG 1972)j etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Antragsteller im bisherigen Verfahren auch ohne den an sich erforderlichen näheren Sachvortrag obsiegt hätte (vgl. Beschluß vom 9"Oktober 1973 - 1 AHR 6/73 -) Hier ist der Sachvortrag des Antragstellers nicht ausreichend.
  • BAG, 10.11.1954 - 1 AZR 99/54

    Betriebsverfassungsrecht: Erforderlichkeit der Teilnahme des Betriebsrats an …

    Auszug aus BAG, 02.04.1974 - 1 ABR 43/73
    Gleichwohl ist dem angefochtenen Beschluß im Ergebnis beizutreten" Der Senat hat zum neuen Betriebsverfassungsgesetz in ständiger Rechtsprechung betont, daß trotz der Geltung des Amtsermittlungsprinzips der Antrag steller nicht von der Verpflichtung entbunden ist, die Tatsachen vorzutragen, aus denen er das mit dem Antrag verfolgte Begehren herleiten will (vgl. Beschlüsse vom 13® März 1973 - 1 AHR 15/72 - [demnächst] AP Nr. 1 zu § 20 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt} 26. Juni 1973 - 1 AHR 21/72 -, [demnächst] AP Nr. 3 zu § 20 BetrVG 1972 und 6.November 1973 " 1 AHR 8/73 - [demnächst] AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt und 22. Mai 1973 - 1 AHR 10/73 -" [demnächst] AP Nr. 2 zu § 37 BetrVG 1972)j etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Antragsteller im bisherigen Verfahren auch ohne den an sich erforderlichen näheren Sachvortrag obsiegt hätte (vgl. Beschluß vom 9"Oktober 1973 - 1 AHR 6/73 -) Hier ist der Sachvortrag des Antragstellers nicht ausreichend.
  • BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94

    Abmeldepflicht, Entgeltfortzahlung für Betriebsratstätigkeit

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in Fällen, in denen eine Freistellung unterhalb der Grenzen des § 38 Abs. 1 BetrVG verlangt wurde, eine teilweise Freistellung für möglich gehalten, wenn der Tatsachenvortrag die Prognose zuließ, daß die konkrete Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG nicht ausreichte, um die erforderlichen Betriebsratsarbeiten ordnungsgemäß zu erledigen (Beschluß vom 2. April 1974 - 1 ABR 43/73 - AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 64/88

    Betriebsrat: Anspruch auf Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

    Auch der im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren herrschende Unterrichtungsgrundsatz (§ 83 Abs. 1 ArbGG) entbindet den jeweiligen Antragsteller nicht davon, die konkreten Tatsachen vorzutragen, aus denen er sein mit dem Antrag verfolgtes Begehren herleitet (vgl. BAGE 25, 87, 92 f. = AP Nr. 1 zu § 20 BetrVG 1972, zu III 3a der Gründe; BAG Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 10/73 - AP Nr. 2 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 2. April 1974 - 1 ABR 43/73 - AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972;… Grunsky, ArbGG, 5. Aufl., § 83 Rz 4 m.w.N.).

    Die Untergrenze der regelmäßigen Mehrbelastung muß daher nach dem Tatsachenvortrag des Betriebsrates einer Pauschalierung zugänglich sein (im Ansatz vergleichbar: BAG Beschluß vom 2. April 1974 - 1 ABR 43/73 - AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972).

  • BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 5/91

    Betriebsratsfreistellung wegen Sprechstunden

    Für Betriebe mit weniger Arbeitnehmern kann in Ausnahmefällen nach dem Grundtatbestand des § 37 Abs. 2 BetrVG die völlige oder teilweise Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes geboten sein, wenn diese Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist (vgl. BAG Beschluß vom 2. April 1974 - 1 ABR 43/73 - AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972, unter II 2 der Gründe = SAE 1975, 78 mit zust. Anm. von Bohn; siehe auch BAG Urteil vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 683/76 AP Nr. 5 zu § 38 BetrVG 1972).

    Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es im vorliegenden Fall keiner Klärung der Frage, ob bereits die Geringfügigkeit des beantragten Umfangs der Arbeitsbefreiung der Zuerkennung einer pauschalen Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG entgegensteht (vgl. zum erforderlichen Mindestumfang einer pauschalen Freistellung gem. § 37 Abs. 2 BetrVG: BAG Beschluß vom 2. April 1974 - 1 ABR 43/73 - AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.05.2013 - 6 SaGa 2/13

    Aufforderung zur Arbeitsaufnahme gegenüber freigestelltem Betriebsratsmitglied …

    Für Betriebe, deren Belegschaftsstärke in der Regel 200 Arbeitnehmer nicht überschreitet, kann in Ausnahmefällen nach dem Grundtatbestand des § 37 Abs. 2 BetrVG die völlige oder teilweise Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes geboten sein, wenn diese Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist (…vgl. BAG 13. November 1991 - 7 ABR 5/91 - Rn. 18; 2. April 1974 - 1 ABR 43/73 - Rn. 12; jeweils zitiert nach juris). Voraussetzung für die zusätzliche Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds ist die Darlegung, dass nach Art und Umfang des Betriebes die zusätzliche Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (vgl. BAG 22. Mai 1973 - 1 ABR 10/73 - 9. Oktober 1973 - 1 ABR 29/73 -, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 19.05.1983 - 6 AZR 290/81

    Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung …

    Beide Freistellungen sollen ausschließlich die sachgerechte Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben sicherstellen (vgl. BAG 25, 204, 212 = AP Nr. 2 zu § 38 BetrVG 1972 mit Anm. von Richardi; BAG Beschluß vom 9. Oktober 1973 - 1 ABR 29/73 - AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972 mit Anm. von Buchner; BAG Beschluß vom 2. April 1974 - 1 ABR 43/73 - AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 21. Juli 1978 - 6 AZR 561/75 - AP Nr. 4 zu § 38 BetrVG 1972).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 9 TaBV 577/16

    Freistellung - Konzernbetriebsrat

    Rn. 52 Zwar ist hiernach im Einzelfall eine Freistellung oder teilweise Freistellung von der beruflichen Tätigkeit auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 38 Abs. 1 BetrVG möglich (BAG…, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 -, Rn. 14, juris; BAG…, Beschluss vom 13. November 1991 - 7 ABR 5/91 -, BAGE 69, 34-41, Rn. 18; BAG, Beschluss vom 02. April 1974 - 1 ABR 43/73 -, Rn. 9, juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 16.09.1996 - 15 TaBV 10/96

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Zweck des …

    Soweit in Art. 1 § 14 Abs. 2 und 3 AÜG Leiharbeitnehmern betriebsverfassungsrechtliche Individualrechte im Entleiherbetrieb und dem im Entleiherbetrieb bestehenden Betriebsrat Beteilungsrechte im Hinblick auf Leiharbeitnehmer eingeräumt sind, kann dies zumindest bei einer größeren Anzahl von Leiharbeitnehmern zur Folge haben, daß eine zumindest teilweise Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes im Betracht kommt (vgl. dazu BAG, Beschluß vom 02. April 1974 - 1 ABR 43/73, AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972).
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 24.09.2018 - KGH.EKD I-124/57
    Auch der Anspruch auf Arbeitsbefreiung in kleineren Betrieben, in denen die Mindestanzahl von Beschäftigten für eine Freistellung nicht erreicht ist, kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine völlige oder teilweise Freistellung eines Betriebsratsmitglieds von der Arbeit erforderlich machen (BAG, Beschluss vom 2. April 1974, 1 ABR 43/73, Rn. 12, juris).
  • LAG Hessen, 29.01.1980 - 4 TaBV 3/79
    Da die Bestimmung des BetrVG § 38 über die (gänzliche) Freistellung von Betriebsratmitgliedern von ihrer beruflichen Tätigkeit nur Betriebe mit mehr als 300 Arbeitnehmern betrifft, gilt für kleinere Betriebe ausschließlich die Vorschrift des BetrVG § 37 Abs. 2 (Anschluß an BAG 1974-04-02, 1 ABR 43/73 = AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972).
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