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Rechtsprechung
   BAG, 11.02.1992 - 1 ABR 51/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,765
BAG, 11.02.1992 - 1 ABR 51/91 (https://dejure.org/1992,765)
BAG, Entscheidung vom 11.02.1992 - 1 ABR 51/91 (https://dejure.org/1992,765)
BAG, Entscheidung vom 11. Februar 1992 - 1 ABR 51/91 (https://dejure.org/1992,765)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Schiedsspruchs der Einigungsstelle eines Gesamtbetriebsrats über die Gewährung einer zusätzlichen Jahressondervergütung - Sachliche Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats - Entscheidung über das "ob" sowie den Gesamtumfang einer zusätzlichen ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einigungsstellenspruch über Jahressondervergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Probleme auf beiden Seiten - Betriebliche Weihnachtsfeier und Arbeitsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 702
  • VersR 1993, 382
  • BB 1992, 1215
  • DB 1992, 1730
 
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Wird zitiert von ... (43)Zitiert selbst (7)

  • BAG, 17.10.1989 - 1 ABR 31/87

    Einigungsstelle: Ermessensüberschreitung

    Auszug aus BAG, 11.02.1992 - 1 ABR 51/91
    Ein Spruch der Einigungsstelle über die Regelung einer zusätzlichen Jahressondervergütung muß die Frage, in welchem Verhältnis die Vergütungen der einzelnen Arbeitnehmer zueinander stehen sollen, jedenfalls insoweit selbst regeln, daß die Festsetzung unterschiedlich hoher Jahressondervergütungen sich an bestimmten Kriterien zu orientieren hat (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 17.10.1989 BAGE 63, 140 [BAG 17.10.1989 - 1 ABR 31/87] = AP Nr. 39 zu § 76 BetrVG 1972).

    Zweck des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Ausgestaltung eines Entlohnungssystems ist die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und die Durchsichtigkeit und Einsehbarkeit des jeweiligen Entlohnungssystems (Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1989, BAGE 63, 140 [BAG 17.10.1989 - 1 ABR 31/87] = AP Nr. 39 zu § 76 BetrVG 1972, mit weiteren Nachweisen).

    Hierin unterscheidet sich die Regelung von dem der Senatsentscheidung vom 17. Oktober 1989 (BAGE 63, 140 [BAG 17.10.1989 - 1 ABR 31/87] = AP Nr. 39 zu § 76 BetrVG 1972) zugrunde liegenden Sachverhalt; dort war dem Arbeitgeber die Festsetzung unterschiedlicher Provisionssätze übertragen worden, ohne daß diese sich an bestimmten Kriterien zu orientieren hatten.

  • BAG, 11.03.1986 - 1 ABR 12/84

    Mitbestimmung bei technischer Überwachung

    Auszug aus BAG, 11.02.1992 - 1 ABR 51/91
    Der Senat hat vielmehr wiederholt ausgeführt, daß auch der Spruch der Einigungsstelle dem Arbeitgeber eine gewisse Freiheit einräumen kann, wenn die Einigungsstelle nur selbst den Regelungsgegenstand gestaltet hat (BAGE 38, 96 = AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; 51, 217 = AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung; 63, 140 = AP Nr. 39 zu § 76 BetrVG 1972).
  • BAG, 31.08.1982 - 1 ABR 27/80

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Arbeitszeitregelung - Ladenschlusszeiten …

    Auszug aus BAG, 11.02.1992 - 1 ABR 51/91
    Das Landesarbeitsgericht ist auch zutreffend von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen, daß die Ermessensüberprüfung eines Einigungsstellenspruchs die Frage zum Gegenstand hat, ob die durch den Spruch getroffene Regelung als solche die Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt und zu einem billigen Ausgleich bringt, wobei diese Belange und auch diejenigen tatsächlichen Umstände, die das jeweilige Gewicht dieser Belange begründen, festzustellen sind (BAGE 40, 107 = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit sowie Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1989, aaO).
  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 2/88

    Einigungsstelle: Mehrheit bei Spruchfindung - Dialysezentrum: karitative …

    Auszug aus BAG, 11.02.1992 - 1 ABR 51/91
    Bei der Beantwortung der Frage, ob der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt ist, ist zu berücksichtigen, daß § 76 Abs. 3 und 4 BetrVG nur wenige Grundsätze des Verfahrens regeln, im übrigen Inhalt und Ablauf des Einigungsstellenverfahrens vom Vorsitzenden der Einigungsstelle im Interesse einer effektiven Schlichtung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt wird (Senatsbeschluß vom 18. April 1989, BAGE 61, 305 = AP Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
  • BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 44/87

    Mitbestimmung bei Gehalt, Provision und Prämien

    Auszug aus BAG, 11.02.1992 - 1 ABR 51/91
    Vielmehr erfaßt § 50 Abs. 1 BetrVG auch die subjektive Unmöglichkeit (Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1988, BAGE 60, 244 = AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung;… Kreutz, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 50 Rz 28).
  • BAG, 02.03.1982 - 1 ABR 74/79

    Mitbestimmungspflichtige Verlängerung der Arbeitszeit -; Eilbedürftigkeit

    Auszug aus BAG, 11.02.1992 - 1 ABR 51/91
    Der Senat hat vielmehr wiederholt ausgeführt, daß auch der Spruch der Einigungsstelle dem Arbeitgeber eine gewisse Freiheit einräumen kann, wenn die Einigungsstelle nur selbst den Regelungsgegenstand gestaltet hat (BAGE 38, 96 = AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; 51, 217 = AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung; 63, 140 = AP Nr. 39 zu § 76 BetrVG 1972).
  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 31/87

    Verfahrenszuständigkeit

    Auszug aus BAG, 11.02.1992 - 1 ABR 51/91
    Ist der Spruch der Einigungsstelle unwirksam - sei es, daß der Gesamtbetriebsrat nicht zuständig gewesen wäre, sei es, daß die Einigungsstelle ihr Ermessen nicht ausgeübt und die Regelung einseitig auf den Arbeitgeber übertragen hätte -, könnte und müßte auch heute noch eine mitbestimmte Regelung für die zusätzliche Jahressondervergütung vereinbart werden (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1988, BAGE 60, 48, 56 = AP Nr. 10 zu § 81 ArbGG 1979, zu B III 2 der Gründe).
  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 4/03

    Einigungsstelle zu Regelungen zum Gesundheitsschutz

    Doch muss die Einigungsstelle selbst den Regelungsgegenstand gestaltet haben (BAG 11. Februar 1992 - 1 ABR 51/91 - AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 50 = EzA BetrVG 1972 § 76 Nr. 60, zu B II 3 c aa der Gründe mwN; 17. Oktober 1989 - 1 ABR 31/87 - BAGE 63, 140).
  • BAG, 21.02.2017 - 1 ABR 12/15

    Mitbestimmung bei betrieblicher Lohngestaltung - Gehaltsanpassung

    Zwar kann der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Leistung grundsätzlich mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er die Leistung gewährt, welchen Dotierungsrahmen er dafür zur Verfügung stellen will und an welchen Empfängerkreis er diese zu erbringen bereit ist (…vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 454/06 - Rn. 23, BAGE 123, 152; 11. Februar 1992 - 1 ABR 51/91 - zu B II der Gründe).
  • BAG, 30.08.1995 - 1 ABR 4/95

    Einigungsstellenspruch über Telefonanlage mit Kontrollmöglichkeit

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z. B. Beschluß vom 18. Oktober 1994 - 1 ABR 17/94 - AP Nr. 70 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu B II der Gründe; Beschluß vom 28. April 1992 - 1 ABR 68/91 - AP Nr. 11 zu § 50 BetrVG 1972, zu B II 1 b der Gründe; Beschluß vom 11. Februar 1992 - 1 ABR 51/91 - AP Nr. 50 zu § 76 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe) ist der Gesamtbetriebsrat allerdings nicht nur für solche Angelegenheiten zu ständig, deren Regelung den einzelnen Betriebsräten objektiv unmöglich ist; vielmehr genügt es, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht, wobei auf die Verhältnisse des Unternehmens und seiner Betriebe abzustellen ist.
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