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Rechtsprechung
   BAG, 13.11.1964 - 1 ABR 7/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,705
BAG, 13.11.1964 - 1 ABR 7/64 (https://dejure.org/1964,705)
BAG, Entscheidung vom 13.11.1964 - 1 ABR 7/64 (https://dejure.org/1964,705)
BAG, Entscheidung vom 13. November 1964 - 1 ABR 7/64 (https://dejure.org/1964,705)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 16, 300
  • NJW 1965, 886
  • DB 1965, 402
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BAG, 27.06.1990 - 7 ABR 43/89

    Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit

    So hat das Bundesarbeitsgericht zu der entsprechenden Vorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG 1952 bereits entschieden, daß diese Bestimmung auch die Möglichkeit gibt, ein Betriebsratsmitglied von einer ganz bestimmten Arbeit unter Beschäftigung mit einer anderen Arbeit freizustellen (dort: Herausnahme aus der Arbeit in Wechselschichten und Beschäftigung in der Normalschicht), wenn gerade die Arbeit, die das Betriebsratsmitglied nach seinem Arbeitsvertrag leisten müßte, dazu führen würde, daß das Betriebsratsmitglied seine Betriebsratsaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen könnte, eine andere Arbeit aber der Erledigung dieser Aufgaben nicht hindernd im Wege stünde (Beschluß vom 13. November 1964 - 1 ABR 7/64 - AP Nr. 9 zu § 37 BetrVG ; vgl. auch Beschluß vom 3. Juni 1969 1 ABR 1/69 - AP Nr. 11 zu § 37 BetrVG ).
  • BAG, 03.06.1969 - 1 ABR 1/69

    Betriebsratsmitgliedspflicht

    Wie der Senat schon früher entschieden hat, bezieht sich diese Vorschrift nicht nur auf Freistellungen von jeder Berufsarbeit, sondern auch auf Umsetzungen von der Wechsel- in die Tagesschicht (BAG 16, 300 [302] = AP Nr" 9 zu § 37 BetrVG).
  • BAG, 02.04.1974 - 1 ABR 43/73

    Betriebsratstätigkeit - Freistellung von Betriebsmitgliedern

    Der Senat hat aber schon zu der entsprechenden Bestimmung des § 37 Abs. 2 BetrVG 1952 entschieden, die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsrat sauf gaben könne auch eine völlige oder teilweise Freistellung eines Betriebsratsmitglieds von der Arbeit erforderlich machen (vgl. BAG 16, 300 = AP Nr. 9 zu § 37 BetrVG).
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