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Rechtsprechung
   BAG, 11.02.2014 - 1 ABR 76/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14963
BAG, 11.02.2014 - 1 ABR 76/12 (https://dejure.org/2014,14963)
BAG, Entscheidung vom 11.02.2014 - 1 ABR 76/12 (https://dejure.org/2014,14963)
BAG, Entscheidung vom 11. Februar 2014 - 1 ABR 76/12 (https://dejure.org/2014,14963)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Beschlussverfahren - Einigungsstelle - obligatorisches innerbetriebliches Schlichtungsverfahren

  • openjur.de

    Beschlussverfahren; Einigungsstelle; obligatorisches innerbetriebliches Schlichtungsverfahren

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beschlussverfahren - Einigungsstelle - obligatorisches innerbetriebliches Schlich-tungsverfahren

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Streitschlichtung im Betrieb hat Vorrang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 1908
  • DB 2014, 1816
  • NZA-RR 2015, 26
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (6)

  • BAG, 16.08.2011 - 1 ABR 22/10

    Betriebsrat - Zuständigkeit - Unterrichtung - Online-Zugriff

    Auszug aus BAG, 11.02.2014 - 1 ABR 76/12
    Ein solches Vorverfahren ist keine nach § 4 ArbGG unzulässige Schiedsvereinbarung, sondern eine Arbeitgeber und Betriebsrat durch § 76 Abs. 6 BetrVG eröffnete Möglichkeit, zwischen ihnen bestehende Meinungsverschiedenheiten vorrangig einer innerbetrieblichen Konfliktlösung zuzuführen und erst nach deren Scheitern der anderen Betriebspartei die Einleitung eines Beschlussverfahrens zu ermöglichen (BAG 16. August 2011 - 1 ABR 22/10 - Rn. 17, BAGE 139, 25).
  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 66/08

    Auslegung einer Schiedsabrede im Gesellschaftsvertrag eines in der Rechtsform …

    Auszug aus BAG, 11.02.2014 - 1 ABR 76/12
    Für die Erhebung der Rüge genügt es, dass der Beklagte seinen Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, die Sachentscheidung solle nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden (BGH 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08 - Rn. 30).
  • BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 45/89

    Einigungsstellenverfahren über Rechtsfragen

    Auszug aus BAG, 11.02.2014 - 1 ABR 76/12
    Ein Antrag auf Feststellung des Inhalts einer betrieblichen Norm ist unzulässig, solange das vereinbarte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist (vgl. BAG 20. November 1990 - 1 ABR 45/89 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 66, 243).
  • BAG, 30.09.1987 - 4 AZR 233/87

    Revision - Schiedvertrag

    Auszug aus BAG, 11.02.2014 - 1 ABR 76/12
    Die etwaige Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (zu §§ 101, 102 ArbGG: BAG 30. September 1987 - 4 AZR 233/87 - BAGE 56, 179).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.08.2012 - 5 TaBV 770/12

    Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit auf …

    Auszug aus BAG, 11.02.2014 - 1 ABR 76/12
    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. August 2012 - 5 TaBV 770/12 - aufgehoben.
  • BAG, 10.04.1996 - 10 AZR 722/95

    Zulässigkeit einer Schiedsgerichtsabrede

    Auszug aus BAG, 11.02.2014 - 1 ABR 76/12
    Diese Vorschriften gelten nicht für das Verhältnis der Arbeitsgerichte zu den nach dem Betriebsverfassungsgesetz errichteten Stellen für eine innerbetriebliche Streitschlichtung (zu § 101 Abs. 2 ArbGG: BAG 10. April 1996 - 10 AZR 722/95 - zu II [richtig: III] 1 der Gründe, BAGE 82, 370).
  • BAG, 11.12.2018 - 1 ABR 12/17

    Betriebsvereinbarung - allgemeines Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer

    Rn. 15 4. Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Beteiligten nicht zunächst das in § 6 RBV vereinbarte Verfahren durchgeführt haben (…zur Prüfung einer solchen Verfahrensvoraussetzung vgl. BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 5/14 - Rn. 21; 11. Februar 2014 - 1 ABR 76/12 - Rn. 13)..
  • BAG, 23.02.2016 - 1 ABR 5/14

    Obligatorisches innerbetriebliches Schlichtungsverfahren - zulässige …

    Bei der seit dem 1. Februar 2016 geltenden BV 2016 handelt es sich um betriebliche Normen, deren Inhalt von den Gerichten für Arbeitssachen nach § 293 Satz 2 ZPO als Bestandteil des auf den Sachverhalt anzuwendenden Rechts auch ohne ausdrücklichen Hinweis eines Beteiligten daraufhin zu überprüfen ist, ob sie den erhobenen Anspruch betrifft (BAG 11. Februar 2014 - 1 ABR 76/12 - Rn. 21).

    Diese Vorschriften gelten nicht für das Verhältnis der Arbeitsgerichte zu den nach dem Betriebsverfassungsgesetz errichteten Stellen für eine innerbetriebliche Streitschlichtung ( BAG 11. Februar 2014 - 1 ABR 76/12 - Rn. 13 mwN).

    Eine von den Betriebsparteien begründete Zuständigkeit der Einigungsstelle für die gegenwärtige Auslegung einer Betriebsvereinbarung verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat daher, zunächst deren Entscheidung herbeizuführen, bevor sie über diese Rechtsfrage die Gerichte für Arbeitssachen zur Streitentscheidung anrufen (BAG 11. Februar 2014 - 1 ABR 76/12 - Rn. 14 mwN). Eine Aufhebung dieser Verfahrensregelung haben die Beteiligten nicht vereinbart.

    Rn. 24 b) Von dem in § 10 Abs. 1 BV 2016 geregelten obligatorischen Konfliktlösungsverfahren werden auch Leistungsanträge erfasst, in denen über die sich aus der Betriebsvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten gestritten wird, soweit es sich nicht um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt (ausf. BAG 11. Februar 2014 - 1 ABR 76/12 - Rn. 17 ff.).

  • LAG Köln, 11.05.2017 - 8 TaBV 32/17

    Einigungsstelle; Interessenausgleich

    Er ist - unter Berufung auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 11.02.2014 (1 ABR 76/12) und 23.02.2016 (1 ABR 5/14) - der Auffassung, die Anträge seien bereits wegen des in § 16 Abs. 1 BV 2014 vorgesehenen obligatorischen innerbetrieblichen Schlichtungsverfahrens unzulässig.

    Ein Antrag auf Feststellung des Inhalts einer betrieblichen Norm ist unzulässig, solange das vereinbarte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist (BAG 11.02.2014 - 1 ABR 76/12 - mwN; BAG 23.02.2016 - 1 ABR 5/14).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 10 Sa 254/18

    Auslegung und Anwendung des Regelungswerks der Tarifverträge für die Metall- und …

    Ein Antrag auf Bestimmung der zutreffenden Leistungsvergütung ist unzulässig, solange das festgelegte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist (vgl. auch BAG vom 11. Februar 2014 - 1 ABR 76/12 sowie vom 23. Februar 2016 - 1 ABR 5/14 jeweils für entsprechende Vereinbarungen von Vorverfahren in betriebsverfassungsrechtlichen Vereinbarungen).
  • LAG Düsseldorf, 14.05.2024 - 14 SLa 5/24

    Maßgeblichkeit der Höhe der Leistung des Bruttomonatsgehalts zum …

    Alle zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung erforderlichen Ermittlungen hat das Gericht im Rahmen des § 293 ZPO von Amts wegen durchzuführen (…BAG 12.03.2019 - 1 ABR 42/17 - Rn. 78; 11.02.2014 - 1 ABR 76/12 - Rn. 21).
  • ArbG Frankfurt/Oder, 28.10.2019 - 7 BV 9/19

    Anspruch auf Bildschirmarbeitsplatzpause: Vorraussetzungen

    Ein Antrag im Beschlussverfahren zur Klärung einer betriebsverfassungsrechtlichen Meinungsverschiedenheit ist als unzulässig abzuweisen, wenn sich die Betriebsparteien verpflichtet haben, in einem solchen Konfliktfall zunächst eine innerbetriebliche Einigung in einem von ihnen vereinbarten Verfahren zu versuchen und die Betriebsparteien dieses Erfordernis nicht beachten (BAG 11.02.2014 - 1 ABR 76/12, juris, Orientierungssatz 1).
  • ArbG Siegburg, 07.03.2017 - 5 BV 4/17

    Einrichtung einer Einigungsstelle zum Abschluss eines Interessenausgleichs zur …

    Rn. 20 Der Antragsgegner ist unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 11.2.2014 - 1 ABR 76/12; vom 23.2.2016 - 1 ABR 5/14) der Ansicht, dass die Anträge unzulässig seien, da das zwischen den Parteien in § 16 der Betriebsvereinbarung geregelte Verfahren über die Anrufung der Einigungsstelle nicht eingehalten wurde.
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