Rechtsprechung
| BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 77/12 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Unterlassungsanspruch - grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung
- openjur.de
Unterlassungsanspruch; grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung
- Bundesarbeitsgericht
Unterlassungsanspruch - grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung
- rechtsinformationen.bund.de
Unterlassungsanspruch - grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 23 Abs 3 BetrVG, § 98 Abs 3 BetrVG, § 98 Abs 4 BetrVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO
Unterlassungsanspruch - grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Mitbestimmung bei der Freistellung von Arbeitnehmern für Bildungsmaßnahmen
- bag-urteil.com
Unterlassungsanspruch - grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung
- Betriebs-Berater
Unterlassungsanspruch - grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mitbestimmung bei der Freistellung von Arbeitnehmern für Bildungsmaßnahmen
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Betriebliche Weiterbildung als grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Unterlassungsanspruch - grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung
Besprechungen u.ä.
- meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)
Einmaliges Fehlverhalten als grober Verstoß gegen die Betriebsverfassung?
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 09.02.2012 - 3 BV 774/11
- LAG Hessen, 21.06.2012 - 9 TaBV 75/12
- BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 77/12
Papierfundstellen
- NZA 2014, 987
- BB 2014, 1908
- DB 2014, 1628
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (6)
- BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 77/10
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei der Anordnung von Arbeit während …
Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 77/12
Ein grober Verstoß des Arbeitgebers ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 15).Die bloße Zusicherung, zukünftig betriebsvereinbarungswidriges Verhalten zu unterlassen, genügt hierfür hingegen nicht (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 15).
- BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92
Voraussetzungen für Auflösung des Betriebsrats
Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 77/12
Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. BAG 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 - zu B III 3 a der Gründe, BAGE 73, 291). - BAG, 20.04.2010 - 1 ABR 78/08
Betriebsrat - Tendenzträger - Anzeigenredakteur
Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 77/12
Er kann sich nicht darauf beschränken, der vom Arbeitgeber getroffenen Auswahl nur zu widersprechen (BAG 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 - Rn. 16, BAGE 134, 62)..
- BAG, 19.01.2010 - 1 ABR 55/08
Versetzung - Unterlassungsantrag - Streitgegenstand
Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 77/12
Der Annahme eines groben Verstoßes kann entgegenstehen, dass der Arbeitgeber seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt (BAG 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 - Rn. 28, BAGE 133, 75). - BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88
Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Versetzung
Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 77/12
Auch die einmalige Verletzung der Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz kann grob iSd. § 23 Abs. 3 BetrVG sein, wenn sie nur schwerwiegend genug ist (BAG 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - zu B II 2 der Gründe). - LAG Hessen, 21.06.2012 - 9 TaBV 75/12
Betriebliche Bildungsmaßnahme - Mitbestimmung - Unterlassungsantrag
Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 77/12
Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2012 - 9 TaBV 75/12 - aufgehoben.
- BAG, 24.05.2023 - 7 ABR 21/21
Restmandatierter Betriebsrat - Auflösung
Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (…Fitting 31. Aufl. § 23 Rn. 14; vgl. zu § 23 Abs. 3 BetrVG BAG 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 16).Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn aus faktischen oder rechtlichen Gründen eine Wiederholung des gesetzwidrigen Verhaltens ausscheidet (vgl. zu § 23 Abs. 3 BetrVG BAG 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 15 mwN).
- BAG, 25.01.2023 - 4 ABR 4/22
Tarifpluraler Betrieb - Regelungssperre - Tarifvorbehalt
Allerdings scheidet ein grober Verstoß des Arbeitgebers dann aus, wenn er seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt (BAG 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 15;… 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 - Rn. 28, BAGE 133, 75).Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (BAG 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 16; 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B IV 2 b bb der Gründe, BAGE 110, 252).
- BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 70/16
Mitbestimmung im Arbeitskampf - Mehrarbeitsanordnung
Der Umstand, dass die Arbeitgeberin in den Instanzen zum Ausdruck gebracht hat, sie werde künftig das streitige Mitbestimmungsrecht wahren, falls sich ihre Rechtsauffassung als unrichtig erweisen sollte, ist für sich gesehen nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (vgl. BAG 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 15).
- LAG Hamburg, 14.06.2023 - 7 TaBV 1/23
Teilnahme an Videokonferenz aus dem Ausland; Größe des Betriebsrats
Der Annahme eines groben Verstoßes kann entgegenstehen, dass der Arbeitgeber seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt (BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, Rn. 15, juris).Auch die einmalige Verletzung der Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz kann grob iSd. § 23 Abs. 3 BetrVG sein, wenn sie nur schwerwiegend genug ist (BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, Rn. 18, juris).
- LAG München, 07.12.2017 - 4 TaBV 30/17
Mitbestimmung bei Arbeitszeit - Verwendung eines Textbausteins zur Unterrichtung …
Mit dem Einsatz von Leihpersonal am 11., 12. und 13. Februar 2016, ohne dass der Betriebsrat der Lage der Arbeitszeit einschließlich der Pausen zugestimmt hatte, hat die Arbeitgeberin nicht gegen Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG verstoßen, so dass weder ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats (vgl. grundlegend BAG…, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 -, juris, Rn. 31 ff; zuletzt auch BAG…, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 ABR 5/16 -, juris, Rn. 18, m.w.N.) noch einer aus § 23 Abs. 3 BetrVG (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG…, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG…, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 14 f.; BAG…, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 24 ff.) besteht.Ein grober Verstoß der Arbeitgeberin ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (vgl. BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG…, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG…, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 14 f.; BAG…, Beschluss vom 19. Januar 2010 -1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 24 ff.).
Nachdem diesen Unterrichtungen jeweils nur vier Profile beigefügt waren, tatsächlich auch jeweils nur vier Personen zum Einsatz kamen und - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - ein Tippfehler seitens der Arbeitgeberin jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, geht das Beschwerdegericht nicht von einem Verstoß aus, auch wenn es grundsätzlich auf ein Verschulden nicht ankommt (vgl. BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG…, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 15; BAG…, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 28).
- BAG, 14.02.2023 - 1 ABR 9/22
Betriebliche Vergütungsordnung - tarifgebundener Arbeitgeber
Verteidigt der Arbeitgeber seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage, kann dies der Annahme eines groben Verstoßes allerdings entgegenstehen (vgl. BAG 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 15 mwN).Rn. 35 (2) Die Würdigung, ob der Arbeitgeber in grobem Maß seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verletzt hat, obliegt zwar in der Regel den Tatsacheninstanzen, denen hierbei ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BAG 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 16 mwN).
- BAG, 07.01.2015 - 10 AZB 109/14
Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung
Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. zu diesem Überprüfungsmaßstab: BAG 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 16;… GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 73 Rn. 9). - BAG, 15.11.2022 - 1 ABR 15/21
Aufhebung einer personellen Maßnahme - Beendigung der Maßnahme
In diesem Fall scheidet ein Unterlassungsanspruch aus (vgl. BAG 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 15). - LAG Hessen, 06.03.2023 - 16 TaBV 85/22
Rechtsschutzinteresse des Betriebsrats für einen Unterlassungsantrag nach § 23 …
Die bloße Zusicherung, zukünftig betriebsvereinbarungswidriges Verhalten zu unterlassen, genügt hierfür hingegen nicht (Bundesarbeitsgericht 18. März 2014 -1 ABR 77/12- Rn. 15). - LAG München, 08.02.2018 - 4 TaBVGa 16/17
Mitbestimmung bei Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch
Ein grober Verstoß der Arbeitgeberin ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (vgl. BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG…, Beschluss vom 7. Februar 2012-1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG…, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 15; BAG…, Beschluss vom 19. Januar 2010-1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 28). - LAG Schleswig-Holstein, 13.09.2017 - 6 TaBV 8/17
Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht, Unterlassungsanspruch, Durchführungsanspruch, …
- LAG Baden-Württemberg, 20.07.2016 - 21 TaBV 4/16
Fahrdienstpläne - fehlende Zustimmung Betriebsrat - Einigungsstelle
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2018 - 9 TaBV 157/18
Anspruch des Betriebsrats auf Sachmittel zwecks Information von Aufsichtsrat und …
- LAG Hessen, 08.08.2022 - 16 TaBV 191/21
Es kann eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 3 BetrVG …
- LAG Schleswig-Holstein, 27.08.2024 - 2 TaBV 6/24
Grober Verstoß gegen das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit - …
- BAG, 07.01.2015 - 10 AZB 110/14
Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung
- LAG Nürnberg, 25.04.2017 - 6 TaBV 53/16
Bildungsmaßnahme - Globalantrag - Unterlassungsanspruch
- VG Düsseldorf, 11.05.2017 - 40 L 1742/17
Unterlassung Rückgängigmachung Einstweilige Verfügung Vorwegnahme der Hauptsache
- ArbG Hamburg, 15.11.2022 - 11 BV 16/22
Pflichtverletzungen des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat
- LAG Berlin-Brandenburg, 27.10.2016 - 10 TaBV 1308/16
Betriebsvereinbarung - flexible Arbeitszeit - Funktionszeit - Verkürzung der …
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