Rechtsprechung
| BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 84/86 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Antragsbefugnis der Gewerkschaft im Beschlußverfahren bezüglich der Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ArbGG § 81 Abs. 1
Beschlussverfahren: Antragsbefugnis der Gewerkschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 26.02.1986 - 9 BV 17/85
- LAG Hamburg, 27.06.1986 - 6 TaBV 4/86
- BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 84/86
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BAG, 18.08.1987 - 1 ABR 65/86
Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zur Regelung des Zeitausgleichs zwischen …
Auszug aus BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 84/86
Der Senat hält an seinen Entscheidungen vom 18.08.1987 1 ABR 65/86 = AP Nr. 6 zu § 81 ArbGG 1979 und vom 23.02.1988 1 ABR 75/86 = AP Nr. 9 zu § 81 ArbGg 1979 fest, wonach den Gewerkschaften die Befugnis fehlt, im Beschlußverfahren die Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zu beantragen.Er hat im Anschluß daran in seiner Entscheidung vom 18. August 1987 (- 1 ABR 65/86 - AP Nr. 6 zu § 81 ArbGG 1979, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) entschieden, daß den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften die Befugnis fehlt, im Beschlußverfahren die Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zu beantragen, auch wenn die Unwirksamkeit damit begründet wird, daß die Betriebsvereinbarung gegen Bestimmungen eines Tarifvertrages verstößt.
- BAG, 23.02.1988 - 1 ABR 75/86
Antragsbefugnis der Gewerkschaft im Beschlussverfahren
Auszug aus BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 84/86
Der Senat hält an seinen Entscheidungen vom 18.08.1987 1 ABR 65/86 = AP Nr. 6 zu § 81 ArbGG 1979 und vom 23.02.1988 1 ABR 75/86 = AP Nr. 9 zu § 81 ArbGg 1979 fest, wonach den Gewerkschaften die Befugnis fehlt, im Beschlußverfahren die Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zu beantragen.Der Senat hat sich mit der Kritik in seiner Entscheidung vom 23. Februar 1988 (- 1 ABR 75/86 - AP Nr. 9 zu § 81 ArbGG 1979) auseinandergesetzt und an seiner Rechtsprechung festgehalten.
- BAG, 25.05.1982 - 1 ABR 19/80
Betriebsratsmitbestimmung
Auszug aus BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 84/86
Der Senat hat schon in seiner Entscheidung vom 25. Mai 1982 (BAGE 39, 86 = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie) ausgesprochen, daß in einem Beschlußverfahren über die Frage, ob dem Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht zusteht, die Tarifvertragsparteien auch dann nicht beteiligt sind, wenn dieses Mitbestimmungsrecht in seinem Bestand oder Umfang von tariflichen Bestimmungen abhängig ist.
- LAG Niedersachsen, 16.02.2001 - 16 TaBV 46/00
Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Einsicht in beim Personalausschuss …
Entscheidend ist, ob der Antragsteller durch die Entscheidung überhaupt in seiner Rechtstellung betroffen wird, was immer dann der Fall ist, wenn er eigene Rechte geltend macht (vgl. hierzu Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.1986, Az. 6 ABR 52/83, in NZA 88, 27 ff., Beschluss des BAG vom 18.08.1987, Az. 1 ABR 65/86, in NZA 88, 26 f, Beschluss des BAG vom 23.02.1988, Az. 1 ABR 75/86, in NZA 89, 229 f, Beschluss des BAG vom 31.01.1989, Az. 1 ABR 84/86, nicht amtlich veröffentlicht sowie Beschluss des BAG vom 21.09.1989 in NZA 90, 314 ff). - VG Ansbach, 01.07.2021 - AN 8 P 19.01370
Dienstvereinbarung zum Probelauf eines Ausfallmanagementsystems im Pflegebereich
Rn. 35 2.2 Offen bleiben kann die Frage, ob die als Sachentscheidungsvoraussetzung erforderliche Antragsberechtigung der Antragstellerin als Gewerkschaft für die hilfsweise gestellten Anträge im Beschlussverfahren entsprechend der in der Literatur umstrittenen Rechtsprechung des BAG zum Tarifvertragsrecht (…BAG, B.v. 18.8.1987 - 1 ABR 65/86 - BAGE 56, 44 = juris Rn. 11 ff.;… B.v. 18.8.1987 - 1 ABR 65/85 - juris Rn. 15 ff.;… B.v. 233.2.1988 - ABR 75/86 - NZA 1989, 291 = juris Rn. 9 ff.; B.v. 31.1.1989 - 1 ABR 84/86 - juris Rn. 8 ff.;… vgl. bejahend: Ballerstedt/Schleicher/Faber, Art. 73 Rn. 94 m.w.N.; ablehnend: Matthießen, DB 1988, 285 ff.; Kempff, AiB 1989, 66 ff.) zu verneinen oder im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie im Hinblick auf den Regelungszweck des Tarifvorbehalts, auf den sich die Antragstellerin beruft, (vergleiche hierzu unten unter 2.3) als gegeben zu bewerten ist.
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