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Rechtsprechung
   BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 85/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2954
BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 85/88 (https://dejure.org/1989,2954)
BAG, Entscheidung vom 14.11.1989 - 1 ABR 85/88 (https://dejure.org/1989,2954)
BAG, Entscheidung vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 (https://dejure.org/1989,2954)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unmöglichkeit der Aufhebung einer das Mitwirkungsrechts des Betriebsrats verletzenden Eingruppierung nach Ausscheiden des betroffenen Arbeitnehmers aus dem Betrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 99 Abs 1, § 101
    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei personeller Einzelmaßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (4)

  • BAG, 22.03.1983 - 1 ABR 49/81

    Mitbestimmungssicherungsverfahren bei Eingruppierungen

    Auszug aus BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 85/88
    Im Falle einer ohne die erforderliche Zustimmung erfolgten Ein- oder Umgruppierung kann dieser betriebsverfassungswidrige Zustand nur dadurch beseitigt werden, daß dem Arbeitgeber aufgegeben wird, die Zustimmung des Betriebsrats zu der Ein- oder Umgruppierung noch einzuholen und im Falle der Verweigerung der Zustimmung das Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen (Beschluß des Senats vom 22. März 1983 - 1 ABR 49/81 -, BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972).
  • BAG, 29.07.1982 - 6 ABR 51/79

    Beschlußverfahren - Objektive Klagehäufung

    Auszug aus BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 85/88
    Er muß auch schon in der Tatsacheninstanz gestellt werden (BAGE 39, 259 = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979; Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979).
  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 73/82

    Prozeßantrag

    Auszug aus BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 85/88
    Er muß auch schon in der Tatsacheninstanz gestellt werden (BAGE 39, 259 = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979; Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979).
  • BAG, 01.09.1987 - 1 ABR 23/86

    Beteiligung des Betriebsrates bei der Einstellung von Redakteuren - …

    Auszug aus BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 85/88
    Mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers endet der betriebsverfassungswidrige Zustand von selbst, dessen Beseitigung durch eigenes Tun wird dem Arbeitgeber unmöglich (Beschluß des Senats vom 1. September 1987 - 1 ABR 23/86 -, BAGE 56, 81 = AP Nr. 11 zu § 101 BetrVG 1972).
  • BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren

    In einem solchen Fall war in der Sache selbst zu entscheiden und der Antrag abzuweisen (Beschluß des Senats vom 16. August 1983 - 1 ABR 15/80 -, unveröffentlicht; Beschluß vom 6. November 1984 - 1 ABR 61/81 -, unveröffentlicht; Beschluß vom 10. Juni 1986, BAGE 52, 150 = AP Nr. 26 zu § 80 BetrVG 1972; Beschluß vom 15. September 1987, BAGE 56, 108 = AP Nr. 46 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 69/86 -, unveröffentlicht; Beschluß vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 -, unveröffentlicht).

    Ein Antrag nach § 101 BetrVG auf Aufhebung einer bestimmten Einstellung wird unbegründet, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich aus dem Betrieb ausgeschieden ist (vgl. Beschluß vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 -, nicht veröffentlicht).

    Mit Beschluß vom 14. November 1989 (- 1 ABR 85/88 -, nicht veröffentlicht) hat der Senat entschieden, daß der Antrag des Betriebsrats nach § 101 BetrVG , dem Arbeitgeber aufzugeben, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten Eingruppierung einzuholen, unbegründet wird, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich aus dem Betrieb ausgeschieden ist.

    Wenn auch diese nicht wie eine Einstellung oder Versetzung eine Maßnahme ist, sondern die Äußerung einer Rechtsansicht darstellt, so ist doch auch diese für die Betriebspartner nur solange relevant, als der von der Eingruppierung betroffene Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt ist (so der Senat im Beschluß vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 -, nicht veröffentlicht).

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    In einem solchen Fall hat der Senat ebenfalls die Anwendbarkeit des § 101 BetrVG deswegen verneint, weil ein in der Vergangenheit liegender Zeitraum Gegenstand des Verfahrens war (Beschluß vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 - n. v.).
  • BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90

    Entsendung in anderen Betrieb eines anderen Unternehmens

    Der Senat hat deshalb wiederholt entschieden, daß die Betriebspartner die zwischen ihnen streitige Frage, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht habe oder an einer Maßnahme in einer bestimmten Weise zu beteiligen sei, durch einen entsprechenden Antrag losgelöst von einem konkreten Einzelfall zur gerichtlichen Entscheidung stellen können (Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe und vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 -, n.v., zu B 3 d der Gründe, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 20.03.1990 - 1 ABR 20/89

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 22. März 1983, BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972; vom 31. Mai 1983, BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972; vom 28. Januar 1986, BAGE 51, 34 = AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972; vom 27. Januar 1987, BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972; vom 20. Dezember 1988 - 1 ABR 68/87 - AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, und vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 - nicht zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Voraussetzung für den Anspruch des Betriebsrats nach § 101 Satz 1 BetrVG ist, daß der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durchgeführt hat, die der Zustimmung des Betriebsrats bedurfte (Beschluß vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 -).

  • BAG, 12.11.1991 - 1 ABR 4/91

    Betriebsrat: Mitbestimmung in Tendenzbetrieben

    Der Senat hat deshalb wiederholt entschieden, daß die Betriebspartner die zwischen ihnen streitige Frage, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht habe oder an einer Maßnahme in einer bestimmten Weise zu beteiligen sei, durch einen entsprechenden Antrag losgelöst von einem konkreten Einzelfall zur gerichtlichen Entscheidung stellen können (Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe und vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 - n.v., zu B 3 der Gründe, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 16.01.1990 - 1 ABR 47/88

    Mitbestimmung bei Auslandsarbeitsverhältnis - Aufhebung einer vom Arbeitgeber …

    Der Antrag des Betriebsrats wäre insoweit als unbegründet abzuweisen (Beschlüsse des Senats vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 - nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, und vom 28. November 1989 - 1 ABR 90/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 25/90

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse für Feststellungsantrag - Erforderlichkeit der …

    Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb seit 1982 immer wieder entschieden, daß die Betriebspartner die zwischen ihnen streitige Frage, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht habe oder an einer Maßnahme in einer bestimmten Weise zu beteiligen sei, durch einen entsprechenden Antrag losgelöst von einem konkreten Einzelfall zur gerichtlichen Entscheidung stellen können (BAGE 39, 259 = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979; Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe und vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 - nicht veröffentlicht, zu B 3 der Gründe, jeweils m.w.N.).
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 20.10.2008 - KGH.EKD II-0124/P18
    Ist dieser Mitarbeiter nicht mehr in der Dienststelle beschäftigt, kann die Zustimmung zu seiner Eingruppierung nicht mehr erteilt oder ersetzt werden (vgl. für den staatlichen Bereich BAG vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 - [zu B 2 der Gründe]).
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 12.04.2010 - KGH.EKD I-0124/R78
    Ist das Arbeitsverhältnis beendet, so kann nicht mehr festgestellt werden, ob ein Grund für die Mitarbeitervertretung bestanden hat, die Zustimmung zur Eingruppierung zu verweigern oder ob diese mangels Verweigerungsgrundes als ersetzt gilt (KGH.EKD, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II-0124/P9-08 n.v.; für das BetrVG: BAG, Beschluss vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88- nicht amtlich veröffentlicht, www.juris.de).
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