Rechtsprechung
| KG, 27.09.2000 - 5 Ws 648/00, 1 AR 1102/00 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- OLG Köln, 07.05.1996 - 2 Ws 145/96
Auszug aus KG, 27.09.2000 - 5 Ws 648/00
Insbesondere der mit Androhung von Strafe sanktionierte Eingriff in die Freiheitsrechte eines Verurteilten zeigt, dass die Anordnung der Führungsaufsicht nur gerechtfertigt ist, wenn von dem Betroffenen die Gefahr ausgeht, er werde Straftaten von erheblichem Gewicht begehen, die insbesondere durch die entsprechende Strafhöhe gekennzeichnet sind (vgl. dazu OLG Köln NStZ-RR 1997, 4) . - OLG Karlsruhe, 15.01.1981 - 1 Ws 304/81
Auszug aus KG, 27.09.2000 - 5 Ws 648/00
Da die Maßregel den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten durch Überwachung und Betreuung des Verurteilten bezweckt und mithin dem Sicherungsgedanken insoweit maßgebliche Bedeutung zukommt, soll nach dem Willen des Gesetzes die Führungsaufsicht auf Fälle der gewichtigen Kriminalität beschränkt werden (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1981, 182). - OLG Hamm, 28.11.1995 - 4 Ws 370/95
Auszug aus KG, 27.09.2000 - 5 Ws 648/00
Damit ist in die von dem Beschwerdeführer vollständig verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe auch eine Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren eingeflossen, wie es § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB voraussetzt (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Juni 1998 - 5 Ws 292/98 = NStZ-RR 1999, 138; KG JR 1979, 421; OLG Hamm NStZ 1996, 407;… a.A. - die Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren für ausreichend erachtend - z.B. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Auflage, § 68 f Rdnr. 2 a m.w.N. zum Streitstand in der obergerichtlichen Rechtsprechung).
- KG, 17.06.1998 - 5 Ws 292/98
Auszug aus KG, 27.09.2000 - 5 Ws 648/00
Damit ist in die von dem Beschwerdeführer vollständig verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe auch eine Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren eingeflossen, wie es § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB voraussetzt (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Juni 1998 - 5 Ws 292/98 = NStZ-RR 1999, 138; KG JR 1979, 421; OLG Hamm NStZ 1996, 407;… a.A. - die Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren für ausreichend erachtend - z.B. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Auflage, § 68 f Rdnr. 2 a m.w.N. zum Streitstand in der obergerichtlichen Rechtsprechung). - OLG München, 26.01.1984 - 1 Ws 585/83
Auszug aus KG, 27.09.2000 - 5 Ws 648/00
Insoweit wird zur Herbeiführung einer dem Maßregelzweck genügenden Regelung die Gesamtstrafe, in die die Vorsatz- und Fahrlässigkeitstaten einbezogen wurden, im Wege der Auslegung dahin zu überprüfen sein, ob der Anteil der Vorsatztaten an der Gesamtstrafe die gesetzliche Mindesthöhe von zwei Jahren Freiheitsstrafe erreicht; in derartigen Fällen ist es in analoger Anwendung des § 458 Abs. 1 StPO, dem der Rechtsgedanke der nachträglichen Klärung auslegungsbedürftiger Straferkenntnisse zugrunde liegt, geboten, durch gerichtliche Entscheidung eine auf die Vorsatztaten beschränkte fiktive Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Entscheidung im Rahmen des Anordnungsverfahrens nach § 68 f StGB von der Strafvollstreckungskammer in eigener Strafzumessungskompetenz getroffen wird (vgl. OLG München NStZ 1984, 314 mit kritischer Anm. Bruns). - KG, 21.12.1998 - 5 Ws 677/98
Auszug aus KG, 27.09.2000 - 5 Ws 648/00
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. Dezember 1998 - 5 Ws 677/98 -und vom 25. September 1996 - 5 Ws 533/96 - jeweils m.w.N.) kann gleichwohl eine nicht rechtzeitig ergangene Entscheidung nachgeholt werden.
- OLG Jena, 18.11.2009 - 1 Ws 467/09
Einbeziehung von Einzelstrafen für Vorsatz- und Fahrlässigkeitstaten in die …
Bei Einbeziehung von Einzelstrafen für Vorsatz- und Fahrlässigkeitstaten in die Gesamtstrafenbildung ist maßgebend, ob die für die Vorsatztaten hypothetisch zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe die Zweijahresfrist erreicht; dies gilt auch dann, wenn Einzelstrafen Vorsatztaten in Idealkonkurrenz mit Fahrlässigkeitstaten zugrunde liegen (vgl. OLG München NStZ 1984, 314, 315; KG Beschluss vom 27.09.2000, 1 AR 1102/00 5 Ws 648/00 bei juris; Schleswig Holsteinisches OLG SchlHA, 2000, 125; BT-Drucks 16/1993 S. 23).Bei Einbeziehung von Einzelstrafen für Vorsatz- und Fahrlässigkeitstaten in die Gesamtstrafenbildung ist maßgebend, ob die für die Vorsatztaten hypothetisch zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe die Zweijahresfrist erreicht; dies gilt auch dann, wenn Einzelstrafen Vorsatztaten in Idealkonkurrenz mit Fahrlässigkeitstaten zugrunde liegen (vgl. OLG München NStZ 1984, 314, 315; KG Beschluss vom 27.09.2000, 1 AR 1102/00 - 5 Ws 648/00 bei juris; Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA, 2000, 125; BT-Drucks 16/1993 S. 23).
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