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| BayObLG, 20.03.2019 - 1 AR 19/19 |
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Gerichtsstandsentscheidung trotz getroffener Zuständigkeitswahl?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (19)
- BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18
Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen …
Auszug aus BayObLG, 20.03.2019 - 1 AR 19/19
b) Eine Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Norm hinaus auch dann noch in Betracht, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und einzelne von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben (st. Rspr.; z. B. BGH, Beschluss vom 27. November 2011, X ARZ 321/18, juris Rn. 10;… Beschluss vom 23. Februar 2011, X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929 Rn. 6 f.;… Toussaint in BeckOK, ZPO, 31. Edition Stand 1. Dezember 2018, § 36 Rn. 19).abweichenden - Bestimmung durch gerichtliche Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stünde die getroffene Wahl jedoch nur dann entgegen, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestanden hätte, dieser aber durch die bindende Zuständigkeitswahl eines anderen Gerichts verloren gegangen wäre (BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, juris Rn. 17; OLG Hamm…, Beschluss vom 10. August 2015, 32 SA 10/15, NJW-RR 2016, 639 Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 1969, 19 AR 2/69, OLGZ 1969, 442/443;… Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 23).
Die gegenteilige Meinung des Kammergerichts, die einen Verbrauch des Bestimmungsrechts bereits dann annimmt, wenn das gemäß § 35 ZPO gewählte Gericht für einen der Streitgenossen zuständig war (Beschluss vom 1. Juni 2006, 28 AR 28/06, NJW 2006, 2336; ebenso: Vossler, NJW 2006, 117/119), ist überholt (BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, juris Rn. 17).
- BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08
Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitgenossenprozess
Auszug aus BayObLG, 20.03.2019 - 1 AR 19/19
Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen hat (BGH…, Beschluss vom 23. Oktober 2018, X ARZ 252/18, juris Rn. 29; Beschluss vom 20. Mai 2008, X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20).aa) Anerkannt ist, dass für den Rechtsstreit ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, aber für einen der Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008, X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20 - zu § 32b ZPO; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2002, 1 AR 58/02, juris - zu § 29a ZPO).
Andernfalls könnte derjenige Gerichtsstand, den der Gesetzgeber als ausschließlichen vorgesehen hat und der für eine Klage gegen einen der Streitgenossen eröffnet ist, im Bestimmungsverfahren überhaupt nicht berücksichtigt werden, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Streitgenossen geboten wäre (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008, X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20).
- OLG Hamm, 10.10.2017 - 32 SA 50/17
Gerichtsstandbestimmung; Auswahl eines Gerichts ohne allgemeinen Gerichtsstand
Auszug aus BayObLG, 20.03.2019 - 1 AR 19/19
Ein Gericht, bei dem keiner der verklagten oder zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann nicht schon deswegen im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt werden, weil für einen der Beklagten dort der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts eröffnet ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2018, 32 SA 68/17, juris; Beschluss vom 10. Oktober 2017, 32 SA 50/17, juris; Beschluss vom 7. Oktober 2016, 32 SA 62/16, juris).Schließlich hat sich der Antragsgegner zu 2), auf den hier maßgeblich abzustellen ist, weil er an dem gewählten besonderen Gerichtsstand nicht gerichtspflichtig wäre, mit der Wahl dieses Gerichts nicht einverstanden erklärt (zu diesem Gesichtspunkt: BayObLG…, Beschluss vom 18. Dezember 2003, 1Z AR 134/03, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Oktober 2017, 32 SA 50/17, juris Rn. 9).
- BayObLG, 18.12.2003 - 1Z AR 134/03
Zuständigkeitsbestimmung bei Bestimmung eines besonderen Gerichtsstands
Auszug aus BayObLG, 20.03.2019 - 1 AR 19/19
Solche gewichtigen Gründe sind in der Rechtsprechung bejaht worden für den Gerichtsstand des Erfüllungsorts dann, wenn dieser durch den Standort des zum Gegenstand einer Klage gemachten Bauwerks begründet wird und die Bestimmung des Gerichts an diesem Ort zur Erleichterung einer zu erwartenden Beweisaufnahme führt (BayObLG, Beschluss vom 18. Dezember 2003, 1Z AR 134/03, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013, 32 SA 76/13, juris).Schließlich hat sich der Antragsgegner zu 2), auf den hier maßgeblich abzustellen ist, weil er an dem gewählten besonderen Gerichtsstand nicht gerichtspflichtig wäre, mit der Wahl dieses Gerichts nicht einverstanden erklärt (zu diesem Gesichtspunkt: BayObLG, Beschluss vom 18. Dezember 2003, 1Z AR 134/03, juris Rn. 3; OLG Hamm…, Beschluss vom 10. Oktober 2017, 32 SA 50/17, juris Rn. 9).
- BGH, 23.10.2018 - X ARZ 252/18
Gerichtsstandbestimmung bei subjektiver Klagehäufung im Kartellrechtsverfahren
Auszug aus BayObLG, 20.03.2019 - 1 AR 19/19
Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen hat (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018, X ARZ 252/18, juris Rn. 29;… Beschluss vom 20. Mai 2008, X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20).a) Auszuwählen ist im Regelfall ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) eines der beklagten Streitgenossen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018, X ARZ 252/18, juris Rn. 29;… Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 11;… Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 29;… Toussaint in BeckOK, ZPO, § 36 Rn. 24).
- OLG Hamm, 07.10.2016 - 32 Sa 62/16
Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
Auszug aus BayObLG, 20.03.2019 - 1 AR 19/19
Ein Gericht, bei dem keiner der verklagten oder zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann nicht schon deswegen im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt werden, weil für einen der Beklagten dort der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts eröffnet ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2018, 32 SA 68/17, juris; Beschluss vom 10. Oktober 2017, 32 SA 50/17, juris; Beschluss vom 7. Oktober 2016, 32 SA 62/16, juris). - OLG Hamm, 29.05.2017 - 32 SA 30/17
Gerichtsstandbestimmung; Ausnahmefall; Auswahl eines Gerichts ohne allgemeinen …
Auszug aus BayObLG, 20.03.2019 - 1 AR 19/19
Begünstigt ist durch diesen Gerichtsstand allein die Antragstellerin; eine zentrale, für alle Parteien günstige Lage beim angerufenen Gericht besteht hingegen nicht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2017, 32 SA 30/17, BeckRS 2017, 118185 Rn. 11). - OLG Hamm, 14.11.2013 - 32 Sa 76/13
Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Gerichts
Auszug aus BayObLG, 20.03.2019 - 1 AR 19/19
Solche gewichtigen Gründe sind in der Rechtsprechung bejaht worden für den Gerichtsstand des Erfüllungsorts dann, wenn dieser durch den Standort des zum Gegenstand einer Klage gemachten Bauwerks begründet wird und die Bestimmung des Gerichts an diesem Ort zur Erleichterung einer zu erwartenden Beweisaufnahme führt (BayObLG…, Beschluss vom 18. Dezember 2003, 1Z AR 134/03, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013, 32 SA 76/13, juris). - OLG Hamm, 12.01.2018 - 32 SA 68/17
Bestimmung des gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gemeinsam zuständigen Gerichts
Auszug aus BayObLG, 20.03.2019 - 1 AR 19/19
Ein Gericht, bei dem keiner der verklagten oder zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann nicht schon deswegen im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt werden, weil für einen der Beklagten dort der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts eröffnet ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2018, 32 SA 68/17, juris; Beschluss vom 10. Oktober 2017, 32 SA 50/17, juris; Beschluss vom 7. Oktober 2016, 32 SA 62/16, juris). - OLG Hamm, 20.10.2015 - 28 U 91/15
Rücktritt vom Fahrzeugkauf - Käufer darf "zu Hause" klagen
Auszug aus BayObLG, 20.03.2019 - 1 AR 19/19
Für die gegen den Antragsgegner zu 1) erhobene Klage ist danach beim Landgericht Ingolstadt ein besonderer Gerichtsstand eröffnet, denn die im Rahmen der Rückabwicklung eines beiderseits erfüllten Kaufvertrags zu erbringenden Leistungen sind, auch soweit daneben Verwendungsersatz geltend gemacht wird, nach allgemeiner Meinung einheitlich an dem Ort zu erfüllen, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet (…BGH, Urt. v. 9. März 1983, VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104/109 f.; OLG Hamm, Urt. v. 20. Oktober 2015, 28 U 91/15, NJW-RR 2016, 177 Rn. 33 ff.;… OLG Düsseldorf, Urt. v. 20. März 2015, 22 U 151/14, juris Rn. 22 f.;… Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 25 Stichwort "Rückabwicklung" m. w. N.). - BGH, 09.03.1983 - VIII ZR 11/82
Rechte des Käufers nach vollzogener Wandelung; Ersatz von Transportkosten
- BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18
Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Verkäufer und Hersteller eines Fahrzeugs als …
- BGH, 07.11.2012 - VIII ZR 108/12
Internationaler Warenkauf: Erfüllung der geschuldeten Lieferleistung am benannten …
- BGH, 23.02.2011 - X ARZ 388/10
Bestimmung eines zuständigen Gerichts für Klage gegen mehrere Personen als …
- BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Bestimmung des …
- KG, 01.06.2006 - 28 AR 28/06
Arzthaftungsklage: Örtliche Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Verletzten; …
- OLG Hamm, 10.08.2015 - 32 Sa 10/15
Zulässigkeit der Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei ursprünglichem …
- OLG Brandenburg, 18.12.2002 - 1 AR 58/02
Voraussetzungen einer Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das im Rechtszug …
- OLG Düsseldorf, 20.03.2015 - 22 U 151/14
- BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 31/20
Verfahren wegen Zuständigkeitsbestimmung
Rn. 51 Ein Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn, wie hier, nach der Auffassung der Klagepartei, die der nach § 35 ZPO ausgeübten Wahl zugrunde gelegen hat, ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand beim angerufenen Gericht besteht und diese Annahme vom Senat geteilt, vom angerufenen Gericht aber angezweifelt wird; in diesen Fällen stellt sich die im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergehende Bestimmung des Gerichts am besonderen Gerichtsstand als lediglich deklaratorischer Ausspruch dar (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. März 2019, 1 AR 19/19, juris Rn. 27). - BayObLG, 14.04.2025 - 102 AR 20/25
Gerichtsstandsvereinbarung, Gerichtsstandsbestimmung, Bayerisches Oberstes …
Rn. 39 Besteht nach der Auffassung der Klagepartei, die der nach § 35 ZPO ausgeübten Wahl zugrunde gelegen hat, ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand beim angerufenen Gericht und wird diese Annahme vom bestimmenden Gericht geteilt, vom angerufenen Gericht aber angezweifelt, kann im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das angerufene Gericht deklaratorisch als zuständig bestimmt werden (BayObLG…, Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 31/20, juris Rn. 58; Beschluss vom 20. März 2019, 1 AR 19/19, juris Rn. 27; OLG Braunschweig…, Beschluss vom 30. Oktober 2017, 1 W 32/17, juris Rn. 35; KG…, Beschluss vom 5. Januar 2006, 28 AR 116/05, juris Rn. 4). - BayObLG, 23.06.2023 - 102 AR 9/23
Zuständigkeitsbestimmung für Verpflichtungen aus einer …
Mögliche Erleichterungen bei der Beweisaufnahme betreffen keine spezifischen Aspekte dieses Verfahrens, sondern gelten allgemein, wenn über die behauptete Mangelhaftigkeit einer sich nicht am Gerichtsort befindlichen Sache Beweis zu erheben ist (…BayObLG, a. a. O.; Beschluss vom 20. März 2019, 1 AR 19/19, juris Rn. 29). - BayObLG, 10.06.2020 - 1 AR 39/20
Durchführung eines Bestimmungsverfahrens im selbständigen Beweisverfahren
Mögliche Erleichterungen bei der Beweisaufnahme betreffen keine spezifischen Aspekte dieses Verfahrens, sondern gelten allgemein, wenn über die behauptete Mangelhaftigkeit einer sich nicht am Gerichtsort befindlichen Sache Beweis zu erheben ist (BayObLG, Beschluss vom 20. März 2019, 1 AR 19/19, juris Rn. 29).
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