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| KG, 05.06.2000 - 3 Ws 231/00, 1 AR 561/00 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Jena, 15.09.2015 - 1 Ws 182/15
Strafverfahren: Zuständigkeit der großen Strafkammer beim Tatvorwurf der …
Rn. 11 Ob dem Beschwerdegericht durch ein solches Rechtsmittel die umfassende Prüfung der angeklagten Tat in ihrer Gesamtheit (einschließlich des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eröffnet ist (…KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 210, Rdnr. 10, m. w. N.;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 210 Rdnr. 2) oder nur die Prüfung der im Eröffnungsbeschluss getroffenen Zuständigkeitsbestimmung (KG Berlin, Beschl. v. 05.06.2000, Az. 1 AR 561/00 - 3 Ws 231/00; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 04.03.2005, Az. 2 Ws 22/05; offen gelassen in BGHSt 57, 165; Senat, Beschl. v. 10.07.2013, Az. 1 Ws 232/13 , jeweils bei juris), muss vorliegend nicht entschieden werden, da der Senat sich insoweit der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung anschließt, wie sie Anklageschrift und angefochtener Beschluss übereinstimmend zugrunde legen. - OLG Brandenburg, 09.09.2024 - 1 Ws 119/24
Beschwerde der Staatsanwatschaft gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens …
Hängt die Zuständigkeit - wie hier - von den im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Rechtsfolgen ab, so ist die Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung - hier dem Schöffengericht - nur dann gerechtfertigt, wenn die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände, soweit sie sich dem Gericht aus den Akten erschließen, überschlägig gegeneinander abgewogen werden und sich daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Straferwartung von nicht mehr als vier Jahren ergibt (KG, Beschluss vom 05. Juni 2000 - 3 Ws 231/00 - Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 1 Ws 195/15 - juris). - OLG Dresden, 28.09.2021 - 1 Ws 264/21 Da die tatsächliche und rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses nicht von derjenigen der Anklageschrift abweicht, hat der Senat nicht das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachtes (§ 203 StPO), sondern nur die in diesem Beschluss getroffene Zuständigkeitsbestimmung zu überprüfen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 05. Juni 2000 - 1 AR 561/00 - 3 Ws 231/00 -, juris).
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