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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.06.2024 - 1 AV 1.24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,17281
BVerwG, 17.06.2024 - 1 AV 1.24 (https://dejure.org/2024,17281)
BVerwG, Entscheidung vom 17.06.2024 - 1 AV 1.24 (https://dejure.org/2024,17281)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juni 2024 - 1 AV 1.24 (https://dejure.org/2024,17281)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.06.2021 - 8 AV 2.21

    Antrag auf Verpflichtung zur Vornahme eines Realakts; örtliche Zuständigkeit

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2024 - 1 AV 1.24
    Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts ist nur zulässig, wenn die in § 53 VwGO geregelten Anforderungen erfüllt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2021 - 8 AV 2.21 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 45 Rn. 2).

    Problemen, die sich aus der Vorgreiflichkeit eines in einem anderen anhängigen Rechtsstreit zu klärenden Rechtsverhältnisses ergeben können, hat die Prozessordnung in § 94 VwGO Rechnung getragen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2021 - 8 AV 2.21 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 45 Rn. 5 m. w. N.).

  • BVerwG, 27.06.2013 - 8 AV 2.12

    Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus BVerwG, 17.06.2024 - 1 AV 1.24
    Es ist nicht der Sinn des § 53 VwGO, dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung von Zweifelsfragen, die sich aus der Auslegung von § 52 VwGO oder anderen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben, gleichsam in der Art einer Vorabentscheidung zuzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 8 AV 2.12 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 04.03.2026 - 2 AV 1.26
    Rn. 6 Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unzulässig, weil sich das (örtlich) zuständige Gericht und damit der gesetzliche Richter unmittelbar aus § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ergibt und für eine Bestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO daher kein Raum ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juni 2024 - 1 AV 1.24 - juris Rn. 4 …und vom 24. Juli 2024 - 2 AV 1.24 - NVwZ-RR 2024, 846 Rn. 4 ff.).
  • BVerwG, 26.05.2025 - 1 AV 1.25
    Es ist nicht der Sinn des § 53 VwGO, dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung von Zweifelsfragen, die sich aus der Auslegung von § 52 VwGO oder anderen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben, gleichsam in der Art einer Vorabentscheidung zuzuweisen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2024 - 1 AV 1.24 - juris Rn. 4 m. w. N.).
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