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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.08.2013 - 1 B 10.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,24959
BVerwG, 29.08.2013 - 1 B 10.13 (https://dejure.org/2013,24959)
BVerwG, Entscheidung vom 29.08.2013 - 1 B 10.13 (https://dejure.org/2013,24959)
BVerwG, Entscheidung vom 29. August 2013 - 1 B 10.13 (https://dejure.org/2013,24959)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 15.04

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Eltern; Kinder; …

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2013 - 1 B 10.13
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Ausländer für die Kosten seiner Abschiebung gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG nur haftet, wenn die Kosten auslösenden Amtshandlungen, die selbstständig in seine Rechte eingreifen, ihn nicht in seinen subjektiven Rechten verletzen (Urteil vom 16. Oktober 2012 - BVerwG 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 Rn. 20 ff. unter Fortentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 15.04 - BVerwGE 124, 1 = Buchholz 402.240 § 82 AuslG Nr. 2 S. 5 f.).

    Der beschließende Senat hat bereits im Urteil vom 14. Juni 2005 (a.a.O. S. 4 ff.), das ein ausländerrechtlich handlungsfähiges minderjähriges Kind betraf, entschieden, dass für die Kosten von dessen Abschiebung auch die Eltern haften, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind mitveranlasst haben.

  • BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Kosten; tatsächlich entstandene …

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2013 - 1 B 10.13
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Ausländer für die Kosten seiner Abschiebung gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG nur haftet, wenn die Kosten auslösenden Amtshandlungen, die selbstständig in seine Rechte eingreifen, ihn nicht in seinen subjektiven Rechten verletzen (Urteil vom 16. Oktober 2012 - BVerwG 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 Rn. 20 ff. unter Fortentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 15.04 - BVerwGE 124, 1 = Buchholz 402.240 § 82 AuslG Nr. 2 S. 5 f.).

    Ebenfalls geklärt ist, dass die Rechtmäßigkeit von Abschiebungsmaßnahmen aus der behördlichen Sicht bei Durchführung der jeweiligen Amtshandlung - also ex ante - zu beurteilen ist (Urteil vom 16. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 22).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2013 - 1 B 10.13
    Rn. 2 1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für die Berufungs- als auch die angestrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.).
  • VG Magdeburg, 15.12.2020 - 8 A 128/20

    Haftung des Ausländers für Kosten eines stornierten Fluges als erster …

    Die Rechtmäßigkeit der Abschiebung selbst ist nach diesem Maßstab aus der behördlichen Sicht bei Durchführung der Amtshandlung - also ex ante - zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.08.2013 - 1 B 10.13 -, juris, Rn. 5).

    Erheblich ist nur die Rechtmäßigkeit der Amtshandlungen der Vollstreckung aus der ex-ante-Perspektive der vollstreckenden Behörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.08.2013 - 1 B 10.13 -, juris, Rn. 5).

  • OVG Sachsen, 30.01.2014 - 3 A 247/13

    Abschiebungskosten, Kostenschuldner, Auswahlermessen

    (…BVerwG, Urt. v. 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 -, juris Rn. 22 ff. m. w. N.; bestätigt in Beschl. v. 29. August 2013 - 1 B 10.13 -, juris Rn. 6.).
  • VG Bayreuth, 25.02.2014 - B 4 K 12.846

    Wird ein abgelehnter Asylbewerber abgeschoben und reist er nach Jahren wieder …

    Rn. 45 Weiterhin lagen auch die Abschiebungsvoraussetzungen (§ 34 Abs. 1 AsylVfG 1992) vor, es standen keine Abschiebungsverbote (§ 53 Abs. 1 AuslG 1990) entgegen und es bestanden keine Vollstreckungshindernisse gem. § 55 AuslG 1990 (BVerwG, B.v.29.08.2013 - 1 B 10/13 - juris Rn.5).
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