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| VGH Bayern, 23.11.2011 - 1 B 10.2082 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Anbau eines Wintergartens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 19.02.2004 - 4 C 4.03
Außenbereich; Entprivilegierung; sonstiges Vorhaben; Wohngebäude; Bauernhaus; …
Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2011 - 1 B 10.2082
Die geringen Ausmaße des geplanten Wintergartens lassen die Erweiterung auch im Verhältnis zu Grundfläche und Rauminhalt des vorhandenen Gebäudes als angemessen erscheinen (vgl. BVerwG vom 19.2.2004 BVerwGE 120, 130).
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2018 - 1 A 11658/17
Bauvorbescheid; angemessene Erweiterung eines Wohngebäudes im Außenbereich; …
Unter einer angemessenen Erweiterung i.S. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist daher ein Um- oder Ausbau zu verstehen, der einerseits über eine im Verhältnis zum Bestand bloß geringfügige oder untergeordnete Erweiterung hinausgeht, anderseits aber seiner Größe und Funktion nach nur eine begrenzte zusätzliche Beeinträchtigung des Außenbereichs mit sich bringt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 15 ZB 11.1843 -, juris: Erweiterung der Kubatur des Bestands von 610 m³ um einen Anbau von 410 m³: unangemessen; BayVGH, Urteil vom 23. November 2011 - 1 B 10.2082 -, juris: Erweiterung von 110 m² Wohnfläche um ca. 19 m²: angemessen; HessVGH, Urteil vom 8. September 2010 - 3 B 1271/10 -, ZfBR 2011, 290f, Gesamtfläche im Erdgeschoss von 98, 35 m² durch Dachgeschossausbau um 85, 34 m² erweitert: angemessen; OVG Münster, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 10 A 731/08 -, juris: Verdoppelung der vorhandenen Wohnfläche bei einem nicht außergewöhnlich kleinen Bestand: unangemessen). - OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2018 - 1 A 11658.17
Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Errichtung eines …
Unter einer angemessenen Erweiterung i.S. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist daher ein Um- oder Ausbau zu verstehen, der einerseits über eine im Verhältnis zum Bestand bloß geringfügige oder untergeordnete Erweiterung hinausgeht, anderseits aber seiner Größe und Funktion nach nur eine begrenzte zusätzliche Beeinträchtigung des Außenbereichs mit sich bringt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 15 ZB 11.1843 -, juris: Erweiterung der Kubatur des Bestands von 610 m 3 um einen Anbau von 410 m 3 : unangemessen; BayVGH, Urteil vom 23. November 2011 - 1 B 10.2082 -, juris: Erweiterung von 110 m 2 Wohnfläche um ca. 19 m 2 : angemessen; HessVGH, Urteil vom 8. September 2010 - 3 B 1271/10 -, ZfBR 2011, 290f [OVG Nordrhein-Westfalen 21.12.2010 - 8 B 1426/10] , Gesamtfläche im Erdgeschoss von 98, 35 m 2 durch Dachgeschossausbau um 85, 34 m 2 erweitert: angemessen; OVG Münster, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 10 A 731/08 -, juris: Verdoppelung der vorhandenen Wohnfläche bei einem nicht außergewöhnlich kleinen Bestand: unangemessen).
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