Rechtsprechung
| VG Osnabrück, 15.12.2017 - 1 B 111/17 |
Verfahrensgang
- VG Osnabrück, 15.12.2017 - 1 B 111/17
- OVG Niedersachsen, 19.02.2018 - 7 ME 1/18
Wird zitiert von ... (4)
- VG Schleswig, 20.02.2019 - 11 A 386/18
Aufenthaltstitel für Mitglieder von Schiffsbesatzungen
Rn. 57 Eine ausländerrechtliche Ausreiseaufforderung (und als solche ist die Feststellung der Ausreisepflicht hier zu verstehen) kann nicht als selbständige Regelung erlassen werden, da sie insoweit lediglich die gesetzlich bestehende Ausreisepflicht bei Fehlen eines Aufenthaltstitelstitels nach § 50 Abs. 1 AufenthG wiedergibt (mwN: VG Schleswig…, Beschluss vom 14.11.2013- 4 B 58/13 -, Rn. 37 , juris, und Beschluss vom 03.08.2017- 1 B 111/17 -, n.v., dort unter Bezugnahme auf das OVG Thüringen…, Beschluss vom 11.02.2003- 3 EO 387/02 -, Rn. 2, und BVerwG…, Beschluss vom 20.01.1993- 1 B 149/92 -, Rn. 6, beide zitiert nach juris).Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die in der Regel chronologische Abfolge von Einreise und Aufenthalt nicht zwingend ist, jedenfalls nicht im rechtlichen Sinne, und dass die Einreise nicht zwingend gleichzusetzen ist mit einem Grenzübertritt, insbesondere bei Seeleuten (so bereits VG Schleswig, Beschluss vom 13.11.2013 - 2 B 45/13, n.v.;… Beschluss vom 14.11.2013 - 4 B 58/14 -,Rn. 15, juris; Beschluss vom 03.08.2017, aaO;… Beschlüsse der Kammer vom 10.11.2017 aaO; Klaus, InfAuslR 2018, 349).
- VG Schleswig, 10.11.2017 - 11 B 59/17
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Festsetzung einer Ausreisefrist
Die Kammer nimmt diesbezüglich auf die bereits mehrfach von diesem Gericht rechtskräftig getroffene und bestätigte Entscheidungen Bezug (z.B. Beschluss vom 13.11.2013 - 2 B 45/13; Beschluss vom 14.11.2013 - 4 B 58/13 und Beschluss vom 3.8.2017- 1 B 111/17).Eine ausländerrechtliche Ausreiseaufforderung (und als solche ist der Bescheid der Antragsgegnerin hier zu verstehen) kann nicht als selbständige Regelung erlassen werden, da sie insoweit lediglich die gesetzlich bestehende Ausreisepflicht bei Fehlen eines Auftrittstitels nach § 50 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wiedergibt (mwN: VG Schleswig, Beschluss vom 14.11.2013- 4 B 58/13 und Beschluss vom 3.8.2017- 1 B 111/17 unter Bezugnahme auf das OVG Thüringen, Beschluss vom 11.2.2003- 3 EO 387/02 und BVerwG, Beschluss vom 20.1.1993- 1 B 149/92).
- VG Schleswig, 10.11.2017 - 11 B 57/17
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Festsetzung einer Ausreisefrist
Die Kammer nimmt diesbezüglich auf die bereits mehrfach von diesem Gericht rechtskräftig getroffene und bestätigte Entscheidungen Bezug (z.B. Beschluss vom 13.11.2013 - 2 B 45/13; Beschluss vom 14.11.2013 - 4 B 58/13 und Beschluss vom 3.8.2017- 1 B 111/17).Eine ausländerrechtliche Ausreiseaufforderung (und als solche ist der Bescheid der Antragsgegnerin hier zu verstehen) kann nicht als selbständige Regelung erlassen werden, da sie insoweit lediglich die gesetzlich bestehende Ausreisepflicht bei Fehlen eines Auftrittstitels nach § 50 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wiedergibt (mwN: VG Schleswig, Beschluss vom 14.11.2013- 4 B 58/13 und Beschluss vom 3.8.2017- 1 B 111/17 unter Bezugnahme auf das OVG Thüringen, Beschluss vom 11.2.2003- 3 EO 387/02 und BVerwG, Beschluss vom 20.1.1993- 1 B 149/92).
- VG Schleswig, 10.11.2017 - 11 B 58/17
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Festsetzung einer Ausreisefrist
Die Kammer nimmt diesbezüglich auf die bereits mehrfach von diesem Gericht rechtskräftig getroffene und bestätigte Entscheidungen Bezug (z.B. Beschluss vom 13.11.2013 - 2 B 45/13; Beschluss vom 14.11.2013 - 4 B 58/13 und Beschluss vom 3.8.2017- 1 B 111/17).Eine ausländerrechtliche Ausreiseaufforderung (und als solche ist der Bescheid der Antragsgegnerin hier zu verstehen) kann nicht als selbständige Regelung erlassen werden, da sie insoweit lediglich die gesetzlich bestehende Ausreisepflicht bei Fehlen eines Auftrittstitels nach § 50 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wiedergibt (mwN: VG Schleswig, Beschluss vom 14.11.2013- 4 B 58/13 und Beschluss vom 3.8.2017- 1 B 111/17 unter Bezugnahme auf das OVG Thüringen, Beschluss vom 11.2.2003- 3 EO 387/02 und BVerwG, Beschluss vom 20.1.1993- 1 B 149/92).
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