Rechtsprechung
| BVerwG, 21.02.1996 - 1 B 117.95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach den Voraussetzungen für ein schuldloses Außerstandesein zur Einhaltung der Erklärungsfrist nach Art. 3 Abs. 7 S. 1 Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 § 133 Abs. 3 S. 3
Verwaltungsprozeßrecht: Grundsatzrevision anstelle Divergenzrevision - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 15.12.1994 - 13 VG 2860/93
- OVG Hamburg, 27.06.1995 - Bf III 38/95
- BVerwG, 21.02.1996 - 1 B 117.95
- BVerwG, 25.06.1998 - 1 C 6.96
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 11.05.1966 - VIII B 109.64
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.02.1996 - 1 B 117.95
Wird durch die Behauptung einer Abweichung in Wirklichkeit eine Rechtsfrage aufgeworfen, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleiht, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision wegen dieser Frage zuzulassen (BVerwGE 24, 91 f. [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64]).
- BVerwG, 19.08.2026 - 4 B 16.26 Wird durch die Behauptung einer Abweichung in Wirklichkeit eine Rechtsfrage aufgeworfen, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleiht, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision wegen dieser Frage zuzulassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 1966 - 8 B 109.64 - BVerwGE 24, 91 und vom 21. Februar 1996 - 1 B 117.95 - juris Rn. 1).
- BVerwG, 31.07.2018 - 10 B 1.18
Festsetzung von Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung von …
Das Beschwerdevorbringen führt jedenfalls nicht auf eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, die die Zulassung der Revision rechtfertigte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1996 - 1 B 117.95 - juris Rn. 1). - BVerwG, 31.07.2018 - 10 B 2.18
Erhebung von Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Städtebaufördermitteln
Das Beschwerdevorbringen führt jedenfalls nicht auf eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, die die Zulassung der Revision rechtfertigte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1996 - 1 B 117.95 - juris Rn. 1).
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