Rechtsprechung
| BVerwG, 09.01.1990 - 1 B 134.89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Inhaberschaft einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung als Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu einem Ausländer der sog. zweiten Generation - Verweigerung der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für einen Ausländer der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einschränkung des Ehegattennachzugs der sog. zweiten Generation
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 18.11.1988 - AN 9 K 88.1552
- VGH Bayern, 06.07.1989 - 10 B 89.218
- BVerwG, 09.01.1990 - 1 B 134.89
Papierfundstellen
- DÖV 1990, 938
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 18.09.1984 - 1 A 4.83
Ausländer - Nachzug - Ehegatten - Aufenthaltserlaubnis - Wartefrist - …
Auszug aus BVerwG, 09.01.1990 - 1 B 134.89
Das ist durch die insoweit übereinstimmende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 70, 127 [BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 1 ) geklärt.Danach darf es nach dem Ergebnis der Abwägung nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar sein, die Ehegatten vor die Wahl zu stellen, die eheliche und familiäre Gemeinschaft in ihrem Heimatstaat herzustellen oder eine Trennung in Kauf zu nehmen (BVerwGE 70, 127 [BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]).
Die genannte Voraussetzung für den Ehegattennachzug ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Wege einer Verwaltungsvorschrift zur Ausfüllung des ausländerbehördlichen Ermessens nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eingeführt worden und schließt deswegen nicht aus, daß in atypischen Fällen von ihr zugunsten des nachzugswilligen Ausländers abgewichen wird (BVerwGE 70, 127 [BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]).
- BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
Familiennachzug
Auszug aus BVerwG, 09.01.1990 - 1 B 134.89
Das ist durch die insoweit übereinstimmende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 70, 127 [BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 1 ) geklärt.Auf dieser Grundlage ist anerkannt, daß es im Hinblick auf die mit den Nachzugsrichtlinien der Bundesländer verfolgten einwanderungspolitischen Gründe nicht Art. 6 Abs. 1 GG widerspricht, den Nachzug zu einem Ausländer der sog. zweiten Generation grundsätzlich davon abhängig zu machen, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet rechtlich gesichert ist oder ihm doch ein Anspruch auf Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts zusteht (BVerfGE 76, 1 ; BVerfG - Vorprüfungsausschuß - Beschluß vom 4. November 1983 - 2 BvR 1684/83 - NVwZ 1984, 166).
- BVerwG, 09.04.1987 - 1 C 36.85
Aufenthaltsberechtigung - Ausländischer Arbeitnehmer - Anerkennung - Rückkehr ins …
Auszug aus BVerwG, 09.01.1990 - 1 B 134.89
Unter diesen Voraussetzungen kann auch keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 1 AuslG beansprucht werden (BVerwGE 77, 188 [BVerwG 09.04.1987 - 1 C 36/85]). - BVerfG, 04.11.1983 - 2 BvR 1684/83
Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Nachzug des Ehegatten zu einem …
Auszug aus BVerwG, 09.01.1990 - 1 B 134.89
Auf dieser Grundlage ist anerkannt, daß es im Hinblick auf die mit den Nachzugsrichtlinien der Bundesländer verfolgten einwanderungspolitischen Gründe nicht Art. 6 Abs. 1 GG widerspricht, den Nachzug zu einem Ausländer der sog. zweiten Generation grundsätzlich davon abhängig zu machen, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet rechtlich gesichert ist oder ihm doch ein Anspruch auf Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts zusteht (BVerfGE 76, 1 ; BVerfG - Vorprüfungsausschuß - Beschluß vom 4. November 1983 - 2 BvR 1684/83 - NVwZ 1984, 166).
- BVerwG, 07.02.1990 - 1 A 137.89
Ermessenspielraum beim Ehegattennachzug zu einem Ausländer der zweiten Generation
Eine solche Bedeutung hat die Rechtssache insbesondere nicht wegen der Frage, ob es mit Art. 6 GG vereinbar ist, den Ehegattennachzug zu einem Ausländer der sogenannten zweiten Generation im Rahmen des behördlichen Ermessens aufgrund von ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften davon abhängig zu machen, daß der sich schon im Bundesgebiet aufhaltende Ehegatte über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung verfügt (Beschluß vom 31. Juli 1986 - BVerwG 1 A 43.86 - Beschluß vom 15. August 1986 - BVerwG 1 A 42.86 - Beschluß vom 9. Januar 1990 - BVerwG 1 B 134.89 -).Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. z.B. BVerwGE 70, 127 [BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]; Beschluß vom 9. Januar 1990 - BVerwG 1 B 134.89 -).
- BVerwG, 15.09.1994 - 1 B 214.93
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die …
Die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern, gebietet es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch sonst regelmäßig nicht, dem Wunsch eines Ausländers nach ehelichem und familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet zu entsprechen, wenn sein oder seines Ehegatten Verbleib im Bundesgebiet nicht durch eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist oder ein Anspruch auf Einräumung eines Daueraufenthaltsrechts besteht (BVerfGE 76, 1 ); vgl. auch Beschluß vom 9. Januar 1990 - BVerwG 1 B 134.89 - Buchholz 402.24 § 7 (AuslG Nr. 35). - OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2006 - 11 N 22.06
Erteilung von Visa für türkische Staatsangehörige zum Zwecke einer …
Zum anderen gewährt Artikel 6 GG keinen Anspruch auf Genehmigung des Zuzugs zu dem im Bundesgebiet lebenden, ebenfalls ausländischen Ehegatten (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1990 - 1 B 134/89 -, InfAuslR 1990, 142).
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2003 - 2 M 547/03
Keine Unzulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bei "Untertauchen"
Die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern, gebietet es aber, dem Wunsch eines Ausländers nach ehelichem und familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet nur dann zu entsprechen, wenn zumindest sein oder seines Ehegatten Verbleib im Bundesgebiet durch eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist oder ein Anspruch auf Einräumung eines Daueraufenthaltsrechts besteht (BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 -, BVerfGE 76, 1 ; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 09.01.1990 - BVerwG 1 B 134.89 -, Buchholz 402.24 [AuslG] § 7 Nr. 35). - OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2003 - 2 M 497/03
Aufenthaltsstatus eines ausländischen Ehegatten schützt den anderen vor …
Indes gebietet es die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern, regelmäßig nicht, dem Wunsch eines Ausländers nach ehelichem und familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet zu entsprechen, wenn sein Verbleib im Bundesgebiet oder der des Familienangehörigen nicht durch eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist oder ein Anspruch auf Einräumung eines Daueraufenthaltsrechts besteht (BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 -, BVerfGE 76, 1 [55]; vgl. auch BVerwG, Beschl. vom 09.01.1990 - BVerwG 1 B 134.89 -, Buchholz 402.24 [AuslG] § 7 Nr. 35). - BVerwG, 08.11.1990 - 1 A 84.90
Rechtsmittel
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen, da sie nicht von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung ist (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1990 - BVerwG 1 B 134.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 35). - BVerwG, 14.11.1990 - 1 A 80.90
Rechtsmittel
Die Sache (einschließlich des Antrags auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe) wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen, da sie nicht von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung ist (vgl. dazu Beschluß vom 9. Januar 1990 - BVerwG 1 B 134.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 35).
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