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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 08.07.1999 - 1 B 143/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,13241
OVG Bremen, 08.07.1999 - 1 B 143/99 (https://dejure.org/1999,13241)
OVG Bremen, Entscheidung vom 08.07.1999 - 1 B 143/99 (https://dejure.org/1999,13241)
OVG Bremen, Entscheidung vom 08. Juli 1999 - 1 B 143/99 (https://dejure.org/1999,13241)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen gegen studentische Verbindungen durch einen Allgmeinen Studierendenausschuss (AStA); Inhalt der gesetzlich bestimmten Aufgaben des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA); Inhalt der zulässigen Betätigungen des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2041 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 342
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • VG Osnabrück, 21.07.2015 - 1 A 4/15

    Allgemeinpolitisches Mandat; AStA; hochschulpolitisches Mandat; nachhaltig; …

    Während die Studierendenschaft bei der Förderung politischer Bildung zu einer neutralen Position, die ein einseitiges Informationsangebot vermeidet und unterschiedliche politische Sichtweisen berücksichtigt, verpflichtet ist, darf sie sich bei hochschulpolitischen Fragen auch eindeutig positionieren, wenn und soweit sie dabei die Grundsätze der Fairness, Pluralität und Chancengleichheit wahrt (vgl. OVG Bremen, B. v. 08.07.1999, 1 B 143/99, juris Rn. 13-16).
  • VGH Hessen, 19.07.2004 - 8 TG 107/04

    AStA: Keine Berufung auf Grundrecht der Meinungsfreiheit

    Abgesehen von ihrem auf Seite 2 unten/Seite 3 oben ihrer Beschwerdebegründung erhobenen und selbst als nicht entscheidungserheblich gekennzeichneten Einwand, von einer generellen Bekämpfung von Burschenschaften könne keine Rede sein, hat die Antragsgegnerin gegen die verwaltungsgerichtliche Begründung anschließend in Übereinstimmung mit der von ihr - ohne Fundstelle - zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. VG Bremen, Urteile vom 17. Mai 2001 - 6 K 1531/99 - juris und - im Wesentlichen übereinstimmend - vom 31. Mai 2001 - 6 K 1531/99 - NVwZ-RR 2002 S. 35 ff. = juris; OVG Bremen, Beschluss vom 8. Juli 1999 - 1 B 143/99 - NVwZ 2000 S. 342 = juris) geltend gemacht, das vom Verwaltungsgericht Kassel herangezogene Neutralitätsgebot könne nur bei der Befassung des ASTA mit allgemein-politischen Fragen, nicht aber bei der Auseinandersetzung mit hochschulbezogenen Themen gelten; hier sei auch überzogene, überspitzte, polemische oder gar ausfällige Kritik zulässig und der Meinungsäußerung nur die Grenze der Schmähkritik gesetzt, bei der nicht die Sache, sondern die persönliche Diffamierung und Herabsetzung im Vordergrund stehe.

    Dieses untersagt ihnen nicht nur diffamierende und einseitig dominierende (so OVG Bremen, Beschluss vom 8. Juli 1999 a.a.O.), sondern - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Kassel - auch polemische, überzogene oder gar ausfällige Kritik und dessen Einhaltung kann von den einzelnen StudentInnen als ihren Zwangsmitgliedern auf Grund ihres Abwehrrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG auch verlangt werden.

    Er enthält nämlich zum einen nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts Kassel "diffamierende" Darstellungen und er missachtet zum anderen die auch insoweit zu wahrende Pluralität und Chancengleichheit, weil den in dem StudentInnen-Kalender 2003/2004 angegriffenen Gruppierungen keine Möglichkeit zur gleichwertigen Gegenäußerung geboten worden ist, der ASTA damit also mit den ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln die Meinungsbildung innerhalb der Studentenschaft einseitig dominiert (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 8. Juli 1999 a.a.O.).

  • VG Mainz, 22.09.2021 - 3 K 585/20

    Rechtswidrige Benachteiligung einer Hochschulgruppe durch den AStA der …

    Dem AStA ist es dabei verwehrt, einen allgemeinpolitischen Meinungskampf zu führen oder sonstige politische Forderungen ohne konkreten studien- oder hochschultypischen Inhalt in die Hochschule hineinzutragen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 13.12.1979 - 7 C 58/78 - ," a.a.0. und juris, Rn. 20 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 8.7.1999 - 1 B 143/99 - " NVwZ 2000, 342 und juris, Rn. 12).

    Die Betätigung des AStA muss also danach betrachtet werden, ob sie lediglich bestimmten, sonst möglicherweise minder durchsetzungsfähigen Standpunkten weiterhelfen soll, ohne sich diesen Standpunkt zu eigen zu machen, oder ob der AStA die gesamte Studierendenschaft auf bestimmte Standpunkte festlegen und dabei mit dem Gewicht der Studierendenschaft politischen Einfluss nehmen will (vgl. OVG NS…, Beschluss vom 24.2.2015 -- 2 ME 274/14 -, a.a.O. und juris, Rn. 36; OVGBremen, Beschluss vom 8.7.1999 - 1 B 143/99 -, a.a.O. und juris, Rn. 16, 18; HessVGH…, Beschluss vom 19.7.2004 - 8 TG 107/04 -, NVwZ-RR 2005, 114 und juris, Rn. 13 f.; VG Osnabrück…, Urteil vom 21.7.2015 - 1 A 4/15 -, juris, Rn. 143).

  • VG Hannover, 05.05.2006 - 6 B 2834/06

    Untersagung eines Aufrufs zu einer Demonstration gegen die Jubiläumsfeier einer …

    Die Grenze des Mandats wird überschritten, wenn der AStA mit den ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln die Meinungsbildung innerhalb der Studentenschaft einseitig zu Lasten bestimmter Gruppen von Studierenden dominieren will (wie OVG Bremen, NVwZ 2000 S. 342 ff.).

    Zum Inhalt des Abwehranspruchs folgt die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschluss vom 8.7.1999, NVwZ 2000 S. 342 ff.), wonach es einem AStA zwar im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung verwehrt ist, einen allgemeinpolitischen Meinungskampf zu führen oder sonstige politische Forderungen ohne konkreten studien- oder hochschultypischen Inhalt in die Hochschule hineinzutragen, das im Interesse der Studierenden wahrgenommene hochschulpolitische Mandat ihn aber nicht zwingt, sich in der politischen Auseinandersetzung um Hochschulthemen neutral zu verhalten.

  • OVG Berlin, 22.09.2000 - 8 SN 328.99
    Dass die verfasste Studentenschaft in dieser Weise einen Zwangsverband darstellt, dem die immatrikulierten Studenten als zwangsmitglieder angehören, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. etwa BVerwG, NVwZ 2000, 323, 324; OVG Bremen, NVwZ 1999, 211 und NVwZ 2000, 342, 343) und ergibt sich zudem eindeutig aus dem Gesetz, § 18 Abs. 1 Satz 1 BerlHG.
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