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| BVerwG, 21.12.1988 - 1 B 175.88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mit der Zweckbindung der Führung einer Ehe - Aufenthaltsverfestigung nach dreijähriger Ehezeit
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 03.08.1987 - VI/1 E 311/87
- VGH Hessen, 10.10.1988 - 13 UE 2443/87
- BVerwG, 21.12.1988 - 1 B 175.88
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 20.05.1980 - 1 C 55.75
Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis - …
Auszug aus BVerwG, 21.12.1988 - 1 B 175.88
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Aufenthaltsbeendigung mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG der Umstand entgegenstehen, daß ein Ausländer mit einem Deutschen verheiratet ist und die Ehe in der Bundesrepublik Deutschland geführt wird (BVerwGE 60, 126 [BVerwG 20.05.1980 - 1 C 55/75]; Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 B 143.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 42). - BVerwG, 11.01.1983 - 1 B 143.82
Scheidung des Ausländers - Aufenthaltserlaubnis - Verlängerung - …
Auszug aus BVerwG, 21.12.1988 - 1 B 175.88
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Aufenthaltsbeendigung mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG der Umstand entgegenstehen, daß ein Ausländer mit einem Deutschen verheiratet ist und die Ehe in der Bundesrepublik Deutschland geführt wird (BVerwGE 60, 126 [BVerwG 20.05.1980 - 1 C 55/75]; Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 B 143.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 42). - BVerwG, 11.10.1983 - 1 C 4.81
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Treffen einer Ermessensentscheidung - …
Auszug aus BVerwG, 21.12.1988 - 1 B 175.88
Auch wenn ein derartiger Zweck in der Aufenthaltserlaubnisurkunde selbst keinen Ausdruck gefunden haben sollte, konnte er sich aus sonstigen Umständen ergeben (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1983 - BVerwG 1 C 4.81 - InfAuslR 1984, 69 ).
- BVerwG, 03.03.1989 - 1 B 21.89
Verwaltungsprozessuale Ausgestaltung der Möglichkeit zur Geltendmachung im …
Damit übereinstimmend hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen, daß das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts bezweckt, die eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft zu gewährleisten, indem den Ehegatten ein dem Wesen der Ehe entsprechendes Zusammenleben ermöglicht wird, und daß dieser Schutzzweck entfällt, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend nicht in ehelicher Gemeinschaft, sondern getrennt leben oder die Ehe geschieden ist (BVerwGE 65, 174 [BVerwG 23.03.1982 - 1 C 20/81]; 65, 188 [BVerwG 24.03.1982 - 6 C 95/79]; Beschlüsse vom 6. April 1981 - BVerwG 1 B 31.81 - InfAuslR 1982, 6; vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 B 143.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 42; vom 25. Juni 1984 - BVerwG 1 B 41.84 - InfAuslR 1984, 267; vom 21. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 175.88 -).
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