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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 25.04.2024 - 1 B 1865/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,19442
VGH Hessen, 25.04.2024 - 1 B 1865/23 (https://dejure.org/2024,19442)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.04.2024 - 1 B 1865/23 (https://dejure.org/2024,19442)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 (https://dejure.org/2024,19442)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hessen

    Art 33 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG
    Bildung des Gesamturteils in der Zollverwaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 2
    Aktuelle dienstliche Beurteilung als Ausgangspunkt der für den Qualifikationsvergleich zu treffenden Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber

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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (26)

  • VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22

    Konkurrentenstreit um Vorsitzendenstelle am Landessozialgericht

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2024 - 1 B 1865/23
    Rn. 29 Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 20 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19 ).

    Rn. 33 Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt deren Vergleichbarkeit voraus, so dass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 24 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 22 ).

    Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 25 f. …und vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 31 ).

    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 26 ).

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 28 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Rn. 37 Ergibt der Qualifikationsvergleich auf der ersten Ebene nach den Gesamturteilen sowie nach deren (statusamtsbezogener) Ausschärfung anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es - vorbehaltlich normativer Regelungen - im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen (zweite Ebene) er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 29 …und vom 10. August 2021 - 1 B 973/20 -, juris Rn. 35).

    Rn. 38 Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 30 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff. …und vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff.).

    Eine der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende defizitäre dienstliche Beurteilung führt dabei zur gerichtlichen Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, wenn diese auf der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung beruhen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 31 , vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 31 , vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28).

    Für Zeiträume, für die der Beurteiler aus eigener Anschauung hinsichtlich Leistung und Verhalten des zu Beurteilenden keine Bewertung vornehmen kann, ist er verfahrensrechtlich sogar im Prinzip gehalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (sog. Beurteilungsbeiträge im engeren Sinn, vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 41 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 54, 69 …sowie vom 13. September 2022 - 1 B 808/22 -, juris Rn. 155 ).

    Rn. 71 Die dienstlichen Beurteilungen sind miteinander vergleichbar, da sie auf denselben Beurteilungsrichtlinien beruhen und die jeweils abgedeckten Zeiträume nicht zu erheblich auseinanderfallenden, vielmehr auf denselben, Stichtagen enden (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 24, 27).

  • VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20

    Konkurrentenstreit um Direktorenstelle eines Amtsgericht

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2024 - 1 B 1865/23
    Rn. 29 Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (…ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 20 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19 ).

    Rn. 33 Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt deren Vergleichbarkeit voraus, so dass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 24 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 22 ).

    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (…ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 26 ).

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 28 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Rn. 38 Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 30 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff. …und vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff.).

    Für Zeiträume, für die der Beurteiler aus eigener Anschauung hinsichtlich Leistung und Verhalten des zu Beurteilenden keine Bewertung vornehmen kann, ist er verfahrensrechtlich sogar im Prinzip gehalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (sog. Beurteilungsbeiträge im engeren Sinn, vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 41 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 54, 69 …sowie vom 13. September 2022 - 1 B 808/22 -, juris Rn. 155 ).

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie; …

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2024 - 1 B 1865/23
    Dies - so das Bundesverwaltungsgericht - "könnte" etwa dann der Fall sein, wenn der Dienstherr vorgäbe, dass bei einer "Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen" diesen sämtlich das gleiche Gewicht zukommen soll mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung von "Eignung" und "fachliche Leistung" eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stehen (weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachen) wie z. B. "Arbeitsgüte" und "Arbeitsmenge" (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) - lediglich - mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließen sollen wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale wie etwa "Fortbildungsbereitschaft" oder "Offenheit für Innovationsprozesse" (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 -, juris Rn. 46).

    Rn. 56 Es sind zudem keine Merkmale ersichtlich, die lediglich eine den Gesamteindruck abrundende Bedeutung haben, wie die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 - genannten Beispiele der "Fortbildungsbereitschaft" und der "Offenheit für Innovationsprozesse" (so auch VG Berlin…, Urteil vom 30. November 2023 - 5 K 87/21 -, juris Rn. 38).

    Dies erfolgt zwar nicht durch die Beurteilungsrichtlinien, aber ausweislich der Beurteilungsbegründung einheitlich durch eine entsprechende Verwaltungspraxis (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 - juris Rn. 45 sowie VG Minden…, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 12 L 1027/19 -, juris Rn. 80), die auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt.

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn …

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2024 - 1 B 1865/23
    Dadurch kann dem Interesse an einer sachgerechten und transparenten Beurteilungspraxis Rechnung getragen werden (…vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 15. März 2022 - 1 B 55/21 -, juris Rn. 53 m. w. N. sowie BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 -, juris Rn. 63 f.).

    Lediglich schriftliche oder sonst dokumentierte Beurteilungsbeiträge sind aufzubewahren, um eine effektive gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 -, juris Rn. 22; Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2023 - 1 A 2681/18.Z -, n. v. …und vom 19. Dezember 2018 - 1 B 1165/18 -, juris Rn. 12 ; OVG NRW…, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 6 B 1240/20 -, juris Rn. 54 ff.).

  • BVerwG, 07.01.2021 - 2 VR 4.20

    Herabsetzung bzw. Steigerung von Noten einer dienstlichen Beurteilung

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2024 - 1 B 1865/23
    Rn. 81 Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Anlassbeurteilungen in einem Regelbeurteilungssystem ausgesprochen, dass je kürzer der betrachtete Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung ist und je größer der einem Bewerber nunmehr attestierte Bewertungsunterschied ausfällt, desto mehr den Beurteiler die Pflicht trifft, einen solchen Leistungssprung oder -abfall zu begründen und ggf. zu plausibilisieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4/20 -, juris Rn. 40 …sowie Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18 -, juris Rn. 41).

    Ein Leistungssprung oder -abfall ist in einer nachfolgenden dienstlichen Beurteilung zu begründen und ggf. zu plausibilisieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4/20 -, juris Rn. 40).

  • BVerwG, 28.01.2016 - 2 A 1.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie; …

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2024 - 1 B 1865/23
    Rn. 54 Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Befähigungsmerkmalen bei einer Regelbeurteilung eine untergeordnete Rolle zukommen soll, da sie sich anders als bei einer Anlassbeurteilung auf die Bewertung der im bisherigen Statusamt auf dem bisherigen Dienstposten erbrachten Leistungen beschränkt (so BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1/14 -, juris Rn. 37).

    Rn. 59 Das Verwaltungsgericht berücksichtigt dabei nicht, dass die dienstliche Beurteilung sich schon von Rechts wegen auf die während eines Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen eines Beamten in Bezug auf seine Leistung, Befähigung und Eignung in seinem Amt im statusrechtlichen Sinne zu beziehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1/14 -, juris Rn. 37; Senatsbeschluss vom 8. März 2023 - 1 A 2710/18 -, n. v.).

  • VGH Hessen, 16.04.2020 - 1 B 2734/18

    Bestenauslese und Assessment-Center

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2024 - 1 B 1865/23
    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 28 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Rn. 38 Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 30 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff. …und vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff.).

  • VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17

    Zulässigkeit eines schulfachlichen Überprüfungsverfahrens

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2024 - 1 B 1865/23
    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 28 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

  • VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 B 1574/21

    Konkurrentenstreitverfahren Generalstaatsanwalt

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2024 - 1 B 1865/23
    Eine der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende defizitäre dienstliche Beurteilung führt dabei zur gerichtlichen Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, wenn diese auf der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung beruhen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 31 , vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 31 , vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28).

  • VGH Hessen, 13.09.2022 - 1 B 808/22

    Konkurrenteneilverfahren

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2024 - 1 B 1865/23
    Für Zeiträume, für die der Beurteiler aus eigener Anschauung hinsichtlich Leistung und Verhalten des zu Beurteilenden keine Bewertung vornehmen kann, ist er verfahrensrechtlich sogar im Prinzip gehalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (…sog. Beurteilungsbeiträge im engeren Sinn, vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 41 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 54, 69 sowie vom 13. September 2022 - 1 B 808/22 -, juris Rn. 155 ).

    Rn. 72 Die dienstlichen Beurteilungen sind jeweils hinreichend aktuell, da das Ende des erfassten Beurteilungszeitraums jeweils am 30. September 2022 im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2022 - 1 B 808/22 -, juris Rn. 68 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2022 - 1 A 668/20

    Ermittlung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung eines Beamten

  • VG Minden, 28.02.2020 - 12 L 1027/19
  • VG Berlin, 30.11.2023 - 5 K 87.21

    Dienstliche Regelbeurteilung: Zulässigkeit einer Gleichgewichtung von …

  • BVerwG, 17.09.2020 - 2 C 2.20

    Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale …

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen …

  • VGH Hessen, 30.03.2022 - 1 B 308/21

    Bestenauslese bei Bewerbung eines vom normalen Dienst freigestellten Beamten …

  • VGH Hessen, 14.06.2018 - 1 B 2345/17

    Beförderung

  • VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18

    Dienstliche Beurteilung im Justizvollziehungsdienst

  • VGH Bayern, 21.05.2003 - 1 CS 03.60

    Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, …

  • VGH Hessen, 07.04.2022 - 1 B 3026/20

    Konkurrentenstreitverfahren um Stelle der Schulleitung

  • VGH Hessen, 30.04.2019 - 1 B 1675/18

    Konkurrentenstreit und "Topfwirtschaft"

  • VGH Hessen, 15.03.2022 - 1 B 55/21

    Laufbahnrechtliches Beförderungsverbot im sog. einaktigen Verfahren (Fortführung …

  • VGH Hessen, 19.12.2018 - 1 B 1165/18

    Schriftliche Beurteilungsbeiträge

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2021 - 6 B 1240/20

    Untersagung der Besetzung einer Stelle als stellvertretender Dienstgruppenleiter …

  • VGH Hessen, 10.05.2022 - 1 B 1122/21

    Qualifikationsvergleich ohne dienstliche Beurteilung

  • VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 B 937/20

    Auswahlentscheidung bei Bewerbern aus unterschiedlichen Geschäftsbereichen der …

  • VGH Hessen, 13.11.2025 - 1 A 805/24

    Dienstliche Beurteilung in der Zollverwaltung

    Die nachfolgende dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag 30. September 2022 war inzident Gegenstand der unter den Aktenzeichen 1 B 1865/23 und 1 B 1866/23 geführten Konkurrentenstreitverfahren, in welchen der Senat auf die Beschwerden der Beklagten die Eilanträge des Klägers ablehnte.

    Rn. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Akten 1 B 1865/23, 1 B 1866/23 und 1 K 936/23.KS sowie die vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des zu Beurteilenden durch den Beurteiler in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2023 - 1 A 2710/18 -, n. v., vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 -, juris Rn. 39 ; BVerwG…, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1/14 -, juris Rn. 13 f.).

    Die hier in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Einzelmerkmale lassen sich nicht zwingend (allein oder überwiegend) als Befähigungsmerkmale einordnen (vgl. hierzu bereits Senatsbeschlüsse vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 -, juris Rn. 54 und vom 10. Januar 2023 - 1 A 2681/18.Z -, n. v.).

    Ferner können die ausdrücklich mit dem Verhalten des Beamten in Verbindung gebrachten Einzelmerkmale Konfliktlösungsverhalten (8.), Kritikverhalten (9.), Teamverhalten (10.) sowie das Kontakt- und Kommunikationsverhalten (11.) als Leistungsmerkmale erfasst werden (vgl. zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 -, juris Rn. 55 und vom 10. Januar 2023 - 1 A 2681/18.Z -, n. v.; vgl. hierzu auch OVG NRW…, Urteil vom 23. Mai 2024 - 1 A 3232/20 -, juris Rn. 73 ff. sowie VG Minden…, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 12 L 1027/19 -, juris Rn. 74 ff., welches zudem unter Einbeziehung der Beurteilungskategorie "Führungskompetenzen" mit weiteren vier Einzelmerkmalen eine Gleichgewichtung für zulässig hält).

    Rn. 49 Es sind zudem keine Merkmale ersichtlich, die lediglich eine den Gesamteindruck abrundende Bedeutung haben, wie die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 - genannten Beispiele der "Fortbildungsbereitschaft" und der "Offenheit für Innovationsprozesse" (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 -, juris Rn. 44 sowie VG Berlin…, Urteil vom 30. November 2023 - 5 K 87/21 -, juris Rn. 38).

    Dadurch kann dem Interesse an einer sachgerechten und transparenten Beurteilungspraxis Rechnung getragen werden (vgl. zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 -, juris Rn. 44 …und vom 15. März 2022 - 1 B 55/21 -, juris Rn. 53 m. w. N. sowie BVerwG…, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 -, juris Rn. 63 f.).

    Rn. 57 Die dienstliche Beurteilung hat sich schon von Rechts wegen auf die während eines Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen eines Beamten in Bezug auf seine Leistung, Befähigung und Eignung in seinem Amt im statusrechtlichen Sinne zu beziehen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1/14 -, juris Rn. 37; Senatsbeschlüsse vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 -, juris Rn. 59 und vom 8. März 2023 - 1 A 2710/18 -, n. v.).

    Für Zeiträume, für die der Beurteiler aus eigener Anschauung hinsichtlich Leistung und Verhalten des zu Beurteilenden keine Bewertung vornehmen kann, ist er verfahrensrechtlich sogar im Prinzip gehalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (sog. Beurteilungsbeiträge im engeren Sinn, vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 -, juris Rn. 62 , vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 41 …sowie vom 13. September 2022 - 1 B 808/22 -, juris Rn. 155 ).

    Eine Verpflichtung zur Dokumentation mündlicher Äußerungen besteht grundsätzlich nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 -, juris Rn. 62 , vom 26. Juni 2023 - 1 A 166/22.Z -, n. v. und vom 10. Januar 2023 - 1 A 2681/18.Z -, n. v.; OVG NRW…, Urteil vom 23. Mai 2024 - 1 A 3232/20 -, juris Rn. 91).

  • VG Kassel, 24.02.2025 - 1 L 1800/24

    Anlassbeurteilungen in einem Regelbeurteilungssystem

    Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 -, juris Rn. 29 und vom 27. August 2024 - 1 B 879/24 -, n. v.).

    (Hess. VGH, Beschluss vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 -, juris Rn. 30 -38).

    Es ist vielmehr Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerwG…, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2/20 -, juris Rn. 24; Hess. VGH, Beschluss vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 -, juris Rn. 50 ).

  • VG Kassel, 02.04.2026 - 1 L 3005/25
    Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Bewerbers setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Bewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 -, juris Rn. 29 und vom 27. August 2024 - 1 B 879/24 -, n. v.).

    (Hess. VGH, Beschluss vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 -, juris Rn. 30 -38).

  • VGH Hessen, 13.12.2024 - 1 A 669/21

    Bewährungsfeststellung nach Erprobung

    Diese müssen nach Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie dem Beurteiler die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung überhaupt erst ermöglichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 -, juris Rn. 62 , vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 41 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 54, 69 …sowie vom 13. September 2022 - 1 B 808/22 -, juris Rn. 155 ).
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