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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.10.1996 - 1 B 214.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,7683
BVerwG, 25.10.1996 - 1 B 214.96 (https://dejure.org/1996,7683)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.1996 - 1 B 214.96 (https://dejure.org/1996,7683)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 1996 - 1 B 214.96 (https://dejure.org/1996,7683)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtaufklärung eines Sachverhalts durch das Gericht als Verfahrensfehler - Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 133 Abs. 3 S. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - Umfassende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (59)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 29.01.1988 - 1 B 164.87

    Gewerbeuntersagung - Gewerbetreibender - Steuerrückstände - Unzuverlässigkeit - …

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1996 - 1 B 214.96
    Bei alledem ist eine auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage beruhende Steuerfestsetzung nicht von einer anderen rechtlichen Qualität und daher im Rahmen des § 35 GewO nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 1988 - BVerwG 1 B 164.87 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 45 und vom 30. März 1992 - BVerwG 1 B 42.92 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 50).
  • BVerwG, 12.01.1993 - 1 B 1.93

    Gewerbeuntersagung - Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1996 - 1 B 214.96
    Daß eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, ist ebenfalls nicht zweifelhaft und in der Rechtsprechung des beschließenden Senats anerkannt (vgl. Beschlüsse vom 12. Januar 1993 - BVerwG 1 B 1.93 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 54 und vom 8. Februar 1996 - BVerwG 1 B 19.96 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 63).
  • BVerwG, 30.03.1992 - 1 B 42.92

    Steuerrückstand - Gwerberechtliche Zuverlässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1996 - 1 B 214.96
    Bei alledem ist eine auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage beruhende Steuerfestsetzung nicht von einer anderen rechtlichen Qualität und daher im Rahmen des § 35 GewO nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 1988 - BVerwG 1 B 164.87 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 45 und vom 30. März 1992 - BVerwG 1 B 42.92 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 50).
  • BVerwG, 08.02.1996 - 1 B 19.96

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen aus Steuerrückständen hergeleiteter …

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1996 - 1 B 214.96
    Daß eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, ist ebenfalls nicht zweifelhaft und in der Rechtsprechung des beschließenden Senats anerkannt (vgl. Beschlüsse vom 12. Januar 1993 - BVerwG 1 B 1.93 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 54 und vom 8. Februar 1996 - BVerwG 1 B 19.96 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 63).
  • BVerwG, 12.01.1996 - 1 B 177.95

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen aus Steuerrückständen hergeleiteter …

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1996 - 1 B 214.96
    Hingegen kam es nach der zutreffenden (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1996 - BVerwG 1 B 177.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 62) Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf die "materielle Rechtmäßigkeit" der Steuerfestsetzung nicht an.
  • VG Magdeburg, 22.01.2019 - 3 B 426/17

    Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis für Makler und …

    Auf die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung kommt es also gewerberechtlich grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren Bestandskraft oder z. B. darauf, ob die in einem Steuerbescheid festgesetzte Steuer lediglich nach § 162 AO geschätzt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 1 B 214.96 - Beschluss vom 5. März 1997 - 1 B 56.97 -, beide: juris).
  • BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

    Das BVerwG hebt in diesem Zusammenhang nämlich mit Recht hervor, dass Steuerbescheide grundsätzlich auch dann vollziehbar sind, wenn Rechtsbehelfe gegen sie eingelegt werden (Beschluss des BVerwG vom 25. Oktober 1996 1 B 214/96, juris, …und Beschluss vom 12. Januar 1996 1 B 177/95, Buchholz, a.a.O., Nr. 62), und dass die festgesetzten Steuern ungeachtet der gegen die Festsetzung vom Steuerpflichtigen erhobenen Einwendungen bezahlt werden müssen.
  • OVG Saarland, 12.08.2026 - 1 A 2/25

    Zur Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden wegen Steuerrückständen …

    Ist die Vollziehung ausgesetzt (§ 361 AO, § 69 FGO), braucht der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer noch nicht zu entrichten.[BVerwG, Beschl. v. 25.10.1996 - 1 B 214/96 - Rn. 4, juris][BVerwG, Beschl. v. 25.10.1996 - 1 B 214/96 - Rn. 4, juris] Die Gewerbeaufsichtsbehörden und die Verwaltungsgerichte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[BVerwG, Beschl. v. 12.3.1997 - 1 B 72/97 - Rn. 4, juris][BVerwG, Beschl. v. 12.3.1997 - 1 B 72/97 - Rn. 4, juris] grundsätzlich nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen zu prüfen und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls weitere Ermittlungen vorzunehmen.

    Rn. 14 Bei alledem ist - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht betont hat - eine auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage beruhende Steuerfestsetzung nicht von einer anderen rechtlichen Qualität und daher im Rahmen des § 35 GewO nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt.[BVerwG, Beschl. v. 25.10.1996 - 1 B 214/96 - Rn. 4, und v. 12.3.1997 - 1 B 72/97 -, Rn. 4, siehe etwa auch OVG Bremen, Beschl. v. 16.6.2023 - 1 LA 335/21 - Rn. 16, alle zit. nach juris][BVerwG, Beschl. v. 25.10.1996 - 1 B 214/96 - Rn. 4, und v. 12.3.1997 - 1 B 72/97 -, Rn. 4, siehe etwa auch OVG Bremen, Beschl. v. 16.6.2023 - 1 LA 335/21 - Rn. 16, alle zit. nach juris] Denn zum einen stellt sich die Prognose über die künftige Rechtskonformität der beruflichen Betätigung eines Gewerbetreibenden, der außer der Steuerentrichtungs- zusätzlich die Steuererklärungspflicht missachtet hat (nur unter dieser Voraussetzung kommt es zu Steuerschätzungen, vgl. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO), nicht günstiger dar als bei einem Unternehmer, der mangels finanzieller Mittel oder aus anderen Gründen die aufgelaufenen Steuerschulden nicht begleichen kann oder will.[VGH München, Beschl. v. 23.3.2020 - 22 ZB 18.1514 - Rn. 30, juris][VGH München, Beschl. v. 23.3.2020 - 22 ZB 18.1514 - Rn. 30, juris] Zum anderen kommt auf Schätzungen beruhenden Steuerbescheiden, was die Verbindlichkeit der in ihnen enthaltenen feststellenden Regelungen (insbesondere über das Bestehen und die Höhe einer Steuerschuld) anbetrifft, grundsätzlich die gleiche rechtliche Wirkung wie solchen Steuerbescheiden zu, die auf einer Steuererklärung oder auf einer von Amts wegen erfolgten Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen.

    Die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Entscheidungen vom 29. Januar 1988 - 1 B 164/87 - und vom 25. Oktober 1996 - 1 B 214/96 -, dass die aufgrund einer Schätzung festgesetzte Steuerschuld nicht von anderer Qualität sei als die Steuerschuld, die aufgrund einer Steuererklärung festgesetzt worden sei, trage nicht den Schluss, dass es für die Gewerbeuntersagungsverfügung auf die Bestandskraft einer Steuerfestsetzung unter keinem Gesichtspunkt ankommen könne.

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