Rechtsprechung
| BVerwG, 17.12.2003 - 1 B 22.03, 1 C 35.03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Auswirkungen einer mehrjährigen Arbeitslosigkeit nach unverschuldetem Verlust eines Arbeitsplatzes sowie eine anschließende Strafhaft auf eine erworbene Rechtsposition
Verfahrensgang
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - 1 B 22.03 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (20)
- BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99
Informationspflichten bei Sonderabgaben
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - 1 B 22.03
Im ersteren Fall richtet sich die Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 105 ff. GG, im letzteren nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG (Urteil vom 22. November 2000 - BVerwG 6 C 8.99 -, BVerwGE 112, 194 ; BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, NVwZ 2003, 715; Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, NVwZ 2003, 1241).Rn. 65 Für die Klassifizierung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe kommt es nicht darauf an, welchen Namen ihr der Gesetzgeber gibt, sondern maßgeblich ist ihr materieller Gehalt (…Urteil vom 22. November 2000 - BVerwG 6 C 8.99 -, a.a.O. ); BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ).
Zugleich schützt die Finanzverfassung mit ihren Verteilungsregeln auch den Bürger vor einem ungehinderten Zugriff auf seine Ressourcen (BVerfG…, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., ; Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a -, a.a.O., ).
Charakteristisch, wenngleich nicht zwingend (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ) ist ferner eine Mittelverwaltung außerhalb des allgemeinen Haushalts (Fondsverwaltung).
Die Sonderabgabe ist zudem in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ).
Da der "Gesetzgeber auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden" muss, ist es gerechtfertigt, dass er den typischen Fall erfasst und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinert (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ).
Rn. 82 An der besonderen, die Abgabepflicht legitimierenden Finanzierungsverantwortung der Wertpapierfirmen ändert sich nichts dadurch, dass die Erfüllung der zu finanzierenden Aufgabe zugleich im Interesse der Allgemeinheit wie auch der Gruppe der geschützten Anleger liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ).
Ein öffentliches Interesse an der Aufgabenerfüllung begleitet notwendig jede zwangsweise Inanspruchnahme besonderer Gruppen und setzt deren spezifische Finanzierungsverantwortung voraus, beseitigt sie aber nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ).
Unschädlich ist es, wenn daneben (sekundär) auch andere Gruppen oder die Allgemeinheit gewisse Vorteile aus der Abgabenverwendung haben (BVerfG…, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. -, a.a.O. ; Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ).
Es genügt, dass die Verwendung der aufgebrachten Gelder mittelbar überwiegend im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ).
Da die Erhebung des Sonderbeitrages und die Durchführung des Entschädigungsverfahrens mit der Abgabe in einer engen funktionalen Beziehung stehen, ist es sachlich gerechtfertigt, die dafür anfallenden Kosten durch die Sonderabgabe abzudecken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ).
In welchen Zeitabständen die Fortdauer der sachlichen Rechtfertigung einer Sonderabgabe vom Gesetzgeber zu überprüfen ist, bemisst sich nach den Einzelfallumständen der konkreten Sonderabgabe und den ihr zugrunde liegenden Verhältnissen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ).
Rn. 89 Da die Überprüfungs- und Anpassungspflichten sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben und der Gesetzgeber sie unabhängig von konkretisierenden einfachgesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen hat, bedarf es insoweit auch keiner ausdrücklichen einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. )" (…BVerwG, a.a.O., Rdn. 40 - 42 im Juris-Ausdruck).
Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr; vgl. BVerfGE 55, 274 ; 108, 186 m.w.N.).
Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (vgl. BVerfGE 108, 186 )" (…BVerfG, a.a.O., Rdn. 115 f. des Juris-Ausdrucks).
Es genügt die Festlegung von Bemessungskriterien einschließlich der Festlegung der Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten (…Urteil vom 22. November 2000 - BVerwG 6 C 8.99 -, a.a.O. 194 ; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ).
Vor diesem Hintergrund fehlt es auch nicht etwa deshalb an der hinreichenden Bestimmtheit, weil sich für die abgabepflichtigen Institute die Höhe des Jahresbeitrages anhand der gesetzlichen Vorgaben nur sehr grob abschätzen lässt (vgl. zu diesem Erfordernis allgemein BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ).
- BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77
Berufsausbildungsabgabe
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - 1 B 22.03
Dass ist dann der Fall, wenn die Aufgabe ganz überwiegend in die Sachverantwortung der belasteten Gruppe, nicht in die staatliche Gesamtverantwortung fällt (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -, BVerfGE 55, 274 ).Dass das Gesetz keine Befristung der Geltungsdauer enthält, berührt die Rechtmäßigkeit der Sonderabgabe nicht, sofern in angemessenen Zeitabständen eine Überprüfung durch den Gesetzgeber erfolgt (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -, a.a.O. ).
Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr; vgl. BVerfGE 55, 274 ; 108, 186 m.w.N.).
Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden (BVerfGE 75, 108 ; vgl. aus der stRspr näher BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ).
- BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 8.99
Elektromagnetische Verträglichkeit, Senderbetreiber, Beitrag, Gebühr, Steuer, …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - 1 B 22.03
Im ersteren Fall richtet sich die Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 105 ff. GG, im letzteren nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG (Urteil vom 22. November 2000 - BVerwG 6 C 8.99 -, BVerwGE 112, 194 ; BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, NVwZ 2003, 715; Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, NVwZ 2003, 1241).Rn. 65 Für die Klassifizierung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe kommt es nicht darauf an, welchen Namen ihr der Gesetzgeber gibt, sondern maßgeblich ist ihr materieller Gehalt (Urteil vom 22. November 2000 - BVerwG 6 C 8.99 -, a.a.O. ); BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ).
Das Grundgesetz knüpft für den in den Art. 105 ff. GG verwendeten, aber nicht definierten Begriff der Steuer an die Definition der Abgabenordnung an (Urteil vom 22. November 2000 - BVerwG 6 C 8.99 -, a.a.O. .).
Es genügt die Festlegung von Bemessungskriterien einschließlich der Festlegung der Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten (Urteil vom 22. November 2000 - BVerwG 6 C 8.99 -, a.a.O. 194 ; BVerfG…, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ).
- BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
Absatzfonds
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - 1 B 22.03
Auch dort liegen die besondere Sachnähe und die damit einhergehende Finanzierungsverantwortung darin begründet, dass die mit Hilfe des Fonds zu finanzierenden (Werbe-)Maßnahmen der Stärkung des jeweiligen Marktes dienen (dazu BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 -, BVerfGE 37, 1 und Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. -, BVerfGE 82, 159 ).Unschädlich ist es, wenn daneben (sekundär) auch andere Gruppen oder die Allgemeinheit gewisse Vorteile aus der Abgabenverwendung haben (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. -, a.a.O. ;… Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, a.a.O. ).
Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden (BVerfGE 75, 108 ; vgl. aus der stRspr näher BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ).
- BVerwG, 14.11.1985 - 3 C 44.83
Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung und Konkursfähigkeit allgemeiner …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - 1 B 22.03
Der Begriff des Beitrags ist weder verfassungsrechtlich vorgegeben noch sonst bundesrechtlich vorgeprägt (Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 -, BVerwGE 72, 212 ).Dabei muss es sich um den einzelnen Abgabenpflichtigen zuwachsende Sondervorteile handeln (Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 -, a.a.O. ).
Schon deswegen erfolgt die Mittelverwendung im Interesse der Gruppe der Institute, weil sie Folgen erträglicher macht, die aus der wirtschaftlichen Betätigung der Institute fließen können (in ähnlichem Sinne bereits Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - a.a.O. ).
- BVerwG, 21.04.2004 - 6 C 20.03
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Gebühr, Beitrag, …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - 1 B 22.03
Die Regelungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zu den Jahresbeiträgen zur Entschädigungseinrichtung stehen sowohl mit europarechtlichen Vorgaben - insbesondere der Anlegerentschädigungsrichtlinie - als auch mit verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang; auch die BeitragsVO entspricht höherrangigem Recht (wie BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, BVerwGE 120, 311).In einem am selben Tage entschiedenen - parallel gelagerten - Fall (VG 25 A 274.01, abgedruckt in: Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht - BKR - 2003, 722) hat es die Sprungrevision zugelassen; die Revision der dortigen Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - zurückgewiesen (BVerwGE 120, 311, auch abgedruckt in Juris).
Rn. 57 Schließlich hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Einbeziehung von Instituten, die wie das der Klägerin unter § 1 Abs. 1 Nr. 3 ESAEG fallen, in das Regime des ESAEG und damit in die Beitragspflichtigkeit zur EdW - ohne weitere Problematisierung - gebilligt (Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, Rdn. 14 und 52 des Juris-Ausdrucks).
- BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98
Rückmeldegebühr
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - 1 B 22.03
Im ersteren Fall richtet sich die Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 105 ff. GG, im letzteren nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG (Urteil vom 22. November 2000 - BVerwG 6 C 8.99 -, BVerwGE 112, 194 ; BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, NVwZ 2003, 715; Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, NVwZ 2003, 1241).Zugleich schützt die Finanzverfassung mit ihren Verteilungsregeln auch den Bürger vor einem ungehinderten Zugriff auf seine Ressourcen (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., ;… Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a -, a.a.O., ).
- BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72
Weinwirtschaftsabgabe
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - 1 B 22.03
Auch dort liegen die besondere Sachnähe und die damit einhergehende Finanzierungsverantwortung darin begründet, dass die mit Hilfe des Fonds zu finanzierenden (Werbe-)Maßnahmen der Stärkung des jeweiligen Marktes dienen (dazu BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 -, BVerfGE 37, 1 und Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. -, BVerfGE 82, 159 ). - BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82
Künstlersozialversicherungsgesetz
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - 1 B 22.03
Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden (BVerfGE 75, 108 ; vgl. aus der stRspr näher BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ). - BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98
Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - 1 B 22.03
Herkömmlich werden als Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen bezeichnet, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, S. 272 ). - BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85
Fehlbelegungsabgabe
- BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80
Schulentlassung
- BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95
Solidarfonds Abfallrückführung
- BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83
Investitionshilfegesetz
- EuGH, 27.02.2003 - C-389/00
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 23 …
- BVerwG, 27.04.1995 - 3 C 9.95
Abgabe zum Deutschen Weinfonds - Abgabepflicht von Sektkellereien zum Deutschen …
- BVerwG, 14.04.1967 - IV C 42.65
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz , Begriff des …
- VG Berlin, 24.06.2003 - 25 A 274.01
Zulässige Abgabenerhebung zum Zwecke der Finanzierung der …
- VG Berlin, 24.06.2003 - 25 A 132.00
- OVG Berlin, 31.10.2002 - 1 S 17.02
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.01.2012 - 1 S 151.11
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; EdW; …
Denn es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die - nach grundsätzlich nicht zu beanstandenden formalen Gruppenmerkmalen ihrer Mitglieder gebildete (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311; Urteile des Senats vom 11. Dezember 2008 - OVG 1 B 22.03 - juris, vom 18. November 2009 - OVG 1 B 24.08 - juris, und vom 15. April 2010 - OVG 1 B 22.09 -) - Entschädigungseinrichtung bisher nicht in der Lage ist, den notwendigen Mittelbedarf zur Deckung der zur Bewältigung des Entschädigungsfalls Phoenix aufgenommenen Kredite durch hierfür erhobene Sonderzahlungen aufzubringen. - OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2011 - 1 B 47.09
Entschädigungseinrichtung des Wertpapierhandels; Sonderabgabe zu …
Sie hält sowohl die verfassungsrechtlichen als auch die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ein (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2008 - OVG 1 B 22.03 - juris; vom 18. November 2009 - OVG 1 B 24.08 - juris, vom 15. April 2010 - OVG 1 B 22.09 - BVerwG…, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, BVerwGE 120, 311 ff. Rz. 28 ff.;… BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348, Rz. 48 ff.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".