Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
VwGO § 47 Abs. 6, SächsGemO § 4 Abs. 3 Satz 1
Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; Prüfungsmaßstab; Ausfertigung eines Bebauungsplans - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Antrag des Eigentümers eines innerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans; Verstoß des Bebauungsplan wegen eines offensichtlichen Ausfertigungsmangels gegen höherrangige Vorschriften des Landesrechts; ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- sachsen.de (Pressemitteilung)
Bebauungsplan der Gemeinde Großpösna »Ortsmitte Störmthal« vorläufig außer Vollzug gesetzt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (28)
- OVG Sachsen, 29.02.2024 - 1 C 9/22
Abwägungsgebot; Ausfertigung; Bebauungsplan; Entwicklungsgebot; …
Auszug aus OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23
Der Bebauungsplan "XXX" der Gemeinde G. vom 19. Juli 2021 wird vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers - 1 C 9/22 - außer Vollzug gesetzt.Rn. 30 Am 4. Februar 2022 stellte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren - 1 C 9/22 - Normenkontrollantrag gegen den vorliegenden Bebauungsplan.
Rn. 34 Am 11. Dezember 2023 hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf sein ausführliches Vorbringen zu seinem Normenkontrollantrag - 1 C 9/22 - den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
den Bebauungsplan "XXX", beschlossen am 19. Juli 2021, bekannt gemacht am 28. Januar 2022, vorläufig bis zu rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren (-1 C 9/22 -) außer Vollzug zu setzen.
Rn. 37 Sie verweist auf ihre ebenfalls ausführlichen Ausführungen im Hauptsacheverfahren - 1 C 9/22 - und trägt vor, dass ungeachtet der Darstellung im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet im Plangebiet in tatsächlicher Hinsicht schon seit längerer Zeit keine land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe mehr ansässig gewesen seien und nicht mit einer Wiederansiedlung gerechnet werden könne.
Rn. 40 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Normenkontrollverfahren - 1 C 9/22 - sowie auf den von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorgang (sieben Ordner) verwiesen.
Rn. 44 Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag des Antragstellers - 1 C 9/22 - richtet sich gegen den am 19. Juli 2021 von der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "XXX".
Rn. 52 a) Der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag - 1 C 9/22 -, dessen Zulässigkeit auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt wird, wird nach derzeitiger Sachlage offensichtlich auch in der Sache Erfolg haben.
Rn. 62 b) Dass nach dem Vorstehenden der Antrag in der Hauptsache - 1 C 9/22 - nach derzeitigem Sachstand offensichtlich zulässig und begründet sein wird, bildet bereits ein wesentliches Indiz dafür, den Bebauungsplan im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Dadurch ist der Antragsteller vor einer Entscheidung in der Hauptsache - 1 C 9/22 - unter Umständen mit einer Vielzahl von Bauvorhaben konfrontiert, die die Blickbeziehungen zu dem von ihm mit hohem finanziellen Aufwand sanierten denkmalgeschützten Schloss beeinträchtigen.
Schließlich hat der Senat das Hauptsacheverfahren - 1 C 9/22 - nunmehr für den 29. Februar 2024 terminiert, so dass die Auswirkungen einer vorläufigen Außervollzugsetzung in zeitlicher Hinsicht überschaubar sind.
Da sein vorliegender Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO wie auch sein Antrag im Hauptsacheverfahren - 1 C 9/22 - jedoch seiner eigenen Disposition entspringt, kann dies dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht entgegenstehen, was der Antragsteller im Übrigen auch nicht geltend macht.
- OVG Sachsen, 23.03.2021 - 1 B 406/20
Bebauungsplan; einstweilige Anordnung; Antragsbefugnis; Verwirkung; …
Auszug aus OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23
Prüfungsmaßstab sind jedenfalls bei Bebauungsplänen nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12), der der Senat folgt (…Senatsbeschl. v. 2. Mai 2022 - 1 B 437/21 -, juris Rn. 57;… Senatsbeschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 41; Senatsbeschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -, juris Rn. 64;… Senatsbeschl. v. 5. Mai 2015 - 1 B 84/15 -, juris Rn. 16), zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags.In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und soweit der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (…BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015, a. a. O.;… Senatsbeschl. v. 2. Mai 2022, a. a. O.;… Senatsbeschl. v. 25. Januar 2022, a. a. O.; Senatsbeschl. v. 23. März 2021, a. a. O.).
Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (…BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015, a. a. O.;… Senatsbeschl. v. 2. Mai 2022, a. a. O.; Senatsbeschl. v. 23. März 2021, a. a. O.).
Der Anordnungsgrund "aus anderen wichtigen Gründen" dient als Auffangtatbestand - anders als der der "Abwehr schwerer Nachteile" - nicht in erster Linie dem Individualrechtsschutz, sondern vor allem dem öffentlichen Interesse an der Wirksamkeit der Normenkontrolle, die nicht durch die zwischenzeitliche Schaffung vollendeter Tatsachen ihrer rechtsstaatlichen Funktion beraubt werden soll (Senatsbeschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -, juris Rn. 170).
Soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung der Satzung erforderlich ist, muss diese nach sächsischem Landesrecht bereits vor deren Ausfertigung vorliegen (…SächsOVG, NK-Urt. v. 1. Juli 2011 - 1 C 25/08 -, juris Leitsatz 2, Rn. 36 ff.;… SächsOVG, NK-Urt. v. 28. Dezember 2018 - 1 C 16/17 -, juris Rn. 41; Senatsbeschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -, juris Rn. 124).
Soweit die Antragsgegnerin im Übrigen auf die Konsequenzen für den beteiligten Projektträger Fa. B. verweist, erfolgten die bisherigen Bauarbeiten auf eigenes Risiko des jeweiligen Bauherrn (…vgl. Senatsbeschl. v. 23. März 2016 - 1 B 84/16 -, juris Rn. 4; Senatsbeschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -, juris Rn. 59).
- OVG Sachsen, 01.07.2011 - 1 C 25/08
Wiksamkeit der Ersten Gesamtfortschreibung des Regionalplans Südwestsachsen; …
Auszug aus OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23
Soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung der Satzung erforderlich ist, muss diese nach sächsischem Landesrecht bereits vor deren Ausfertigung vorliegen (SächsOVG, NK-Urt. v. 1. Juli 2011 - 1 C 25/08 -, juris Leitsatz 2, Rn. 36 ff.;… SächsOVG, NK-Urt. v. 28. Dezember 2018 - 1 C 16/17 -, juris Rn. 41;… Senatsbeschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -, juris Rn. 124).In seinem vorgenannten Normenkontroll-Urteil vom 1. Juli 2011 hat der Senat hierzu Folgendes ausgeführt (SächsOVG, NK-Urt. v. 1. Juli 2011 - 1 C 25/08 -, juris Rn. 37, 38):.
Zudem ist bei einer Divergenz zwischen aufsichtsbehördlicher Genehmigung und der zur Genehmigung vorgelegten Satzung für die Ausfertigung zu prüfen, ob die Abweichung des Genehmigungsbescheids vom Satzungsbeschluss eine neuerliche Befassung des zuständigen kommunalen Gremiums erfordert (SächsOVG, NK-Urt. v. 1. Juli 2011 - 1 C 25/08 -, juris Rn. 37).
- BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14
Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im …
Auszug aus OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23
Prüfungsmaßstab sind jedenfalls bei Bebauungsplänen nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12), der der Senat folgt (…Senatsbeschl. v. 2. Mai 2022 - 1 B 437/21 -, juris Rn. 57;… Senatsbeschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 41;… Senatsbeschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -, juris Rn. 64;… Senatsbeschl. v. 5. Mai 2015 - 1 B 84/15 -, juris Rn. 16), zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags.In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und soweit der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015, a. a. O.;… Senatsbeschl. v. 2. Mai 2022, a. a. O.;… Senatsbeschl. v. 25. Januar 2022, a. a. O.;… Senatsbeschl. v. 23. März 2021, a. a. O.).
Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015, a. a. O.;… Senatsbeschl. v. 2. Mai 2022, a. a. O.;… Senatsbeschl. v. 23. März 2021, a. a. O.).
- OVG Sachsen, 02.05.2022 - 1 B 437/21
Veränderungssperre; zweite Verlängerung; einstweilige Anordnung; schwerer …
Auszug aus OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23
Prüfungsmaßstab sind jedenfalls bei Bebauungsplänen nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12), der der Senat folgt (Senatsbeschl. v. 2. Mai 2022 - 1 B 437/21 -, juris Rn. 57;… Senatsbeschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 41;… Senatsbeschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -, juris Rn. 64;… Senatsbeschl. v. 5. Mai 2015 - 1 B 84/15 -, juris Rn. 16), zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags.In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und soweit der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (…BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015, a. a. O.; Senatsbeschl. v. 2. Mai 2022, a. a. O.;… Senatsbeschl. v. 25. Januar 2022, a. a. O.;… Senatsbeschl. v. 23. März 2021, a. a. O.).
Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (…BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015, a. a. O.; Senatsbeschl. v. 2. Mai 2022, a. a. O.;… Senatsbeschl. v. 23. März 2021, a. a. O.).
- OVG Sachsen, 25.01.2022 - 1 B 276/21
Veränderungssperre; positives Planungsziel; städtebauliches Konzept
Auszug aus OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23
Prüfungsmaßstab sind jedenfalls bei Bebauungsplänen nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12), der der Senat folgt (…Senatsbeschl. v. 2. Mai 2022 - 1 B 437/21 -, juris Rn. 57; Senatsbeschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 41;… Senatsbeschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -, juris Rn. 64;… Senatsbeschl. v. 5. Mai 2015 - 1 B 84/15 -, juris Rn. 16), zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags.In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und soweit der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (…BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015, a. a. O.;… Senatsbeschl. v. 2. Mai 2022, a. a. O.; Senatsbeschl. v. 25. Januar 2022, a. a. O.;… Senatsbeschl. v. 23. März 2021, a. a. O.).
- OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 B 395/21
Uneigentliche Antragshäufung; Ausfertigung; Satzung; Bekanntmachung; ergänzendes …
Auszug aus OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23
Da eine gerichtliche Außervollzugsetzung gegenstandslos wird, wenn eine im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzte Satzung nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt wird (Senatsbeschl. v. 13. April 2022 - 1 B 395/21 -, juris Rn. 41 ff. m. w. N.), hat es die planende Gemeinde im Übrigen selbst in der Hand, offensichtliche Unwirksamkeitsmängel zu beheben, ohne dass es ihrerseits eines Abänderungsantrags nach § 47 Abs. 6 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO analog bedarf. - OVG Niedersachsen, 15.11.2000 - 1 M 3238/00
Bauleitplanung; Bewertungsverfahren; einstweilige Anordnung; Erforderlichkeit; …
Auszug aus OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23
Aus den soeben genannten Gründen steht es der Dringlichkeit einer Anordnung ebenso wenig entgegen, wenn die Gemeinde bei einem offensichtlich rechtswidrigen Bebauungsplan nachträglich eine Fehlerbehebung vornehmen kann; zudem lässt sich das Gelingen des Heilungsakts nicht mit Gewissheit antizipieren (…Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL, März 2023, VwGO, § 47 Rn. 168a m. w. N.; a. A. Nds.OVG, Beschl. v. 15. November 2000 - 1 M 3238/00 -, juris Rn. 47 ff.;… Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 397, 398). - VG Hannover, 17.11.2011 - 12 A 1397/11
Zur zeitlichen Reihenfolge der Ausfertigung und Genehmigung eines Bebauungsplans
Auszug aus OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23
Soweit die Antragsgegnerin schließlich meint, auch für die Genehmigungsbehörde sei die Authentizität des Textes von entscheidender Bedeutung, was sich bestmöglich durch eine bereits ausgefertigte Satzung garantieren lasse (VG Hannover, Urt. v. 17. November 2011 - 12 A 1397/11 -, juris Rn. 63), lässt sie außer Acht, dass sich die bekanntzumachende Satzung in erster Linie an die Normadressaten richtet und mit der vorherigen Ausfertigung sichergestellt werden soll, dass - wie oben ausgeführt - auch etwaige Maßgaben einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung zuvor umgesetzt wurden. - OVG Sachsen, 23.03.2016 - 1 B 84/16
Normenkontrolle, einstweilige Anordnung, Gerichtsbesetzung, …
Auszug aus OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23
Soweit die Antragsgegnerin im Übrigen auf die Konsequenzen für den beteiligten Projektträger Fa. B. verweist, erfolgten die bisherigen Bauarbeiten auf eigenes Risiko des jeweiligen Bauherrn (vgl. Senatsbeschl. v. 23. März 2016 - 1 B 84/16 -, juris Rn. 4;… Senatsbeschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -, juris Rn. 59). - BVerwG, 10.08.1990 - 4 C 3.90
Änderung der Bauleitplanung - Ersetzung eines Bebauungsplanes - Normenkollision - …
- BVerwG, 14.04.2010 - 4 B 78.09
Factory-Outlet-Center; Hersteller-Direktverkaufszentrum; Genehmigung; …
- BVerwG, 29.10.2020 - 4 CN 9.19
Begründungsfrist für einen Normenkontrollantrag
- BVerwG, 31.01.2022 - 4 BN 42.21
Fehlerhaftes Absehen von einer mündlichen Verhandlung im Normenkontrollverfahren
- OVG Sachsen, 19.01.2023 - 1 B 216/22
Satzung; Ausfertigung; Veränderungssperre; einstweilige Anordnung; schwerer …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 10 D 8/08
Teilerfolg für Factory-Outlet-Center in Ochtrup
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2018 - 2 B 247/18
Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans in Ausnahmefällen hinsichtlich Drohens …
- OVG Niedersachsen, 25.02.2014 - 1 MN 245/13
Beschränkung der Bekanntmachung einer erneuten Auslegung auf neu hinzugekommene …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2011 - 2 B 1078/11
Städte Rheda-Wiedenbrück und Bielefeld unterliegen mit Eilanträgen gegen …
- OVG Schleswig-Holstein, 27.11.1996 - 1 K 13/93
Nichtigkeit eines Bebauungsplanes; Ordnungsgemäße Ladung zur Sitzung der …
- OVG Sachsen, 28.12.2018 - 1 C 16/17
Bebauungsplan; Ausfertigung; Bekanntmachung; Bekanntmachungsanordnung; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2020 - 10 B 1122/20
Erfolgloser Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans; Gebot …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2019 - 7 B 1489/18
Rechtmäßigee Erweiterung einer Uniklinik im Rahmen eines Bebauungsplans; Nachweis …
- OVG Sachsen, 05.05.2015 - 1 B 84/15
Bebauungsplan; einstweilige Anordnung; "anderer wichtiger Grund"; …
- VGH Bayern, 05.07.1999 - 15 N 96.89
- BVerwG, 04.11.2015 - 4 CN 9.14
Bebauungsplan der Innenentwicklung; Verfahrensfehler; Beachtlichkeit; …
- BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03
Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines …
- BVerwG, 17.01.2001 - 6 CN 4.00
Antragsbefugnis; Bergrecht; Bewilligung; Kiesabbau; Landschaftsschutzverordnung; …
- OVG Sachsen, 15.05.2025 - 1 B 65/25
Bebauungsplan; Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr von mit einem …
Mit Beschluss vom 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 - setzte der Senat den Bebauungsplan "Ortsmitte S........" vom 19. Juli 2021 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Normenkontrollantrag - 1 C 9/22 - außer Vollzug.Rn. 37 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, im Normenkontrollverfahren - 1 C 27/24 -, in den beigezogenen Verfahren zur ersten Fassung des Bebauungsplans - 1 B 243/23 - und - 1 C 9/22 - sowie auf den von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorgang verwiesen.
Prüfungsmaßstab sind jedenfalls bei Bebauungsplänen nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12), der der Senat folgt (Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, juris Rn. 63 m. w. N.), zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags.
In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und soweit der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (…BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015, a. a. O.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., Rn. 63).
Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (…BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015, a. a. O.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., Rn. 63).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist aus "anderen wichtigen Gründen" auch dann geboten, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und es im öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar ist, dass durch einen weiteren Vollzug der voraussichtlich für ungültig zu erklärenden Rechtsvorschrift vollendete, nicht rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden (…Dombert, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Auflage 2025, § 59 Rn. 56; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., Rn. 64).
Der Anordnungsgrund "aus anderen wichtigen Gründen" dient als Auffangtatbestand - anders als der der "Abwehr schwerer Nachteile" - nicht in erster Linie dem Individualrechtsschutz, sondern vor allem dem öffentlichen Interesse an der Wirksamkeit der Normenkontrolle, die nicht durch die zwischenzeitliche Schaffung vollendeter Tatsachen ihrer rechtsstaatlichen Funktion beraubt werden soll (Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., Rn. 64 m. w. N.).
Da eine gerichtliche Außervollzugsetzung gegenstandslos wird, wenn eine im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzte Satzung nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt wird (…Senatsbeschl. v. 13. April 2022 - 1 B 395/21 -, juris Rn. 41 ff. m. w. N.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., Rn. 64), hat es die planende Gemeinde im Übrigen selbst in der Hand, offensichtliche Unwirksamkeitsmängel zu beheben, ohne dass es ihrerseits eines Abänderungsantrags nach § 47 Abs. 6 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO analog bedarf.
Aus den soeben genannten Gründen steht es der Dringlichkeit einer Anordnung ebenso wenig entgegen, wenn die Gemeinde bei einem offensichtlich rechtswidrigen Bebauungsplan nachträglich eine Fehlerbehebung vornehmen kann; zudem lässt sich das Gelingen des Heilungsakts nicht mit Gewissheit antizipieren (…Panzer/Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL, August 2024, VwGO, § 47 Rn. 168a m. w. N.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., Rn. 64 m. w. N.;… a. A. Nds.OVG, Beschl. v. 15. November 2000 - 1 M 3238/00 -, juris Rn. 47 ff.;… Ziekow, a. a. O., § 47 Rn. 397, 398).
Anders als der Antragsteller erachtet der Senat einen solchen Ablauf insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen Sonderdruck allein zur Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans ohne Einbettung in anderweitige redaktionelle Inhalte und Werbeanzeigen handelt, durchaus für möglich, zumal sich die Antragsgegnerin in Ansehung der mit der vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans in seiner 1. Fassung durch den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2024 - 1 B 243/23 - wie auch der mit dem nachfolgenden stattgebenden Normenkontrollurteils vom 29. Februar 2024 - 1 C 9/22 - verbundenen Folgen erkennbar um einen zeitnahen Abschluss des ergänzenden Verfahrens bemüht hat, um eine Wiederaufnahme der Bauarbeiten durch die Projetentwicklerin Bo.
- OVG Sachsen, 06.07.2026 - 1 B 65/26
Normenkontrolle; Bebauungsplan; einstweilige Anordnung; öffentliche …
Rn. 41 Der Antragsteller verweist hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs für die Begründetheit seines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO auf die Beschlüsse des Senats vom 11. August 2025 - 1 B 195/24 - und vom 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -.Ebenso wenig lägen nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichtes und des Senats (BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -) die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO vor.
Prüfungsmaßstab sind jedenfalls bei Bebauungsplänen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12;… BVerwG, Beschl. v. 30. April 2019 - 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4), der der Senat folgt (Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, juris Rn. 63 m. w. N.;… Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 45), zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags.
In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und soweit der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (…BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015, a. a. O.;… BVerwG, Beschl. v. 30. April 2019, a. a. O.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024, a. a. O;… Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025, a. a. O.).
Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (…BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015, a. a. O.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O.).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist aus "anderen wichtigen Gründen" auch dann geboten, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und es im öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar ist, dass durch einen weiteren Vollzug der voraussichtlich für ungültig zu erklärenden Rechtsvorschrift vollendete, nicht rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden (…Dombert, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Auflage 2025, § 59 Rn. 56; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, juris Rn. 64 Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 46).
Der Anordnungsgrund "aus anderen wichtigen Gründen" dient als Auffangtatbestand - anders als der der "Abwehr schwerer Nachteile" - nicht in erster Linie dem Individualrechtsschutz, sondern vor allem dem öffentlichen Interesse an der Wirksamkeit der Normenkontrolle, die nicht durch die zwischenzeitliche Schaffung vollendeter Tatsachen ihrer rechtsstaatlichen Funktion beraubt werden soll (Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., Rn. 64 m. w. N.;… Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 46).
Da eine gerichtliche Außervollzugsetzung gegenstandslos wird, wenn eine im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzte Satzung nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt wird (…Senatsbeschl. v. 13. April 2022 - 1 B 395/21 -, juris Rn. 41 ff. m. w. N.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., Rn. 64 Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 46), hat es die planende Gemeinde im Übrigen selbst in der Hand, offensichtliche Unwirksamkeitsmängel zu beheben, ohne dass es ihrerseits eines Abänderungsantrags nach § 47 Abs. 6 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO analog bedarf.
Aus den soeben genannten Gründen steht es der Dringlichkeit einer Anordnung ebenso wenig entgegen, wenn die Gemeinde bei einem offensichtlich rechtswidrigen Bebauungsplan nachträglich eine Fehlerbehebung vornehmen kann; zudem lässt sich das Gelingen des Heilungsakts nicht mit Gewissheit antizipieren (…Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL, Juli 2025, VwGO, § 47 Rn. 168a m. w. N.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., Rn. 64 m. w. N.;… Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 46;… a. A. NdsOVG, Beschl. v. 15. November 2000 - 1 M 3238/00 -, juris Rn. 47 ff.;… Ziekow, a. a. O., § 47 Rn. 397, 398).
- OVG Sachsen, 11.08.2025 - 1 B 195/24
Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; Bürgermeister; Vertretungsmacht; …
Prüfungsmaßstab sind jedenfalls bei Bebauungsplänen nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12), welcher der Senat folgt (Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, juris Rn. 63 m. w. N.), zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags.In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und soweit der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (…BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015, a. a. O.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., juris Rn. 63).
Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (…BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015, a. a. O.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., juris Rn. 63).Soweit die Gegenauffassung (…vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 30. April 2018 - 2 B 247/18.NE -, juris Rn. 15ff.;… Beschl. v. 9. April 2019 - 7 B 1489/18.NE -, juris Rn. 4, 9;… Beschl. v. 8. Dezember 2020 - 10 B 1122/20.NE -, juris Rn. 3ff.) abweichend hiervon einen "schweren Nachteil" nur bejaht, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers konkret erwarten lässt, und für eine Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans "aus anderen wichtigen Gründen" voraussetzt, dass die Umsetzung des Plans den jeweiligen Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb in seinem individuellen Interesse dringend geboten ist, folgt der Senat dem nicht.
Der Anordnungsgrund "aus anderen wichtigen Gründen" dient als Auffangtatbestand - anders als der der "Abwehr schwerer Nachteile" - nicht in erster Linie dem Individualrechtsschutz, sondern vor allem dem öffentlichen Interesse an der Wirksamkeit der Normenkontrolle, die nicht durch die zwischenzeitliche Schaffung vollendeter Tatsachen ihrer rechtsstaatlichen Funktion beraubt werden soll (Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., juris Rn. 64 m. w. N.).
Da eine gerichtliche Außervollzugsetzung gegenstandslos wird,wenn eine im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzte Satzung nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt wird (…Senatsbeschl. v. 13. April 2022 - 1 B 395/21 -, juris Rn. 41ff. m. w. N.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., juris Rn. 64), hat es die planende Gemeinde im Übrigen selbst in der Hand, offensichtliche Unwirksamkeitsmängel zu beheben, ohne dass es ihrerseits eines Abänderungsantrags nach § 47 Abs. 6 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO analog bedarf.
Aus den soeben genannten Gründen steht es der Dringlichkeit einer Anordnung ebenso wenig entgegen, wenn die Gemeinde bei einem offensichtlich rechtswidrigen Bebauungsplan nachträglich eine Fehlerbehebung vornehmen kann; zudem lässt sich das Gelingen des Heilungsakts nicht mit Gewissheit antizipieren (…Panzer/Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL, August 2024, VwGO, § 47 Rn. 168a m. w. N.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., juris Rn. 64 m. w. N.;… a. A. Nds.OVG, Beschl. v. 15. November 2000 - 1 M 3238/00 -, juris Rn. 47ff.;… Ziekow, a. a. O., § 47 Rn. 397, 398).
- OVG Sachsen, 29.02.2024 - 1 C 9/22
Abwägungsgebot; Ausfertigung; Bebauungsplan; Entwicklungsgebot; …
Mit Beschluss vom 29. Januar 2024 hat der Senat - 1 B 243/23 - den angegriffenen Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt.Rn. 56 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Normenkontrollverfahren und im Eilverfahren - 1 B 243/23 - sowie auf den von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorgang (sieben Ordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
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