Rechtsprechung
| OVG Bremen, 09.10.2020 - 1 B 288/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Oberverwaltungsgericht Bremen
AufnahmeVO § 6 Abs 3; BremSchulVwG § 6 Abs 3; BremVwVfG § 46; VwGO § 123 Abs 1 S 2
Aufnahme in die Grundschule - Grundschule; Härtefall; Konferenz der Grundschulen der Region; Schulzuweisung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 26.03.1981 - 5 C 28.80
Mitwirkung sachverständiger Stellen - Leistungsanforderungen - Gewerbliche …
Auszug aus OVG Bremen, 09.10.2020 - 1 B 288/20
Zu dieser Fallgruppe gehören jedenfalls diejenigen Fälle, in denen das jeweils anwendbare materielle Recht der Verwaltung generell keinen Spielraum eröffnet (vgl. BVerwGE 62, 108, 116;… Schemmer, in: BeckOK VwVfG, Stand: 01.07.2020, Rn. 36 m.w.N.;… Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 46 Rn. 30). - OVG Bremen, 18.08.2017 - 1 B 160/17
Schulzuweisung Gesamtschule West - Aufnahmeverfahren; familiäre Probleme; …
Auszug aus OVG Bremen, 09.10.2020 - 1 B 288/20
Es seien vielfältige Konstellationen denkbar, in denen es zu keinen familiären Problemen komme, obwohl drei unterschiedliche Schulen besucht würden (OVG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 - 1 B 160/17, juris Rn. 16 m.w.N.). - OVG Bremen, 23.09.2019 - 1 B 250/19
Grundschule; Härtefall; Kapazitätsermittlung; Schulzuweisung
Auszug aus OVG Bremen, 09.10.2020 - 1 B 288/20
Die Vollzeittätigkeit beider Eltern stellt schon keine besondere familiäre oder soziale Situation dar (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2019 - 1 B 250/19, juris Rn. 16). - OVG Bremen, 25.08.2017 - 1 B 170/17
Schulzuweisung Gymnasium Hamburger Straße - Aufnahmekapazität; …
Auszug aus OVG Bremen, 09.10.2020 - 1 B 288/20
Zwar hat das Oberverwaltungsgericht bereits entschieden, dass eine Absenkung der Regelklassengröße nicht pauschal auf die Durchschnittsklassenraumgröße gestützt werden kann und erhebliche Unterschiede in der Größe der Klassenzimmer auch bei der Belegung zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.08.2017 - 1 B 170/17, n.v.). - VG Bremen, 20.08.2020 - 1 V 1109/20
Auszug aus OVG Bremen, 09.10.2020 - 1 B 288/20
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 288/20 VG: 1 V 1109/20.
- OVG Bremen, 09.08.2021 - 1 B 313/21
Aufnahme in eine Grundschule - Härtefall, Sprachförderung
Nach der Rechtsprechung des Senats führt selbst der Umstand, dass drei Kinder einer Familie drei unterschiedliche Einrichtungen besuchen, nicht zur Annahme eines Härtefalls (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.10.2020 - 1 B 288/20, juris Rn. 10 …sowie Beschl. v. 18.08.2017 - 1 B 160/17, juris Rn. 16 m.w.N.).Eine solche begründet nach ständiger Rechtsprechung des Senats - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - keinen Härtefall nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AufnahmeVO (OVG Bremen, Beschl. v. 09.10.2020 - 1 B 288/20, juris Rn. 10 m.w.N. …und Beschl. v. 05.10.2020 - 1 B 266/20, juris Rn. 16 m.w.N.).
- OVG Bremen, 13.09.2021 - 1 B 346/21
Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe einer Oberschule - Aufnahmeverfahren; …
- OVG Bremen, 13.09.2021 - 1 B 347/21
Anwahlschule; Kapazitätsberechnung; regionale Zuordnung; Schulrecht; Aufnahme in …
- VG Cottbus, 09.08.2023 - 1 L 180/23 Diese aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht angezeigten Mindestanforderungen ( 2 m² Grundfläche) entsprechen wiederum dem, was in anderen Bundesländern und im Ausland geltendes Recht (jedenfalls bei Neubauten) ist bzw. was im Interesse eines geordneten Schulbetriebs für geboten erachtet wird: So bestimmt etwa § 2 Abs. 1 S. 2 und 3 der Bayerischen Schulbauverordnung vom 30. Dezember 1994 - entsprechende Regelungen fehlen, soweit ersichtlich, im Brandenburger Landesrecht - dass der für jede Klasse benötigte eigene Klassenraum einschließlich des Arbeitsplatzes für die Lehrkraft und des Tafelbereichs eine Grundfläche 2 m² je Schüler und einen Luftraum 6 m³ je Schüler aufweisen soll, wobei schulartspezifische Abweichungen zu berücksichtigen sind (vgl. instruktiv auch die Angaben in: "Vergleich ausgewählter Richtlinien zum Schulbau - Kurzfassung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, unter https://www.bda-bund.de/wp-content/uploads/2015/12/MUR_SBRI_ web.pdf; abgerufen: 05. August 2023, S. 13: Bundesland Bremen: früher 1, 9 m², nunmehr 2, 6 m² für die Primarstufe [vgl. dazu auch: OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschl. v. 09. Oktober 2020 - 1 B 288/20 -, juris Rn. 13;… VG Bremen, Beschl. v. 20. August 2020 - 1 V 1109/20 -, juris Rn. 29;… VG Bremen, Beschl. v. 20. August 2012 - 1 V 845/12 -, juris Rn. 17 - für Gymnasien]; S. 14: Stadt Herford: mindestens 2, 5 m² für die Primarstufe; Kanton Zürich: 2,5 m² je Schüler bzw. eine Klassenraumgröße von 72 m²; Stadt Bozen: bei Grundschulen 2, 7 m², S. 15: Republik Österreich: 2,75 m² je Schülerin und Schüler).
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