Rechtsprechung
| VG Lüneburg, 21.02.2008 - 1 B 29/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Auswirkungen der Rücknahme eines Versetzungsantrages
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 161 Abs. 2 VwGO; § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO; § 43 VwVfG; § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG; § 26 BBG; § 119 BGB
Versetzung; Antrag; Wirksamkeit, äußere; Wirksamkeit, innere; Rücknahme; Versetzungsantrag; Mittel, unlautere - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 37.03
Dienstherrnübergreifende Versetzung; nachträgliche Beseitigung der …
Auszug aus VG Lüneburg, 21.02.2008 - 1 B 29/07
Unter solchen Umständen kann der Gedanke dahinstehen, dass ja auch bestandskräftige Versetzungen - ebenso wie beamtenrechtliche Ernennungen - nachträglich noch beseitigt werden können (BVerwGE 122, 58 = NVwZ-RR 2005, 343), weil etwa unlautere Mittel angewandt, also z.B. ein "empfindliches Übel in Aussicht gestellt" worden ist (…vgl. insoweit den Vortrag des Antragstellers, es seien "dienstrechtliche Maßnahmen" angedroht worden, die "weitgehende Konsequenzen haben könnten", Schr. v. 13.7.2007, S. 1 unten). - BVerwG, 01.02.1978 - 6 C 9.77
Vollziehung der Ernennung - Aushändigung der Urkunde - Rücknahme einer Ernennung
Auszug aus VG Lüneburg, 21.02.2008 - 1 B 29/07
Auch wenn sich vom Eintritt der äußeren Wirksamkeit an die Nichtigkeit und Rücknahmefähigkeit des Verwaltungsakts nur noch nach den für ihn geltenden Regeln richtet (vgl. BVerwGE 55, 212, zur Ernennung), ist danach das Fehlen des allein die innere Wirksamkeit der Versetzung betreffenden Einverständnisses nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG bis zum Versetzungszeitpunkt für die gegenseitigen Rechtsbeziehungen im Beamtenverhältnis ohne weitergehende materiell-rechtliche Bedeutung.". - VGH Baden-Württemberg, 27.11.2001 - 4 S 1081/00
Versetzung: Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherren - Anfechtung
Auszug aus VG Lüneburg, 21.02.2008 - 1 B 29/07
Vgl. VGH Baden-W., Urt. v. 27.11.2001 - 4 S 1081/00 - :. - VG Frankfurt/Main, 30.05.2006 - 9 E 4725/05
Folgen unterbliebener Belehrung bei Beantragung von Altersteilzeit
Auszug aus VG Lüneburg, 21.02.2008 - 1 B 29/07
Ebenso kann offen bleiben, ob dem Antragsteller ggf. ein Folgenbeseitigungsanspruch wegen unterbliebener Belehrung über die Auswirkungen und Folgen seines Antrages auf Versetzung zustünde (VG Frankfurt, Urteil v. 30.5.2006 - 9 E 4725/05 -).
- VG Göttingen, 10.12.2008 - 1 A 199/07
Friedhofssatzung; Grabgestaltung; Zumutbarkeit für Ausweichen; auf anderen …
Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Entfernung der Grabplatte sowie der Androhung der Ersatzvornahme hat vor dem Verwaltungsgericht Göttingen ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren (1 B 29/07) stattgefunden.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens im Übrigen wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Gerichtsakten in den Verfahren 1 B 313/06, 1 B 29/07 und 1 A 62/07 verwiesen.
Ein Widerspruchsverfahren findet nämlich seit dem 01.01.2005 auch bei Verwaltungsakten kirchlicher Friedhofsträger jedenfalls dann nicht mehr statt, wenn - wie hier - keine ausdrücklichen, kirchlichen Regelungen über die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens existieren (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 28.02.2007 - 1 B 29/07 - Nds. OVG, Beschluss vom 11.05.2007 - 8 ME 30/07 -, den Beteiligten bekannt).
- VG Lüneburg, 03.01.2008 - 1 B 37/07
Abordnung; Abordnungsverfügung; Aufschiebende Wirkung; Befangenheit; dienstlicher …
Er ist Lehrer für Fachpraxis an der BBS II in C. Nachdem es dort zu Spannungen in der Abteilung Metalltechnik und vor allem auch - wegen des Vorwurfs des "Mobbings" (vgl. u.a. Schreiben des Schulleiters vom 7.9.2006) - zu erheblichen Spannungen mit der dortigen Schulleitung gekommen war, wurde der Kläger zunächst - nach entsprechenden Gesprächen - auf seinen Antrag hin, den er allerdings noch im Juli 2007 wieder zurückzog, mit Wirkung vom 1. August 2007 "aus persönlichen Gründen" an die BBS W versetzt (vgl. dazu die Verfahren 1 B 29/07 und 1 A 107/07).Hier ist der als Amtswalter tätig gewordene Schulleiter, der für eine kollegiale und vertrauensvolle Zusammenarbeit an der BBS II C verantwortlich war und ist, ganz offenkundig selbst derart weit- und tiefgehend in die Spannungen verstrickt, die u.a. Anlass für die verfügte Abordnung an die BBS W waren (Abs. 2 der Abordnungsverfügung v. 29.8.2007), dass ihm eine unparteiische und neutral-faire Entscheidung über die Abordnung gerade des Antragstellers nicht möglich gewesen sein dürfte: Zum einen soll er dem Antragsteller im Rahmen der verfügten Versetzung nach dessen Vortrag schon "grundlos" mit einem "Disziplinarverfahren mit weitreichenden Folgen" gedroht (vgl. das Schreiben v. 12.7.2007, Bl. 44/45 in 1 B 29/07) und ihm seine Stundenplangestaltung aus "schulpolitischen" Gründen vorgehalten haben (Schr. v. 8.2.2007, Bl. 35 in 1 B 29/07), obwohl die Mehrheit der Kollegen an der Schule offenbar einen entsprechenden Stundenplan hatte bzw. hat (vgl. Schr. v. 20.2.2007, Bl. 12 in 1 B 29/07), weiterhin soll er dem Antragsteller insoweit die Frage gestellt haben "Wofür bekommen Sie eigentlich Bezüge" (Aktennotiz v. 22. Mai 2006, Bl. 32 GA 1 B 29/07).
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