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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 21.05.2003

Rechtsprechung
   BVerwG, 21.05.2003 - 1 B 298.02, 1 PKH 72.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4605
BVerwG, 21.05.2003 - 1 B 298.02, 1 PKH 72.02 (https://dejure.org/2003,4605)
BVerwG, Entscheidung vom 21.05.2003 - 1 B 298.02, 1 PKH 72.02 (https://dejure.org/2003,4605)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Mai 2003 - 1 B 298.02, 1 PKH 72.02 (https://dejure.org/2003,4605)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über eine inländische Fluchtalternative im Asylantragsverfahren - Asylrechtlicher Begriff des Existenzminimums - Pflicht des Gerichts zur Darlegung der Gründe für eine Entscheidung

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2; VwGO § 108 Abs. 1 S. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
    D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Grundsätzliche Bedeutung, Divergenzrüge, Urteilsbegründung, Verfahrensmangel, Begründungsmangel, Irak, Interne Fluchtalternative, Nordirak, Existenzminimum, Flüchtlingslager, Hilfsorganisationen, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (73)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 01.09.1997 - 8 B 144.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 108 Abs. …

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2003 - 1 B 298.02
    Es trifft zu, dass sich aufgrund der Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar ergeben muss, warum das Gericht beispielsweise Parteivorbringen für unerheblich gehalten oder Auffassungen bzw. Bewertungen anderer Oberverwaltungsgerichte in wesentlichen Fragen nicht geteilt hat (vgl. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 m.w.N.).
  • BVerwG, 31.07.2002 - 1 B 128.02

    Irak, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, interne Fluchtalternative, …

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2003 - 1 B 298.02
    Daran ändert sich auch nichts, wenn hierzu, wie die Beschwerde geltend macht, von den Oberverwaltungsgerichten unterschiedliche Standpunkte vertreten werden (so bereits Beschluss vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 B 128.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326 = InfAuslR 2002, 455 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 28.07.2014 - 9 LB 2/13

    Feststellung eines Abschiebungsverbots gegenüber einem afghanischen …

    Das ist nicht der Fall, wenn der Ausländer am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.7.2002 - 1 B 128.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326; Beschluss vom 21.5.2003 - 1 B 298.02, 1 PKH 72.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270).
  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung; …

    Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum aber in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (Beschluss vom 21. Mai 2003 - BVerwG 1 B 298.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270, gleichlautend mit Beschluss vom gleichen Tag - BVerwG 1 B 263.02 - juris).
  • VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 457/06

    Russland; Gruppenverfolgung armenischer Tschetschenen; Fluchtalternative; …

    Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel schon dann verschafft, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, sei es durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.02.07, 1 C 24.06; Beschluss vom 21.05.03, 1 B 298.02), wobei allerdings unter Geltung der QRL die vergleichende Betrachtung, ob die existentiellen Gefährdungen so auch am Herkunftsort bestanden hätten, entfällt (s. o.).

    Ein verfolgungssicherer Ort, der nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, ist keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.02.07, 1 C 24.06; Beschluss vom 21.05.03, 1 B 298.02).

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https://dejure.org/2003,40890
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  • BVerwG, 01.09.1997 - 8 B 144.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 108 Abs. …

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2003 - 1 PKH 72.02
    Es trifft zu, dass sich aufgrund der Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar ergeben muss, warum das Gericht beispielsweise Parteivorbringen für unerheblich gehalten oder Auffassungen bzw. Bewertungen anderer Oberverwaltungsgerichte in wesentlichen Fragen nicht geteilt hat (vgl. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 m.w.N.).
  • BVerwG, 31.07.2002 - 1 B 128.02

    Irak, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, interne Fluchtalternative, …

    Auszug aus BVerwG, 21.05.2003 - 1 PKH 72.02
    Daran ändert sich auch nichts, wenn hierzu, wie die Beschwerde geltend macht, von den Oberverwaltungsgerichten unterschiedliche Standpunkte vertreten werden (so bereits Beschluss vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 B 128.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326 = InfAuslR 2002, 455 m.w.N.).
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