Rechtsprechung
| BVerwG, 25.03.1985 - 1 B 32.85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 25.01.1985 - 1 S 1364/84
- BVerwG, 25.03.1985 - 1 B 32.85
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 91.76
Aufenthaltsgesetz/EWG
Auszug aus BVerwG, 25.03.1985 - 1 B 32.85
Selbst dann besteht aber - wie auch im Falle der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB - keine rechtliche Bindung der Ausländerbehörde in dem Sinne, daß sie von Rechts wegen an einer spezialpräventiv begründeten Ausweisung gehindert wäre (vgl. BVerwGE 57, 61 [BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]). - BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 100.78
Ausländer - Ausweisung - Verurteilung - Strafrecht
Auszug aus BVerwG, 25.03.1985 - 1 B 32.85
Der Umstand, daß die Voraussetzung des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt ist, schließt daher, wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden hat, eine die Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG rechtfertigende Wiederholungsgefahr nicht aus: Die Bejahung einer Wiederholungsgefahr bedeutet entgegen der Ansicht des Klägers regelmäßig - und so auch im vorliegenden Fall - kein "Abweichen" von der strafgerichtlichen Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB (vgl. etwa Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - NVwZ 1983, 227; Beschluß vom 25. September 1984 - BVerwG 1 B 117.84 -).
- VGH Hessen, 10.08.1992 - 12 UE 2254/89
Ausweisung wegen strafgerichtlicher Verurteilungen Bekanntgabe eines …
Die Ausländerbehörde kann insoweit sachgerecht unter spezialpräventiven Gesichtspunkten, insbesondere auch unter Einbeziehung des früheren strafrechtlichen Verhaltens des Ausländers, zur Bejahung der Notwendigkeit eines Schutzes der Belange der Bundesrepublik Deutschland vor einer Gefährdung durch weitere Straftaten des Ausländers kommen (vgl. dazu grds. BVerwG, 29.07.1977 - I B 137.77 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG 1965 Nr. 45; 25.03.1985 - 1 B 32.85 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG 1965 Nr. 107; 19.03.1990 - 1 B 27.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG 1965 Nr. 122). - BVerwG, 16.10.1989 - 1 B 106.89
Trennung zwischen Ausweisungsverfahren und erneuter Gestattung des Aufenthalts - …
Die Bejahung einer Wiederholungsgefahr bedeutet daher noch kein "Abweichen" von der strafgerichtlichen Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB (Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91; Beschluß vom 29. August 1984 - BVerwG 1 B 103.84 - VBlBW 1985, 253 ; Beschluß vom 25. März 1985 - BVerwG 1 B 32.85 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 107). - VGH Hessen, 11.03.1992 - 12 TH 2805/91
Zum Ausnahmefall für Abgehen von der Regel-Ausweisung
Die ausländerrechtliche Beurteilung des Stellenwertes der Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht an die strafgerichtliche Begründung gebunden (BVerwG, 29.07.1977 - 1 B 137.77 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 45; 25.03.1985 - 1 B 32.85 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 108; 19.03.1990 - 1 B 27.90 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122).
- BVerwG, 26.09.1986 - 1 B 164.86
Aufenthaltsberechtigung - Ausweisungsschutz für Inhaber - Verurteilung wegen …
Der Kläger ist jedoch nicht in dieser Weise verurteilt worden (§ 56 StGB), vielmehr ist die Vollstreckung des nicht durch Anrechnung der Untersuchungshaft als verbüßt geltenden Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt worden (§ 57 StGB), was nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats bei der Einschätzung einer aufenthaltsrechtlich erheblichen Wiederholungsgefahr der Verurteilung "mit Bewährung" regelmäßig nicht gleichsteht und auch nicht gleichgestellt zu werden braucht (vgl. z.B. Beschluß vom 25. März 1985 - BVerwG 1 B 32.85 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 107 mit Nachw.). - VGH Hessen, 06.09.1989 - 10 UE 1309/87
Ausweisung eines italienischen Staatsangehörigen nach Straftat
Wenn in diesem Zusammenhang auch nicht verkannt wird, daß sogar die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung eine die Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG rechtfertigende Wiederholungsgefahr nicht ausschließt, weil diese Bewährungsmaßnahme nicht voraussetzt, daß kein Risiko weiterer Straftaten mehr besteht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25.03.1985 -- 1 B 32.85 -- Buchholz, BVerwG, 402.24 § 10 AuslG Nr. 107), im Falle der Strafaussetzung zur Bewährung also keine rechtliche Bindung der Ausländerbehörde in dem Sinne entsteht, daß sie von Rechts wegen an einer spezialpräventiv begründeten Ausweisung gehindert wäre, so ist doch bei der Prüfung des Maßes der drohenden Wiederholungsgefahr von Bedeutung, wie sich der Straftäter während der Strafverbüßung geführt hat und welche Prognosen ihm von der Vollzugsbehörde gestellt werden. - BVerwG, 05.05.1986 - 1 B 70.86
Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes - Annahme einer die Ausweisung …
Diese Entscheidung des Strafgerichts besagt nicht, daß kein Risiko weiterer Straftaten mehr bestehe; schon deshalb schließt sie die Annahme einer die Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG rechtfertigenden Wiederholungsgefahr nicht aus (vgl. Beschluß vom 25. März 1985 - BVerwG 1 B 32.85 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 107). - BVerwG, 06.01.1986 - 1 B 137.85
Vereinbarkeit einer Ausweisung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - …
Abgesehen davon, daß entgegen den Ausführungen der Beschwerde sowohl die gerichtlichen Vorinstanzen als auch die Widerspruchsbehörde die Aussetzung der Reststrafe bei der Beurteilung des spezialpräventiven Zwecks der Ausweisung berücksichtigt haben, ist übrigens durch den beschließenden Senat wiederholt klargestellt worden, welche Bedeutung Bewährungsmaßnahmen nach §§ 56, 57 StGB im Rahmen des Ausweisungsermessens gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zukommen kann (vgl. z.B. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 B 103.84 - VBlBW 1985, 253; vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - DVBl. 1985, 570; vom 25. März 1985 - BVerwG 1 B 32.85 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 107 jeweils mit Nachweisen). - BVerwG, 24.09.1987 - 1 B 110.87
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Abweichung - Voraussetzungen …
Der Umstand, daß die Voraussetzung des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt ist, schließt daher, wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden hat, eine die Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG rechtfertigende Wiederholungsgefahr nicht aus: Die Bejahung einer Wiederholungsgefahr bedeutet entgegen der Ansicht des Klägers regelmäßig - und so auch im vorliegenden Fall - kein "Abweichen" von der strafgerichtlichen Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB (Beschluß vom 25. März 1985 - BVerwG 1 B 32.85 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 107; Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100 78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91; Beschluß vom 29. August 1984 - BVerwG 1 B 103.84 - VBlBW 1985, 253 ).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".