Rechtsprechung
| BVerwG, 30.01.2001 - 1 B 38.01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rüge der rechtsfehlerhaften Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit unanfechtbarer Entscheidungen der Vorinstanz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen, 27.10.2000 - 10 L 2867/97
- BVerwG, 30.01.2001 - 1 B 38.01
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 11.11.1987 - 9 B 379.87
Wiedereinsetzung - Berufungsfrist - Revision - Unanfechtbare Vorentscheidung - …
Auszug aus BVerwG, 30.01.2001 - 1 B 38.01
Eine derartige unanfechtbare Vorentscheidung kann vom Revisionsgericht nicht inhaltlich überprüft werden und kann deshalb auch nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 1987 - BVerwG 9 B 379.87 - NJW 1988, 1863 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 153).Abgesehen davon ist eine rechtswidrige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern führt dazu, dass das Gericht, das aufgrund einer nicht gerechtfertigten Bewilligung von Wiedereinsetzung zur Sache entscheidet, eine inhaltlich unrichtige Entscheidung trifft (BVerwG, Beschluss vom 11. November 1987 a.a.O.).
- BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 143/98
Zu den Pflichten des Bundesbeauftragten im Asylverfahren
Auszug aus BVerwG, 30.01.2001 - 1 B 38.01
Für eine allenfalls noch denkbare Verwirkung sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich; solche ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der eine andere Fallgestaltung betreffenden Kammer-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 143/98 - (http://www.bverfg.de/). - BVerwG, 31.08.1999 - 9 B 171.99
Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtmäßigkeit …
Auszug aus BVerwG, 30.01.2001 - 1 B 38.01
Der Senat bemerkt außerdem, dass die Wiedereinsetzung wegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums in Betracht kam, weil der Beteiligte auf eine erst später geänderte Rechtsprechung des früher für das Asylverfahrensrecht zuständigen 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vertraut hat (vgl. den Beschluss vom 31. August 1999 - BVerwG 9 B 171.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 11). - BVerwG, 29.09.1998 - 9 C 14.98
Verwaltungsprozeßrecht - Rechtsfolgen der unwirksamen Zustellung des …
Auszug aus BVerwG, 30.01.2001 - 1 B 38.01
Allerdings hätte es unter den hier vorliegenden Umständen einer Wiedereinsetzung in die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO gar nicht bedurft, weil mangels wirksamer (förmlicher) Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung (vgl. Bl. 97 d.A.) diese Frist nicht in Lauf gesetzt worden ist (vgl. Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 9 C 14.98 - ).
- BVerwG, 29.05.2009 - 2 B 74.08
Organisationsverschulden bei Befassung verschiedener Mitarbeiter mit der …
Eine derartige unanfechtbare Vorentscheidung kann vom Revisionsgericht, wenn sie allein im Streit steht, nicht inhaltlich überprüft werden und kann deshalb auch nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO sein (Beschlüsse vom 11. November 1987 - BVerwG 9 B 379.87 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 153 m.w.N. und vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 B 38.01 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 238). - BVerwG, 22.05.2003 - 1 B 132.03 Eine derartige unanfechtbare Vorentscheidung kann vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht inhaltlich überprüft werden und kann deshalb auch nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 B 38.01 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 238 m.w.N.).
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