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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.05.1987 - 1 B 45.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,3749
BVerwG, 29.05.1987 - 1 B 45.87 (https://dejure.org/1987,3749)
BVerwG, Entscheidung vom 29.05.1987 - 1 B 45.87 (https://dejure.org/1987,3749)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Mai 1987 - 1 B 45.87 (https://dejure.org/1987,3749)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausweisung eines Ausländers - Veruteilung wegen eines Waffendelikts - Führen einer Schusswaffe ohne erforderlichen Waffenschein - Unterscheidung zwischen einfacher und schwerer Kriminalität - Generalpräventive Wirkung der Ausweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 26.02.1980 - 1 C 90.76

    Körperverletzung mit Todesfolge - Ausweisung nach Verurteilung - …

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1987 - 1 B 45.87
    Die Behörden und Gerichte dürfen grundsätzlich davon ausgehen, daß eine aus Anlaß strafgerichtlicher Verurteilung verfügte Ausweisung als Teil kontinuierlicher Verwaltungspraxis zur Verwirklichung des generalpräventiven Gesetzeszweckes geeignet ist (BVerwGE 60, 75 [BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76]).

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die für den Ausländer mit der Ausweisung verbundenen Nachteile nach dem Ergebnis einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen, was einschließt, daß kein Mißverhältnis zwischen dem konkreten Tatgeschehen, insbesondere nach Art und Schwere, und dem mit der Ausweisung für den Ausländer verbundenen Folgen bestehen darf (vgl. z.B. BVerwGE 60, 75 [BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76]).

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 241/77

    Ausweisung I

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1987 - 1 B 45.87
    Diese Grundsätze der Rechtsprechung des beschließenden Senats stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 50, 166).
  • BVerwG, 03.05.1973 - I C 33.72

    Anforderungen an das Vorliegen einer Notwehrlage gegenüber dem Liebhaber der …

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1987 - 1 B 45.87
    Das gilt nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats namentlich für Fälle des unerlaubten Waffenbesitzes und Waffenführens (BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72]; Beschlüsse vom 23. Januar 1974 - BVerwG 1 B 97.73 -, vom 28. Januar 1977 - BVerwG 1 B 4.77 -, Urteil vom 4. August 1983 - BVerwG 1 C 123.80 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nrn. 32, 42, 98).
  • BVerwG, 13.11.1979 - 1 C 100.76

    Ausweisungsermessen nach strafgerichtlicher Verurteilung wegen einer …

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1987 - 1 B 45.87
    Durch das Bundesverwaltungsgericht ist geklärt, daß die zum Zwecke der Generalprävention erlassene Ausweisung ein geeignetes und erforderliches Mittel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen muß; insbesondere muß nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen sein, daß sich andere Ausländer mit Rücksicht auf eine entsprechende kontinuierliche Ausweisungspraxis ordnungsgemäß verhalten werden (vgl. z.B. BVerwGE 59, 112, [BVerwG 13.11.1979 - 1 C 100/76]).
  • BVerwG, 20.05.1980 - 1 C 55.75

    Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis - …

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1987 - 1 B 45.87
    Eine Ausweisung aus rein generalpräventiven Gründen setzt zudem - entgegen der möglicherweise von dem Kläger vertretenen Ansicht - auch nach längerem Aufenthalt nicht ohne weiteres voraus, daß die Verfehlung des Ausländers und dementsprechend das ordnungsrechtliche Interesse an seiner Entfernung aus dem Bundesgebiet besonders schwerwlegt, wenn und soweit nicht dem Ausländer wie etwa bei bestehender Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen (vgl. z.B. BVerwGE 60, 126 [BVerwG 20.05.1980 - 1 C 55/75]) ein besonderer aufenthaltsrechtlicher Schutz zusteht; davon geht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls aus (vgl. BVerfG - Vorprüfungsausschuß - Beschluß vom 13. Juni 1983 - 2 BvR 779/83 -).
  • BVerwG, 28.01.1977 - 1 B 4.77
    Auszug aus BVerwG, 29.05.1987 - 1 B 45.87
    Das gilt nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats namentlich für Fälle des unerlaubten Waffenbesitzes und Waffenführens (BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72]; Beschlüsse vom 23. Januar 1974 - BVerwG 1 B 97.73 -, vom 28. Januar 1977 - BVerwG 1 B 4.77 -, Urteil vom 4. August 1983 - BVerwG 1 C 123.80 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nrn. 32, 42, 98).
  • BVerwG, 04.08.1983 - 1 C 123.80

    Verhältnismäßigkeit - Ausländer - Ausübung einer Erwerbstätigkeit - Vorsätzliche …

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1987 - 1 B 45.87
    Das gilt nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats namentlich für Fälle des unerlaubten Waffenbesitzes und Waffenführens (BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72]; Beschlüsse vom 23. Januar 1974 - BVerwG 1 B 97.73 -, vom 28. Januar 1977 - BVerwG 1 B 4.77 -, Urteil vom 4. August 1983 - BVerwG 1 C 123.80 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nrn. 32, 42, 98).
  • BVerwG, 23.01.1974 - I B 97.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1987 - 1 B 45.87
    Das gilt nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats namentlich für Fälle des unerlaubten Waffenbesitzes und Waffenführens (BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72]; Beschlüsse vom 23. Januar 1974 - BVerwG 1 B 97.73 -, vom 28. Januar 1977 - BVerwG 1 B 4.77 -, Urteil vom 4. August 1983 - BVerwG 1 C 123.80 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nrn. 32, 42, 98).
  • BVerwG, 15.04.1986 - 1 B 56.86

    Anforderungen an die Art und Schwere einer Straftat die die Ausweisung eines …

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1987 - 1 B 45.87
    Die Beantwortung dieser Frage hängt ausschlaggebend von der Würdigung der Umstände des konkreten Falles ab, denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt eine Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles und führt demgemäß grundsätzlich nicht, wie die Zulassung der Grundsatzrevision voraussetzt, auf eine Rechtsfrage, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise klären läßt (vgl. z.B. Beschluß vom 15. April 1986 - BVerwG 1 B 56.86 -).
  • BVerfG, 13.06.1983 - 2 BvR 779/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Schutz der ausländischen Ehefrau bei …

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1987 - 1 B 45.87
    Eine Ausweisung aus rein generalpräventiven Gründen setzt zudem - entgegen der möglicherweise von dem Kläger vertretenen Ansicht - auch nach längerem Aufenthalt nicht ohne weiteres voraus, daß die Verfehlung des Ausländers und dementsprechend das ordnungsrechtliche Interesse an seiner Entfernung aus dem Bundesgebiet besonders schwerwlegt, wenn und soweit nicht dem Ausländer wie etwa bei bestehender Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen (vgl. z.B. BVerwGE 60, 126 [BVerwG 20.05.1980 - 1 C 55/75]) ein besonderer aufenthaltsrechtlicher Schutz zusteht; davon geht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls aus (vgl. BVerfG - Vorprüfungsausschuß - Beschluß vom 13. Juni 1983 - 2 BvR 779/83 -).
  • BVerwG, 25.10.1989 - 1 B 148.89

    Ausweisung eines Ausländers wegen der Begehung einer Straftat - Ermessenspielraum …

    Ob die Ausweisung eines bereits längere Zeit im Bundesgebiet lebenden Ausländers danach mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist oder nicht, hängt folglich ausschlaggebend von einer Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Falles ab und führt deswegen regelmäßig und so auch hier nicht auf eine Rechtsfrage, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten läßt (vgl. z.B. Beschluß vom 29. Mai 1987 - BVerwG 1 B 45.87 - InfAuslR 1987, 275).

    Namentlich kann nicht isoliert auf die Dauer des Aufenthalts abgestellt werden (vgl. Beschluß vom 29. Mai 1987 - BVerwG 1 B 45.87 - a.a.O.).

    Ein siebenjähriger Aufenthalt ist nach dieser Rechtsprechung nicht von solchem Gewicht, daß er ohne Rücksicht auf die Gegebenheiten des Einzelfalles eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen, wie sie hier verfügt worden ist, von vornherein ausschließt (vgl. auch Beschluß vom 29. Mai 1987 - BVerwG 1 B 45.87 - a.a.O.).

  • BVerwG, 27.01.1989 - 1 B 9.89

    Bestimmung der Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache …

    Ob die Behörde danach von ihrem Ermessen rechtmäßig Gebrauch gemacht und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet hat, beurteilt sich nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles und ist deswegen regelmäßig keine Frage, die sich, wie die Zulassung der Grundsatzrevision voraussetzt, in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten läßt (vgl. z.B. Beschluß vom 29. Mai 1987 - BVerwG 1 B 45.87 - InfAuslR 1987, 275 ).

    Abgesehen davon ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, daß auch nach langem Aufenthalt die Ausweisung strafgerichtlich verurteilter Ausländer, die mit ihren ausländischen Familienangehörigen hier leben, allein aus Gründen der Generalprävention gerechtfertigt sein kann, insbesondere im Hinblick auf Art und Schwere der Straftat (vgl. dazu z.B. BVerwGE 48, 299 [BVerwG 11.06.1975 - I C 8/71]; 59, 112 [BVerwG 13.11.1979 - 1 C 12/75]; 60, 75 ;… Urteil vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 1 C 29.85 - a.a.O. ; Beschluß vom 29. Mai 1987 - BVerwG 1 B 45.87 - a.a.O.).

  • BVerwG, 19.07.1988 - 1 CB 30.88

    Betätigung des Ausweisungsermessens - Mehrfache strafgerichtliche Verurteilung - …

    Ob die Ausweisung eines bereits lange Zeit in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) lebenden Ausländers mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einschließlich des Schutzgebots des Art. 6 GG vereinbar ist oder nicht, hängt demnach ausschlaggebend von einer Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Falles ab und führt deswegen regelmäßig und so auch hier nicht auf eine Rechtsfrage, die sich in dem dargelegten Sinne generell beantworten läßt (vgl. Beschluß vom 29. Mai 1987 - BVerwG 1 B 45.87 - InfAuslR 1987, 275 ).

    Insbesondere ist nicht isoliert auf die jeweilige Dauer des Aufenthalts abzustellen (vgl. Beschluß vom 29. Mai 1987 - BVerwG 1 B 45.87 - a.a.O. ).

  • BVerwG, 22.11.1993 - 1 B 184.93

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …

    Ob eine Ausweisung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist oder nicht, hängt ausschlaggebend von einer Würdigung und Abwägung der besonderen Umstände des konkreten Falles ab und führt deswegen regelmäßig und so auch hier nicht auf eine Rechtsfrage, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten läßt (vgl. z.B. Beschluß vom 29. Mai 1987 - BVerwG 1 B 45.87 - InfAuslR 1987, 275; Beschluß vom 25. Oktober 1989 - BVerwG 1 B 148.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 120).
  • BVerwG, 21.12.1990 - 1 B 30.90

    Darlegungsanforderungen einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - …

    Abgesehen davon dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Behörden und Gerichte grundsätzlich davon ausgehen, daß eine aus Anlaß strafgerichtlicher Verurteilung verfügte Ausweisung als Teil kontinuierlicher Verwaltungspraxis nach der Lebenserfahrung zur Verwirklichung des generalpräventiven Zwecks des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG - wenn auch in unterschiedlichem Maße - geeignet ist (vgl. z.B. BVerwGE 60, 75 [BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76]; Beschlüsse vom 29. Mai 1987 - BVerwG 1 B 45.87 - InfAuslR 1987, 275 und vom 27. Januar 1989 - BVerwG 1 B 9.89 -).
  • BVerwG, 14.12.1989 - 1 B 172.89

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung …

    Die absolute Dauer des bisherigen Aufenthaltes ist dabei allein nicht maßgebend; je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles kann es vielmehr wesentlich unter anderem auch darauf ankommen, seit welchem Lebensalter der Ausländer im Bundesgebiet lebt, welches Lebensalter er bei seiner Ausweisung erreicht hat und ob er sich aufgrund langjähriger Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet eine wirtschaftliche Lebensgrundlage hat schaffen und festigen können (Beschluß vom 29. Mai 1987 - BVerwG 1 B 45.87 - InfAuslR 1987, 275).
  • BVerwG, 10.12.1992 - 1 B 114.92

    Bestimmung der Anforderungen an eine Straftat hinsichtlich einer Ausweisung eines …

    Die Beklagte ist der Auffassung, das Berufungsgericht sei von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 1987 - BVerwG 1 B 45.87 - (InfAuslR 1987, 275) abgewichen, in dem ausgeführt ist, daß eine Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 aus generalpräventiven Gründen auch nach längerem Aufenthalt des Ausländers nicht ohne weiteres voraussetzt, daß die Verfehlung des Ausländers und dementsprechend das ordnungsrechtliche Interesse an seiner Entfernung aus dem Bundesgebiet "besonders schwer" wiegt.
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