Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 15.05.2025 - 1 B 65/25 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
VwGO § 47 Abs. 6, GemO SN § 4 Abs. 3 Satz 1, BauGB § 2 Abs. 3, BauGB § 34 Abs. 1
Bebauungsplan; Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr von mit einem Bebauungsplan verbundenen schweren Nachteilen oder aus anderen wichtigen Gründen; Ausfertigung; Unterschriftserfordernis; Paraphe; Ermittlungsfehler; Bewertungsfehler; Bebauungszusammenhang - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 214 Abs. 3 S. 1
Außervollzugsetzung des Bebauungsplans der Gemeinde Großpösna; Abwägung der denkmalschutzrechtlichen Belange bzgl. eines Ritterguts; Beurteilung der Lärmauswirkungen für die geplante Wohnbebauung - rechtsportal.de
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 214 Abs. 3 S. 1
Außervollzugsetzung des Bebauungsplans der Gemeinde Großpösna; Abwägung der denkmalschutzrechtlichen Belange bzgl. eines Ritterguts; Beurteilung der Lärmauswirkungen für die geplante Wohnbebauung
Kurzfassungen/Presse (2)
- sachsen.de (Pressemitteilung)
Bebauungsplan der Gemeinde Großpösna "Ortsmitte Störmthal" erneut vorläufig teilweise außer Vollzug gesetzt
- arber-seminare.de (Kurzinformation)
Bebauungsplan - Erlass einer einstweiligen Anordnung
Verfahrensgang
- OVG Sachsen, 15.05.2025 - 1 B 65/25
- OVG Sachsen - 1 C 27/24 (anhängig)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (41)
- OVG Sachsen, 29.02.2024 - 1 C 9/22
Abwägungsgebot; Ausfertigung; Bebauungsplan; Entwicklungsgebot; …
Auszug aus OVG Sachsen, 15.05.2025 - 1 B 65/25
Rn. 20 Am 4. Februar 2022 stellte der Antragsteller einen Normenkontrollantrag - 1 C 9/22 - gegen den Bebauungsplan in der Fassung vom 19. Juli 2021.Mit Beschluss vom 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 - setzte der Senat den Bebauungsplan "Ortsmitte S........" vom 19. Juli 2021 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Normenkontrollantrag - 1 C 9/22 - außer Vollzug.
Mit rechtskräftigem Normenkontrollurteil vom 29. Februar 2024 - 1 C 9/22 - erklärte der Senat den Bebauungsplan "Ortsmitte S........" vom 19. Juli 2021 wegen eines Ausfertigungsmangels für unwirksam.
Rn. 22 Während des laufenden Normenkontrollverfahren - 1 C 9/22 - erteilte der Landkreis Leipzig dem Antragsteller am 20. Dezember 2023 die Baugenehmigung zur Nutzung des südlichen Seitenflügels des Schlosses für zwei Ferienwohnungen.
Rn. 23 Nach dem Normenkontrollurteil - 1 C 9/22 - holte die Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren, dessen Einleitung ihr Gemeinderat bereits am 26. Juni 2023 beschlossen hatte, eine überarbeitete Schalltechnische Stellungnahme ihres bisherigen Schallplaners Dr. Fr... von der B.
Rn. 37 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, im Normenkontrollverfahren - 1 C 27/24 -, in den beigezogenen Verfahren zur ersten Fassung des Bebauungsplans - 1 B 243/23 - und - 1 C 9/22 - sowie auf den von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorgang verwiesen.
der Gemarkung S........; hierzu wird auf die Ausführungen im Normenkontrollurteil des Senats vom 29. Februar 2024 - 1 C 9/22 - verwiesen.
Anders als der Antragsteller erachtet der Senat einen solchen Ablauf insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen Sonderdruck allein zur Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans ohne Einbettung in anderweitige redaktionelle Inhalte und Werbeanzeigen handelt, durchaus für möglich, zumal sich die Antragsgegnerin in Ansehung der mit der vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans in seiner 1. Fassung durch den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2024 - 1 B 243/23 - wie auch der mit dem nachfolgenden stattgebenden Normenkontrollurteils vom 29. Februar 2024 - 1 C 9/22 - verbundenen Folgen erkennbar um einen zeitnahen Abschluss des ergänzenden Verfahrens bemüht hat, um eine Wiederaufnahme der Bauarbeiten durch die Projetentwicklerin Bo.
Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. November 2006 - 4 BN 32.06 -, juris Rn. 10;… SächsOVG, NK-Urt. v. 23. August 2016 - 1 C 7/14 -, juris Rn. 168; NK-Urt. v. 29. Februar 2024 - 1 C 9/22 -, juris Rn. 104).
Löst der Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung (…BVerwG, Urt. v. 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 14 f.;… SächsOVG, NK-Urt. v. 23. August 2016 - 1 C 7/14 -, juris Rn. 168; NK-Urt. v. 29. Februar 2024 - 1 C 9/22 -, juris Rn. 104).
Rn. 66 Nachdem der Antragsteller auf bisherige Defizite in der schalltechnischen Untersuchung vom 2. September 2020 hingewiesen hatte, hat die Antragstellerin nach dem stattgebenden Normenkontrollurteil vom 29. Februar 2024 - 1 C 9/22 - zwar eine ergänzende schalltechnische Stellungnahme vom 2. Juni 2024 eingeholt und ihrem im ergänzenden Verfahren getroffenen Satzungsbeschluss vom 10. Juli 2024 zugrunde gelegt.
Nach dem Abriss der LPG-Stallanlagen, der ausweislich der von den Beteiligten im Normenkontrollverfahren - 1 C 9/22 - vorgelegten Lichtbilder, insbesondere des Luftbildes der LVZ vom 3./ 4. Februar 2024 spätestens Anfang Februar 2024 abgeschlossen war, trat die Außenbereichslage des früheren LPG-Hofs auch rein optisch auf den ersten Blick zu Tage.
- OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23
Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; Prüfungsmaßstab; Ausfertigung eines …
Auszug aus OVG Sachsen, 15.05.2025 - 1 B 65/25
Mit Beschluss vom 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 - setzte der Senat den Bebauungsplan "Ortsmitte S........" vom 19. Juli 2021 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Normenkontrollantrag - 1 C 9/22 - außer Vollzug.Rn. 37 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, im Normenkontrollverfahren - 1 C 27/24 -, in den beigezogenen Verfahren zur ersten Fassung des Bebauungsplans - 1 B 243/23 - und - 1 C 9/22 - sowie auf den von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorgang verwiesen.
Prüfungsmaßstab sind jedenfalls bei Bebauungsplänen nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12), der der Senat folgt (Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, juris Rn. 63 m. w. N.), zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags.
In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und soweit der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (…BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015, a. a. O.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., Rn. 63).
Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (…BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015, a. a. O.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., Rn. 63).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist aus "anderen wichtigen Gründen" auch dann geboten, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und es im öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar ist, dass durch einen weiteren Vollzug der voraussichtlich für ungültig zu erklärenden Rechtsvorschrift vollendete, nicht rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden (…Dombert, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Auflage 2025, § 59 Rn. 56; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., Rn. 64).
Der Anordnungsgrund "aus anderen wichtigen Gründen" dient als Auffangtatbestand - anders als der der "Abwehr schwerer Nachteile" - nicht in erster Linie dem Individualrechtsschutz, sondern vor allem dem öffentlichen Interesse an der Wirksamkeit der Normenkontrolle, die nicht durch die zwischenzeitliche Schaffung vollendeter Tatsachen ihrer rechtsstaatlichen Funktion beraubt werden soll (Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., Rn. 64 m. w. N.).
Da eine gerichtliche Außervollzugsetzung gegenstandslos wird, wenn eine im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzte Satzung nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt wird (…Senatsbeschl. v. 13. April 2022 - 1 B 395/21 -, juris Rn. 41 ff. m. w. N.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., Rn. 64), hat es die planende Gemeinde im Übrigen selbst in der Hand, offensichtliche Unwirksamkeitsmängel zu beheben, ohne dass es ihrerseits eines Abänderungsantrags nach § 47 Abs. 6 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO analog bedarf.
Aus den soeben genannten Gründen steht es der Dringlichkeit einer Anordnung ebenso wenig entgegen, wenn die Gemeinde bei einem offensichtlich rechtswidrigen Bebauungsplan nachträglich eine Fehlerbehebung vornehmen kann; zudem lässt sich das Gelingen des Heilungsakts nicht mit Gewissheit antizipieren (…Panzer/Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL, August 2024, VwGO, § 47 Rn. 168a m. w. N.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., Rn. 64 m. w. N.;… a. A. Nds.OVG, Beschl. v. 15. November 2000 - 1 M 3238/00 -, juris Rn. 47 ff.;… Ziekow, a. a. O., § 47 Rn. 397, 398).
Anders als der Antragsteller erachtet der Senat einen solchen Ablauf insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen Sonderdruck allein zur Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans ohne Einbettung in anderweitige redaktionelle Inhalte und Werbeanzeigen handelt, durchaus für möglich, zumal sich die Antragsgegnerin in Ansehung der mit der vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans in seiner 1. Fassung durch den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2024 - 1 B 243/23 - wie auch der mit dem nachfolgenden stattgebenden Normenkontrollurteils vom 29. Februar 2024 - 1 C 9/22 - verbundenen Folgen erkennbar um einen zeitnahen Abschluss des ergänzenden Verfahrens bemüht hat, um eine Wiederaufnahme der Bauarbeiten durch die Projetentwicklerin Bo.
- BVerwG, 02.03.2000 - 4 B 15.00
Begriffe der "Bebauung" und des "Bebauungszusammenhangs" i.S. von § 34 Abs. 1 …
Auszug aus OVG Sachsen, 15.05.2025 - 1 B 65/25
Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Beschl. v. 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, juris Rn. 3 m. w. N.).Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschl. v. 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, juris Rn. 3 m. w. N.).
Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (…BVerwG, Beschl. v. 2. August 2023 - 4 B 9.23 -, juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, juris Rn. 3 m. w. N.).
Maßgeblich ist, wieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Beschl. v. 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, juris Rn. 4 m. w. N.).
Vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Beschl. v. 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, juris Rn. 4 m. w. N.).
Zwar endet er in aller Regel am letzten Baukörper, örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze (z.B. Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (BVerwG, Beschl. v. 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, juris Rn. 4 m. w. N.).
- BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14
Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im …
Auszug aus OVG Sachsen, 15.05.2025 - 1 B 65/25
In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und soweit der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (Rn. 45 f. - Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12;… a. A. OVG NRW, Beschl. v. 30. April 2018 - 2 B 247/18.NE -, juris Rn. 15 ff.;… Beschl. v. 9. April 2019 - 7 B 1489/18.NE -, juris Rn. 4, 9;… Beschl. v. 8. Dezember 2020 - 10 B 1122/20.NE -, juris Rn. 3 ff.).Prüfungsmaßstab sind jedenfalls bei Bebauungsplänen nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12), der der Senat folgt (…Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, juris Rn. 63 m. w. N.), zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags.
In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und soweit der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015, a. a. O.;… Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., Rn. 63).
Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015, a. a. O.;… Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., Rn. 63).
- BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07
Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit; …
Auszug aus OVG Sachsen, 15.05.2025 - 1 B 65/25
Rn. 43 c) Der Antragsteller kann sich im Rahmen des Dispositionsgrundsatzes darauf beschränken, den mit der konkreten Bezeichnung der einzelnen genannten Baugebiete klar bestimmten abgrenzbaren Teil (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 2010 - 4 BN 3.10 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, juris Rn. 12 f.;… SächsOVG, NK-Urt. v. 9. März 2023 - 1 C 103/21 -, juris Rn. 35;… SächsOVG, NK-Urt. v. 27. April 2017 - 1 C 12.15 -, juris Rn. 25 m. w. N.) des Bebauungsplans zur gerichtlichen Überprüfung im Normenkontrollverfahren zu stellen.Dessen ungeachtet hat das Normenkontrollgericht im Fall der Zulässigkeit des Antrags die Wirksamkeit des Bebauungsplans umfassend zu prüfen (vgl. BVerwG Urt. v. 9. April 2008, a. a. O.).
Rn. 58 Diese Anforderungen betreffen zum einen das - als Verfahrensnorm ausgestaltete - Gebot zur ordnungsgemäßen Ermittlung und zutreffenden Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB), zum anderen die inhaltlichen Vorgaben des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB zum angemessenen Ausgleich der gegenläufigen Belange (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, juris Rn. 18 ff.;… OVG Rh.-Pf., Urt. v. 6. Mai 2015 - 8 C 10974/1439 -, juris Rn. 28).
- OVG Sachsen, 27.02.2020 - 1 C 13/18
Verkehrslärm; Vorbelastung; Bewertung der Belange
Auszug aus OVG Sachsen, 15.05.2025 - 1 B 65/25
Rn. 62 Die planende Gemeinde muss Art und Ausmaß der planbedingten Nutzungsbeeinträchtigung zunächst ermitteln und bewerten, da erst das Ergebnis der Bewertung mit dem ihm zukommenden Gewicht in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt werden kann (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 27. Februar 2020 - 1 C 13/18 -, juris Rn. 43 ff. m. w. N.).Dabei sind - angesichts der Situationsgebundenheit der Wertigkeit von Belangen - die im Plangebiet oder in dessen Nachbarschaft vorhandenen tatsächlichen und rechtlichen Zustände einschließlich vorhandener Vorbelastungen, soweit sie den "Wert" anheben oder mindern können, zu berücksichtigen (SächsOVG, NK-Urt. v. 27. Februar 2020 - 1 C 13/18 -, juris Rn. 47 unter Hinweis auf Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: 112. Lfg. Oktober 2019, § 2 Rn. 286).
Ein Bewertungsfehler liegt u. a. vor, wenn die Wertigkeit des jeweils betroffenen Belangs unzutreffend beurteilt worden ist; Art, Ausmaß und Intensität der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf die betroffenen Belange sowie auf bestehende Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art unzutreffend beurteilt wurden; eine bestehende Vorbelastung nicht erkannt oder falsch beurteilt wurde (SächsOVG, NK-Urt. v. 27. Februar 2020 - 1 C 13/18 -, juris Rn. 47 unter Hinweis auf Gierke, a. a. O., Rn. 326).
- BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 3.02
Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Durchführungsvertrag; Vorhaben; Wohngebiet; …
Auszug aus OVG Sachsen, 15.05.2025 - 1 B 65/25
Wesentliche Anhaltspunkte ergeben sich aus den in § 1 Abs. 6 BauGB - nicht abschließend - aufgeführten Belangen (…Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 157. EL November 2024, BauGB § 2 Rn. 146), wobei sich das Gebot der Konfliktbewältigung auf die Ermittlung des Abwägungsmaterials auswirkt: Sofern eine planerische Zurückhaltung möglich ist und genutzt werden soll (BVerwG, Urt. v. 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, juris Rn. 17 m. w. N.), reduziert dies den Planinhalt des Bebauungsplans und damit die nach § 2 Abs. 3 zu ermittelnden Belange (…Söfker, a. a. O., BauGB § 2 Rn. 147).Das Gebot planerischer Konfliktbewältigung erfährt dabei eine Einschränkung durch den Grundsatz der "planerischen Zurückhaltung" und schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht grundsätzlich aus: Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, brauchen nicht schon durch den Plan selbst gelöst zu werden (BVerwG, Urt. v. 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, juris Rn. 17).
- BVerwG, 23.11.2016 - 4 CN 2.16
Ehemaliges Kasernengelände kein unbeplanter Innenbereich
Auszug aus OVG Sachsen, 15.05.2025 - 1 B 65/25
Nicht abwägungsbeachtlich sind lediglich geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. Juni 2018 - 4 B 71.17 -, juris Rn. 5 m. w. N. und v. 23. November 2016 - 4 CN 2.16 -, juris Rn. 12).Fehlt es an einem Rahmen für die Art der baulichen Nutzung als zentrale Frage der Bauplanung, gilt dies erst recht (BVerwG, Urt. v. 23. November 2016 - 4 CN 2.16 -, juris Rn. 19 zur - verneinten - Ortsteileigenschaft eines aufgegebenen Kasernengeländes m. w. N.).
- BVerwG, 12.06.2018 - 4 B 71.17
Umfang der Ermittlungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB
Auszug aus OVG Sachsen, 15.05.2025 - 1 B 65/25
Nicht abwägungsbeachtlich sind allerdings geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. Juni 2018 - 4 B 71.17 -, juris Rn. 5 m. w. N.).Nicht abwägungsbeachtlich sind lediglich geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. Juni 2018 - 4 B 71.17 -, juris Rn. 5 m. w. N. und v. 23. November 2016 - 4 CN 2.16 -, juris Rn. 12).
- BVerwG, 12.09.1980 - 4 C 75.77
Auszug aus OVG Sachsen, 15.05.2025 - 1 B 65/25
Rn. 74 Dabei beseitigt der Abriss eines Gebäudes zum Zweck der alsbaldigen Errichtung eines Ersatzbauwerks auf dem letzten zum Bebauungszusammenhang gehörenden Grundstück nicht dessen Innenbereichsqualität (BVerwG, Urt. v. 12. September 1980 - IV C 75.77 -, juris Rn. 17).Hierbei kommt es neben der Lage des Grundstücks darauf an, ob sich nach der Verkehrsauffassung eine Wiederbebauung des ehemals bebauten Grundstückes aufdrängt, ob die Verkehrsauffassung bei Berücksichtigung der bisher vorhandenen und nunmehr fehlenden Bebauung "diese Bebauung geradezu vermisst" (BVerwG, Urt. v. 12. September 1980 - IV C 75.77 -, juris Rn. 17 m. w. N.;… BVerwG, Urt. v. 19. September 1986 - 4 C 15/84 -, juris Rn. 20).
- OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22
Veränderungssperre; Normenkontrolle; Ausfertigung; Satzung; öffentliche Urkunde; …
- BFH, 26.06.2014 - X B 215/13
Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes - …
- OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 103/21
Normenkontrolle; Bebauungsplan; Ermittlungs- und Bewertungsfehler; …
- OVG Sachsen, 23.08.2016 - 1 C 7/14
Normenkontrolle; Verbandsklage; vorhabenbezogener Bebauungsplan; ergänzendes …
- OVG Sachsen, 26.09.2014 - 1 A 799/12
Vorbescheid, Bebauungsplan, Ausfertigung Originalurkunde, Zentrenkonzept, …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2018 - 2 B 247/18
Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans in Ausnahmefällen hinsichtlich Drohens …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2020 - 10 B 1122/20
Erfolgloser Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans; Gebot …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2019 - 7 B 1489/18
Rechtmäßigee Erweiterung einer Uniklinik im Rahmen eines Bebauungsplans; Nachweis …
- OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 B 395/21
Uneigentliche Antragshäufung; Ausfertigung; Satzung; Bekanntmachung; ergänzendes …
- OVG Niedersachsen, 15.11.2000 - 1 M 3238/00
Bauleitplanung; Bewertungsverfahren; einstweilige Anordnung; Erforderlichkeit; …
- BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14
Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben; …
- BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs. …
- BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14
Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung; …
- BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.R.d. Zulassung einer Revision im …
- BGH, 21.02.2008 - V ZB 96/07
Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes
- BVerwG, 29.10.2020 - 4 CN 9.19
Begründungsfrist für einen Normenkontrollantrag
- BVerwG, 14.12.2022 - 4 CN 1.22
Normenkontrolle eines Bebauungsplans
- BGH, 28.09.1998 - II ZB 19/98
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unterzeichnung mit einer Paraphe
- BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 25.82
Bebauungsrecht - Großhandel - Einzelhandel - Wechsel - Nutzungsänderung - …
- BVerwG, 04.09.2014 - 4 B 29.14
Mindeststandard für die Ausfertigung von landesrechtlichen Rechtsnormen
- BGH, 27.05.2015 - IV ZB 32/14
Anforderungen an die Zustellung der Ausfertigung eines Urteils
- BVerwG, 31.01.2022 - 4 BN 42.21
Fehlerhaftes Absehen von einer mündlichen Verhandlung im Normenkontrollverfahren
- BVerwG, 02.08.2023 - 4 B 9.23
Gewerbliche Bauten als Bebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB
- OVG Sachsen, 23.03.2021 - 1 B 406/20
Bebauungsplan; einstweilige Anordnung; Antragsbefugnis; Verwirkung; …
- BVerwG, 08.11.2006 - 4 BN 32.06
Anforderungen an eine hinreichende Bezeichnung der Divergenzrüge - Kriterien für …
- BVerwG, 21.07.2010 - 4 BN 3.10
Antragsänderung im Normenkontrollverfahren
- BVerwG, 23.11.2022 - 4 BN 4.22
Abwägungsmangel (in beachtlicher Weise) in Bezug auf die Ermittlung und Bewertung …
- OVG Sachsen, 02.02.2017 - 1 C 20/12
Bebauungsplan; ergänzendes Verfahren; Antragsbefugnis; Lärmkonflikt; Ausfertigung
- VG Schleswig, 29.03.2021 - 1 B 35/21
Einstweiliger Rechtsschutz bei Maßnahmen zum Infektionsschutz
- OVG Sachsen, 22.10.2015 - 3 E 81/15
Unterschrift; Gerichtskostenrechnung; Beurkundungsgesetz; Beschlussausfertigung; …
- OVG Sachsen, 23.03.2016 - 1 B 84/16
Normenkontrolle, einstweilige Anordnung, Gerichtsbesetzung, …
- OVG Sachsen, 06.07.2026 - 1 B 65/26
Normenkontrolle; Bebauungsplan; einstweilige Anordnung; öffentliche …
Prüfungsmaßstab sind jedenfalls bei Bebauungsplänen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12;… BVerwG, Beschl. v. 30. April 2019 - 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4), der der Senat folgt (…Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, juris Rn. 63 m. w. N.; Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 45), zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags.In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und soweit der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (…BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015, a. a. O.;… BVerwG, Beschl. v. 30. April 2019, a. a. O.;… Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024, a. a. O; Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025, a. a. O.).
Rn. 66 Soweit die Gegenauffassung (…vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 30. April 2018 - 2 B 247/18.NE -, juris Rn. 15 ff.;… Beschl. v. 9. April 2019 - 7 B 1489/18.NE -, juris Rn. 4, 9;… Beschl. v. 8. Dezember 2020 - 10 B 1122/20.NE -, juris Rn. 3 ff.) abweichend hiervon einen "schweren Nachteil" nur bejaht, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers konkret erwarten lässt, und für eine Außervollzugsetzung einesoffensichtlich unwirksamen Bebauungsplans "aus anderen wichtigen Gründen" voraussetzt, dass die Umsetzung des Plans den jeweiligen Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb in seinem individuellen Interesse dringend geboten ist, folgt der Senat dem nicht (Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 46).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist aus "anderen wichtigen Gründen" auch dann geboten, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und es im öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar ist, dass durch einen weiteren Vollzug der voraussichtlich für ungültig zu erklärenden Rechtsvorschrift vollendete, nicht rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden (…Dombert, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Auflage 2025, § 59 Rn. 56; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, juris Rn. 64 Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 46).
Der Anordnungsgrund "aus anderen wichtigen Gründen" dient als Auffangtatbestand - anders als der der "Abwehr schwerer Nachteile" - nicht in erster Linie dem Individualrechtsschutz, sondern vor allem dem öffentlichen Interesse an der Wirksamkeit der Normenkontrolle, die nicht durch die zwischenzeitliche Schaffung vollendeter Tatsachen ihrer rechtsstaatlichen Funktion beraubt werden soll (…Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., Rn. 64 m. w. N.; Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 46).
Da eine gerichtliche Außervollzugsetzung gegenstandslos wird, wenn eine im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzte Satzung nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt wird (…Senatsbeschl. v. 13. April 2022 - 1 B 395/21 -, juris Rn. 41 ff. m. w. N.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., Rn. 64 Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 46), hat es die planende Gemeinde im Übrigen selbst in der Hand, offensichtliche Unwirksamkeitsmängel zu beheben, ohne dass es ihrerseits eines Abänderungsantrags nach § 47 Abs. 6 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO analog bedarf.
Aus den soeben genannten Gründen steht es der Dringlichkeit einer Anordnung ebenso wenig entgegen, wenn die Gemeinde bei einem offensichtlich rechtswidrigen Bebauungsplan nachträglich eine Fehlerbehebung vornehmen kann; zudem lässt sich das Gelingen des Heilungsakts nicht mit Gewissheit antizipieren (…Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL, Juli 2025, VwGO, § 47 Rn. 168a m. w. N.;… Senatsbeschl. v. 29. Januar 2024 - 1 B 243/23 -, a. a. O., Rn. 64 m. w. N.; Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 46;… a. A. NdsOVG, Beschl. v. 15. November 2000 - 1 M 3238/00 -, juris Rn. 47 ff.;… Ziekow, a. a. O., § 47 Rn. 397, 398).
Rn. 95 dd) Der Senat hat im Übrigen Zweifel, ob die Planausfertigung des Oberbürgermeisters vom 6. Februar 2023 den Anforderungen an eine handschriftliche Unterzeichnung (…vgl. hierzu SächsOVG, NK-Urt. v. 9. März 2023 - 1 C 22/22 -, juris Rn. 41; Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 50, 51) genügt.
- OVG Sachsen, 27.08.2026 - 1 C 3/24
Bebauungsplan; Normenkontrolle; Ermittlungsfehler; Bewertungsfehler; fremdnützige …
Rn. 82 Die Planausfertigung des Oberbürgermeisters vom 6. Februar 2023 genügt nicht den Anforderungen an eine handschriftliche Unterzeichnung (…vgl. hierzu SächsOVG, NK-Urt. v. 9. März 2023 - 1 C 22/22 -, juris Rn. 41; Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 50, 51).Es bedarf einer handschriftlichen Unterzeichnung mit dem ausgeschriebenen Familiennamen, während eine Paraphe nicht genügt (Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 50;… SächsOVG, NK-Urt. v. 9. März 2023 - 1 C 22/22 -, juris Rn. 41 m. w. N.;… Rehak, in: Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, Stand: 2022, § 4 Rn. 57 m. w. N.).
Fehlt es an einer Unterzeichnung mit dem ausgeschriebenen Namen, liegt ein zur Ungültigkeit der Satzung führender Mangel vor (Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 50;… SächsOVG, NK-Urt. v. 9. März 2023 - 1 C 22/22 -, juris Rn. 41;… Rehak a. a. O., § 4 Rn. 61).
Auch ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift anzuerkennen sein; dabei ist auch von Bedeutung, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (…BGH, Beschl. v. 27. Mai 2015 - IV ZB 32/14 -, juris Rn. 10 m. w. N.; Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 51;… SächsOVG, Beschl. v. 22. Oktober 2015 - 3 E 81/15 -, juris Rn. 5).
Nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben ist entscheidend, sondern es kommt darauf an, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird (…BFH, Beschl. v. 26. Juni 2014 - X B 215/13 -, juris Rn. 12 unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - V ZB 96/07 -, Grundeigentum 2008, 539; Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 51).
Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt hingegen den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (…BFH, Beschl. v. 26. Juni 2014 - X B 215/13 -, juris Rn. 12 unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 28. September 1998 - II ZB 19/98 -, NJW 1999, 60; Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 51).
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2026 - 2 S 15.26
Einstweilige Anordnung; Normenkontrolle; Bebauungsplan Wohngebiet; Pferdehof als …
Rn. 31 b) Streitet danach der voraussichtliche Erfolg eines Hauptsacherechtsbehelfs bereits als wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5/14 - juris Rn. 12 …und vom 30. April 2019 - 4 VR 3/19 - juris Rn. 4; dem folgend: VGH Mannheim…, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 6 S 2041/16 - juris Rn. 6; OVG Lüneburg…, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 1 MN 153/19 - juris Rn. 15; OVG Schleswig…, Beschluss vom 30. September 2021 - 1 MR 2/21 - juris Rn. 21; OVG Bautzen, Beschluss vom 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 - juris Rn. 45; strenger - unter Bezug auf ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - OVG Münster…, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 10 B 1122/20.NE - juris Rn. 3 ff.), ist hier eine einstweilige Anordnung zu treffen. - OVG Sachsen, 27.01.2026 - 1 A 496/22
"Bauturbo"; Ortsteileigenschaft nach gemeindlicher Neugliederung; …
Fehlt es an einem Rahmen für die Art der baulichen Nutzung als zentrale Frage der Bauplanung, gilt dies erst recht (…BVerwG, Urt. v. 23. November 2016 - 4 CN 2.16 -, juris Rn. 19 zur - verneinten - Ortsteileigenschaft eines aufgegebenen Kasernengeländes m. w. N.; Senatsbeschl. v. 15. Mai 2025 - 1 B 65/25 -, juris Rn. 71, 72).
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