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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.08.1970 - I B 67.69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,5054
BVerwG, 21.08.1970 - I B 67.69 (https://dejure.org/1970,5054)
BVerwG, Entscheidung vom 21.08.1970 - I B 67.69 (https://dejure.org/1970,5054)
BVerwG, Entscheidung vom 21. August 1970 - I B 67.69 (https://dejure.org/1970,5054)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 06.12.1994 - 1 B 56.94

    Rechtsberatung - Aufsicht - Pflichtgemäßes Ermessen - Regelmäßige …

    Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Aufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes - 2. RBerV - zur Prüfung der Geschäftsführung von Rechtsbeiständen vorbehaltlich der gemäß § 209 BRAO für Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geltenden Ausnahme (vgl. BVerfGE 80, 269 ;… Rennen/Caliebe, RBerG, 2. Aufl., Anhang 2 Rn. 35, 36) befugt ist und daß diese Befugnis höherrangigem Verfassungsrecht, insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG nicht widerspricht (Urteil vom 19. April 1966 - BVerwG 1 C 103.62 - und Beschluß vom 21. August 1970 - BVerwG 1 B 67.69 - Buchholz 355 RBMG Nr. 16 S. 4 bzw. Nr. 20 S. 18).
  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 73.80

    Rechtsbeistand - Überhöhte Gebührenberechnung - Amtsgerichtspräsident - …

    Angesichts der umfassenden Verpflichtung des Rechtsbeistandes zu redlicher, gewissenhafter und ordnungsgemäßer Führung der übernommenen Geschäfte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. AVORBerG) kann nicht zweifelhaft sein, daß sich die Aufsicht auch darauf erstreckt, ob sich der Rechtsbeistand bei seinen Honorarforderungen gegenüber seinen Auftraggebern im Rahmen der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften hält (vgl. hierzu Beschluß vom 21. August 1970 - BVerwG 1 B 67.69 - [Buchholz 355 RBMG Nr. 20]).
  • BVerwG, 25.09.1984 - 5 B 162.83

    Versäumung der Frist für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - …

    Daß die in § 3 Abs. 1 der 2. RBerAusfV bestimmte Aufsicht mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluß vom 21. August 1970 - BVerwG 1 B 67.69 - (Buchholz 355 RBMG Nr. 20) klargestellt.
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