Rechtsprechung
| BVerwG, 30.05.1983 - 1 B 75.83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Erfordernis der Formulierung einer grundsätzlichen Rechtsfrage bei der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung - Versagung eines langfristigen Aufenthaltes im Falle der Absicht des Ausländers zur Hochzeit mit einer deutschen Staatsangehörigen - Aufenthaltserlaubnis bei ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.1983 - 18 A 459/83
- BVerwG, 30.05.1983 - 1 B 75.83
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69
Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft
Auszug aus BVerwG, 30.05.1983 - 1 B 75.83
Allerdings gewährleistet Art. 6 Abs. 1 GG das Recht oder die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (BVerfGE 36, 146 [161]). - BVerwG, 16.10.1979 - 1 C 20.75
Voraussetzungen zur Ausweisung eines Ausländers - Anforderungen an die Ausübung …
Auszug aus BVerwG, 30.05.1983 - 1 B 75.83
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß ein Verlöbnis den besonderen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht genießt (Urteil vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 20.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 66).
- BVerwG, 02.10.1984 - 1 B 114.84
Vorliegen einer möglichen Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit durch eine …
In diesen Fällen ist die Eheschließungsfreiheit in der Regel gewahrt, wenn dem Ausländer das kurzfristige Betreten des Geltungsbereichs des Ausländergesetzes zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 16. Mai 1979 - 1 BvR 442/79 - ferner Beschlüsse des Senats vom 30. Mai 1983 - BVerwG 1 B 75.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 47; vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 1 A 79.83 -). - BVerwG, 09.07.1987 - 1 B 76.87
Aufenthaltsrechtlicher Schutz durch ein Verlöbnis eines Ausländers mit einer …
Er hat u.a. dahin erkannt, daß einem Ausländer, gegen dessen Anwesenheit im Bundesgebiet öffentliche Interessen sprechen, in der Regel der weitere (langfristige) Aufenthalt auch im Falle eines Verlöbnisses mit einer Deutschen verwehrt werden dürfe, wenn der Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung völlig ungewiß sei (vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. Mai 1983 - BVerwG 1 B 75.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 47; vom 2. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 114.84 - InfAuslR 1985, 130), und daß unter solchen Umständen die Ausländerbehörde grundsätzlich auch nicht des Verlöbnisses wegen von einer im übrigen gerechtfertigten Befristung einer Aufenthaltserlaubnis des Ausländers abzusehen braucht (Beschluß vom 22. August 1986 - BVerwG 1 B 127.86 -). - BVerwG, 18.09.1987 - 1 B 96.87
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit …
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich außerdem wiederholt mit der Frage befaßt, welchen aufenthaltsrechtlichen Schutz ein Verlöbnis zwischen einem Ausländer und einer deutschen Staatsangehörigen begründet (vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. Mai 1983 - BVerwG 1 B 75.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 47;… vom 2. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 114.84 - InfAuflR 1985, 130: vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 B 76.87 -), und zwar in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 16. Mai 1979 - 1 BvR 442.79 -). - BVerwG, 14.03.1994 - 1 B 40.94
Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage des aufenthaltsrechtlichen Schutzes eines Verlöbnisses zwischen einem Ausländer und einer deutschen Staatsangehörigen befaßt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. Mai 1983 - BVerwG 1 B 75.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 47; vom 2. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 114.84 - InfAuslR 1985, 130; vom 18. September 1987 - BVerwG 1 B 96.87 -), und zwar in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Ausschußbeschluß vom 16. Mai 1979 - 1 BvR 442.79 -). - BVerwG, 10.08.1983 - 1 B 113.83
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde - …
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch geklärt, daß zwar die Eheschließung (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG) eines Ausländers mit einem deutschen Staatsangehörigen in der Regel zur Folge hat, daß die Ausländerbehörde dem ausländischen Ehegatten das Zusammenleben mit seinem deutschen Partner im Bundesgebiet ermöglichen muß (vgl. etwa BVerwGE 60, 126 [128 f.]), daß dieser weitgehende aufenthaltsrechtliche Schutz aber nicht schon ausgelöst wird durch ein Verlöbnis oder durch die - wegen einer bestehenden Ehe vorerst gar nicht realisierbare - Absicht des Ausländers, einen Deutschen zu heiraten (Urteil vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 20.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 66; Beschluß vom 30. Mai 1983 - BVerwG 1 B 75.83 -).
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