Rechtsprechung
| BVerwG, 10.08.1982 - 1 B 77.82 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,6399) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltserlaubnis im Wege der Familienzusammenführung - Fortbestehung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks zur Beurteilung eines Verlängerungsantrages - Aufenthaltsverlängerung bei Auflösung der nichtehelichen ...
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.1982 - 17 A 2037/81
- BVerwG, 10.08.1982 - 1 B 77.82
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 20.81
Ausländer - Ehe - Deutscher - Aufenthaltserlaubnis - Zeitliche Beschränkung
Auszug aus BVerwG, 10.08.1982 - 1 B 77.82
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 20.81 - DVBl. 1982, 645 = FamRZ 1982, 593) gewährleistet das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht unmittelbar ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet.
- BVerwG, 25.06.1984 - 1 B 41.84
Nichtzulassung einer Revision - Gewährung eines unmittelbaren Aufenthaltsrechts …
Der erwähnte Schutzzweck trifft deswegen nicht zu, wenn die Eheleute nicht nur vorübergehend nicht (mehr) in ehelicher Gemeinschaft, sondern getrennt leben, ohne daß dies zur Voraussetzung hätte, daß die Ehe als eine sogenannte "Scheinehe" (vgl. dazu BVerwGE 65, 174) geschlossen worden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1983 - 2 BvR 476/83 - vom 18. Januar 1984 - 2 BvR 1979/83 - NVwZ 1984, 301; Senatsbeschlüsse vom 6. April 1981 - BVerwG 1 B 31.81 - InfAuslR 1982, 6; vom 10. August 1982 - BVerwG 1 B 77.82 -).
dejure.org
Übersicht BVerwG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.