Rechtsprechung
| BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 82.16 (1 PKH 76.16) |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes auf die Aufnahmeverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes auf die Aufnahmeverfahren
- rechtsportal.de
Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes auf die Aufnahmeverfahren
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 26.04.2012 - 7 K 2649/10
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2014 - 11 A 1250/12
- BVerwG, 27.10.2014 - 1 B 15.14
- BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 30.14
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2016 - 11 A 1250/12
- BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 82.16 (1 PKH 76.16)
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15
Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. im Bereich der …
Auszug aus BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 82.16
Der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) schließt es aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die die Verfassung dem Gesetzgeber übertragen hat, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (…BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - NJW 2012, 669 = juris Rn. 44 und vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 - juris Rn. 36, jeweils m.w.N.).Der Befugnis zur "schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung" sind allerdings mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung Grenzen gesetzt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 - juris Rn. 37 m.w.N.).
Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG…, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193 = juris Rn. 53, Kammerbeschlüsse vom 3. März 2015 - 1 BvR 3226/14 - ZGMR 2015, 121 = juris Rn. 18 und vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 - juris Rn. 39).
- BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06
Ultra-vires-Kontrolle Mangold
Auszug aus BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 82.16
Anlass zu richterlicher Rechtsfortbildung besteht insbesondere dort, wo Programme ausgefüllt, Lücken geschlossen, Wertungswidersprüche aufgelöst werden oder besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286 und Kammerbeschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - NJW 2012, 669 = juris Rn. 46).Rechtsfortbildung überschreitet die zulässigen Grenzen, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändert oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schafft (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286 ).
- BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06
Nichtannahmebeschluss: Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen …
Auszug aus BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 82.16
Der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) schließt es aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die die Verfassung dem Gesetzgeber übertragen hat, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - NJW 2012, 669 = juris Rn. 44 …und vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 - juris Rn. 36, jeweils m.w.N.).Anlass zu richterlicher Rechtsfortbildung besteht insbesondere dort, wo Programme ausgefüllt, Lücken geschlossen, Wertungswidersprüche aufgelöst werden oder besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286 und Kammerbeschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - NJW 2012, 669 = juris Rn. 46).
- BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
Dreiteilungsmethode
Auszug aus BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 82.16
Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193 = juris Rn. 53, Kammerbeschlüsse vom 3. März 2015 - 1 BvR 3226/14 - ZGMR 2015, 121 = juris Rn. 18 …und vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 - juris Rn. 39). - BVerfG, 03.03.2015 - 1 BvR 3226/14
Nichtannahmebeschluss: Zur Beschränkung der Abrechnung von Wahlleistungen auf …
Auszug aus BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 82.16
Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193 = juris Rn. 53, Kammerbeschlüsse vom 3. März 2015 - 1 BvR 3226/14 - ZGMR 2015, 121 = juris Rn. 18 …und vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 - juris Rn. 39). - BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14
Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern; …
Auszug aus BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 82.16
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris). - BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 18.12
Leistung der Jugendhilfe; Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung; …
Auszug aus BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 82.16
Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch judikative Lösung ersetzen (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 18.12 - Buchholz 436.511 § 93 SGB VIII Nr. 5 = juris Rn. 22 m.w.N.). - BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 44.99
Bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur; Sprache als bestätigendes …
Auszug aus BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 82.16
Dies gilt insbesondere, soweit die Beschwerde (s. S. 13 der Beschwerdeschrift) Zweifel äußert, ob das Bundesverwaltungsgericht heute noch an der im Urteil vom 19. Oktober 2000 (- 5 C 44.99 -) erfolgten Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG festhalten würde. - BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15
Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen …
Auszug aus BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 82.16
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).
- VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 11 S 1967/16
Ausweisungsinteresse im Sinne des AufenthG 2004, Fassung: 2016-01-01, § 5 Abs 1 …
Rn. 63 Die Grenze einer zulässigen Rechtsfortbildung wird überschritten, wenn sich die damit einhergehenden Unwägbarkeiten nicht in rechtsstaatlich vertretbarer Weise - und damit gerade bei Gesetzen mit erheblichem Eingriffscharakter unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Normunterworfenen und unter Achtung des Grundsatzes der Normenkohärenz - überwinden ließen, weil die Gerichte in solchen Fällen gezwungen wären, mangels unmittelbar anwendbarer gesetzlicher Wertmaßstäbe weiträumige Bewertungsaufgaben im grundrechtssensiblen Bereich anstelle des dazu berufenen Gesetzgebers zu übernehmen (…vgl.: Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 8. Aufl. 2015, S. 540 ff.; BVerwG, Beschluss vom 07.04.2016 - 1 B 82.16 -, BeckRS 2016, 52800 Rn. 7), was dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der Rechtssicherheit und dem Gesetzesvorbehalt widersprechen würde (…Beaucamp, a.a.O., S. 93 ff.). - BVerwG, 20.03.2018 - 1 B 5.18
Zur Annahme eines Ausnahmefalles bei der Heranziehung eines Verpflichtungsgebers
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. August 2016 - 1 B 82.16 - juris Rn. 3). - BVerwG, 14.03.2018 - 1 B 9.18
Verpflichtungserklärung kann Haftung für Beitragszahlungen zur …
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. August 2016 - 1 B 82.16 - juris Rn. 3).
- BVerwG, 18.04.2018 - 1 B 6.18
Bestimmung des Haftungsumfangs einer aufenthaltsrechtlichen …
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. August 2016 - 1 B 82.16 - juris Rn. 3). - OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2018 - 11 A 1051/17
Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung durch Abgabe des Bekenntnisses zum …
(Erst) Mit der Zurückweisung der Revisionsbeschwerde der Beklagten in den Verfahren - 11 A 2336/14 - und - 11 A 1250/12 - durch Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 10. August 2016 - 1 B 83.16 -, juris, und - 1 B 82.16 (1 PKH 76.16) -, juris, waren die rechtlichen Folgen für die betroffene Personengruppe, der die Klägerin angehört, höchstrichterlich geklärt; mit Blick auf die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 - ist die Frage nach der Fristgebundenheit von Wiederaufgreifensanträgen in Fällen von unanfechtbar abgeschlossenen Bescheinigungsverfahren auch erst jetzt hinreichend sicher zu beantworten. - BVerwG, 15.12.2017 - 10 B 12.17
Zur Altersversorgung eines Bezirksschornsteinfegermeisters, der vor dem 1. Januar …
Rn. 6 Der Kläger macht geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weiche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 - 2 C 83.10 - (juris) sowie von dessen Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 82.16 - (juris) ab.Ebenso wenig zeigt der Kläger einen abstrakten Rechtssatz des angegriffenen Urteils auf, der von der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, die Judikative dürfe sich nicht über den eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers, eine Vorschrift aufzuheben, hinwegsetzen (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 82.16 - juris Rn. 8).
- BVerwG, 19.04.2018 - 1 B 8.18
Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aufgrund …
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. August 2016 - 1 B 82.16 - juris Rn. 3). - BVerwG, 28.05.2018 - 1 B 28.18
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; …
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. August 2016 - 1 B 82.16 - juris Rn. 3). - BVerwG, 04.06.2018 - 1 B 31.18
Maßgeblichkeit der Erklärung eines Konsulats der Republik Kosovo für den Erwerb …
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlautes mithilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. August 2016 - 1 B 82.16 - juris Rn. 3). - BVerwG, 23.01.2025 - 2 WD 3.24
Verfahrenseinstellung; Feststellung eines Dienstvergehens; Ausübung einer …
Denn der Senat stellt keinen eindeutigen Gesetzeswortlaut hintenan, sondern stützt seine Rechtsauffassung zu § 108 Abs. 1 WDO auf andere Normen der Wehrdisziplinarordnung, die er als normatives Sinnganzes begreift (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 82.16 - juris Rn. 7; BVerfG…, Beschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 und 2 BvR 469/07 - juris Rn. 56). - VG Oldenburg, 24.02.2017 - 12 B 353/17
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