Rechtsprechung
| BVerwG, 30.07.1987 - 1 B 86.87 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Kostenpflicht für einen Polizeieinsatz - Beurteilung der Kostenpflicht aus einer "ex-ante-Sicht" oder aus einer "ex-post-Sicht" - Alarmierung der Polizei ohne Grund - Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 23.04.1987 - 12 A 201/84
- BVerwG, 30.07.1987 - 1 B 86.87
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 30.07.1987 - 1 B 86.87
Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Sache bedarf es der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die zu treffende Entscheidung erheblich ist, und eines Hinweises auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 30.07.1987 - 1 B 86.87
Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Sache bedarf es der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die zu treffende Entscheidung erheblich ist, und eines Hinweises auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
- BVerwG, 20.11.1989 - 1 B 156.89
Ausreichende Würdigung des vom Kläger beanspruchten Umgangsrechts mit einem aus …
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird auch nicht allein damit hinreichend dargetan, daß der Kläger eine Verletzung höherrangigen Rechts, hier des Art. 6 GG, geltend macht (Beschluß vom 30. Juli 1987 - BVerwG 1 B 86.87 -).
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Rechtsprechung
| OVG Bremen, 21.10.1987 - 1 B 86/87 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1988, 2058 (Ls.)
- NVwZ 1988, 651
Wird zitiert von ...
- OVG Niedersachsen, 12.09.2011 - 11 ME 261/11
Verwaltungsaktqualität des standardmäßigen Fragebogens für die Gebäude- und …
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Antragsteller daher insoweit auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine etwaige spätere förmliche Heranziehung (zur Haushaltsbefragung) durch Verwaltungsakt verwiesen (vgl. ergänzend zu dortigen landesrechtlichen Verfahren neben dem bereits vom Antragsgegner angeführten Beschluss des VG Frankfurt v. 22.6.2011 - 5 L 1559/11F - auch den Beschluss des VG Berlin v. 22.8.2011 - 6 L 1/11 - sowie aus der Rechtsprechung zur Volkszählung 1987 etwa Beschl. des OVG Bremen v. 21.10.1987 - 1 B 86/87 -, NVwZ 1988, 2058).
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Rechtsprechung
| OVG Berlin, 04.11.1987 - 1 B 86.87 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 24.13
Umsetzung eines Kraftfahrzeugs; mobile Haltverbotsschilder; Gebührenerhebung; …
Zwar habe das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 4. November 1987 (OVG 1 B 86.87) hierzu unter Anwendung des seinerzeitigen Art. 47 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 - VvB (1950) - und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 57, 130 [139] ausgeführt: "Lässt das Abgeordnetenhaus eine ihm vorgelegte Rechtsverordnung unbeanstandet passieren, dann begründet der diesem Vorgang anhaftende Anschein inhaltlicher Billigung auch die Vermutung, dass der Verordnungsgeber die Intention des Gesetzgebers getroffen und mit seiner Regelung dem Gesetzeswillen entsprochen hat." Nach dem seinerzeitigen Art. 47 Abs. 1 Satz 2 VvB (1950) seien Rechtsverordnungen dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen gewesen und hätten durch Beschluss des Abgeordnetenhauses abgeändert oder aufgehoben werden können.In seiner - auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juni 1987 (VG 15 A 58.86) ergangenen - Berufungsentscheidung vom 4. November 1987 (OVG 1 B 86.87) hat es entsprechende Bedenken sogar ausdrücklich verworfen.
So liegt es freilich bei der in Berlin grundsätzlich in Form der sog. unmittelbaren Ausführung nach § 15 Abs. 1 ASOG verfügten Umsetzung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 4. November 1987, a.a.O., S. 9 EA;… Urteil vom 10. März 1982 - OVG 1 B 69.80 -, a.a.O., S. 71), die einen Fall einer Geschäftsführung ohne Auftrag im tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen darstellt (…vgl. Pewestorf, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2009, § 15, Rdn. 2).
Rn. 84 2. Selbst wenn man - was sich den Motiven des Gesetzgebers, wie gezeigt, nicht entnehmen lässt - dem Verwaltungsgericht zugeben würde, der historische Gesetzgeber des GebBeitrG sei mit seinem damaligen Verständnis der Benutzungsgebühr zugleich von einem kommunalrechtlich geprägten, engen Verständnis des Begriffs der "öffentlichen Einrichtung" ausgegangen und § 3 Abs. 1 GebBeitrG hätte die hier inmitten stehende Polizeibenutzungsgebühr tatbestandlich nicht erfasst, so bliebe es jedenfalls bei der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. November 1987 (a.a.O.), wonach der Verordnungsgeber das Umsetzen von verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugen als eine der im Gebührenverzeichnis aufgeführten Arten der "Benutzung polizeilicher Einrichtungen" und der "damit in Zusammenhang stehenden Inanspruchnahme von Leistungen" ( § 1 PolBenGebO ) bestimmt und dass der Gesetzgeber diese Bestimmung allem Anschein nach gebilligt habe, so dass nicht zweifelhaft sein könne, dass die Gebührenregelung durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckt sei (…a.a.O., S. 13 EA).
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 25.13
Umsetzung eines Kraftfahrzeugs; mobile Haltverbotsschilder; Gebührenerhebung; …
Zwar habe das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 4. November 1987 (OVG 1 B 86.87) hierzu unter Anwendung des seinerzeitigen Art. 47 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin vom1. September 1950 - VvB (1950) - und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 57, 130 [139] ausgeführt: "Lässt das Abgeordnetenhaus eine ihm vorgelegte Rechtsverordnung unbeanstandet passieren, dann begründet der diesem Vorgang anhaftende Anschein inhaltlicher Billigung auch die Vermutung, dass der Verordnungsgeber die Intention des Gesetzgebers getroffen und mit seiner Regelung dem Gesetzeswillen entsprochen hat." Nach dem seinerzeitigen Art. 47 Abs. 1 Satz 2 VvB (1950) seien Rechtsverordnungen dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen gewesen und hätten durch Beschluss des Abgeordnetenhauses abgeändert oder aufgehoben werden können.In seiner - auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juni 1987 (VG 15 A 58.86) ergangenen - Berufungsentscheidung vom 4. November 1987 (OVG 1 B 86.87) hat es entsprechende Bedenken sogar ausdrücklich verworfen.
So liegt es freilich bei der in Berlin grundsätzlich in Form der sog. unmittelbaren Ausführung nach § 15 Abs. 1 ASOG verfügten Umsetzung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 4. November 1987, a.a.O., S. 9 EA;… Urteil vom 10. März 1982 - OVG 1 B 69.80 -, a.a.O., S. 71), die einen Fall einer Geschäftsführung ohne Auftrag im tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen darstellt (…vgl. Pewestorf, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2009, § 15, Rdn. 2).
Rn. 81 2. Selbst wenn man - was sich den Motiven des Gesetzgebers, wie gezeigt, nicht entnehmen lässt - dem Verwaltungsgericht zugeben würde, der historische Gesetzgeber des GebBeitrG sei mit seinem damaligen Verständnis der Benutzungsgebühr zugleich von einem kommunalrechtlich geprägten, engen Verständnis des Begriffs der "öffentlichen Einrichtung" ausgegangen und § 3 Abs. 1 GebBeitrG hätte die hier inmitten stehende Polizeibenutzungsgebühr tatbestandlich nicht erfasst, so bliebe es jedenfalls bei der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. November 1987 (a.a.O.), wonach der Verordnungsgeber das Umsetzen von verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugen als eine der im Gebührenverzeichnis aufgeführten Arten der "Benutzung polizeilicher Einrichtungen" und der "damit in Zusammenhang stehenden Inanspruchnahme von Leistungen" ( § 1 PolBenGebO ) bestimmt und dass der Gesetzgeber diese Bestimmung allem Anschein nach gebilligt habe, so dass nicht zweifelhaft sein könne, dass die Gebührenregelung durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckt sei (…a.a.O., S. 13 EA).
- VG Berlin, 19.06.2013 - 14 K 34.13
Abschleppen eines PKW ist keine Benutzung polizeilicher Einrichtungen
Zwar hat das OVG Berlin mit Urteil vom 4. November 1987 (OVG 1 B 86.87) hierzu unter Anwendung des seinerzeitigen Art. 47 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 - VvB (1950) - und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 57, 130 [139] ausgeführt: "Lässt das Abgeordnetenhaus eine ihm vorgelegte Rechtsverordnung unbeanstandet passieren, dann begründet der diesem Vorgang anhaftende Anschein inhaltlicher Billigung auch die Vermutung, dass der Verordnungsgeber die Intention des Gesetzgebers getroffen und mit seiner Regelung dem Gesetzeswillen entsprochen hat." Nach dem seinerzeitigen Art. 47 Abs. 1 Satz 2 VvB waren Rechtsverordnungen dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen und konnten durch Beschluss des Abgeordnetenhauses abgeändert oder aufgehoben werden.
- VG Berlin, 19.06.2013 - 14 K 25.13
Gebührenbescheid für das Umsetzen eines Pkw
Zwar hat das OVG Berlin mit Urteil vom 4. November 1987 (OVG 1 B 86.87) hierzu unter Anwendung des seinerzeitigen Art. 47 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 - VvB (1950) - und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 57, 130 [139] ausgeführt: "Lässt das Abgeordnetenhaus eine ihm vorgelegte Rechtsverordnung unbeanstandet passieren, dann begründet der diesem Vorgang anhaftende Anschein inhaltlicher Billigung auch die Vermutung, dass der Verordnungsgeber die Intention des Gesetzgebers getroffen und mit seiner Regelung dem Gesetzeswillen entsprochen hat." Nach dem seinerzeitigen Art. 47 Abs. 1 Satz 2 VvB (1950) waren Rechtsverordnungen dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen und konnten durch Beschluss des Abgeordnetenhauses abgeändert oder aufgehoben werden. - VG Berlin, 25.11.1992 - 11 A 477.92
Rechtmäßigkeit der Umsetzung eines Personenkraftwagens (PKW); Parken eines …
Nach § 1 der aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge - GebG - vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) erlassenen Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen - PolBenGebO - vom 10. Dezember 1965 (GVBl. S. 1956), hier maßgeblich in der Fassung der 13. Änderungsverordnung vom 25. August 1989 (GVBl. S. 1672) i.V.m. Tarifstelle 4 a des anliegenden Gebührenverzeichnisses wird für die durchgeführte Umsetzung eines verkehrswidrig abgestellten Pkw bis 2, 5 t zulässigem Gesamtgewicht sonnabends je Einsatzfall eine Gebühr von 191,- DM erhoben (zur Rechtmäßigkeit dieser Regelung vgl. OVG Berlin, Urteil vom 4. November 1987 - OVG 1 B 86.87 -). - VG Berlin, 27.11.1998 - 27 A 3.98
Entscheidung des Berichterstatters als Einzelrichter ; Gebühren für die Benutzung …
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