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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,3041
VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22 (https://dejure.org/2023,3041)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31.01.2023 - 1 B 890/22 (https://dejure.org/2023,3041)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 (https://dejure.org/2023,3041)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 33 Abs 2 GG
    Konkurrentenstreit um Vorsitzendenstelle am Landessozialgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Besetzung der vom Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts ausgeschriebene Stelle zum Vorsitzenden Richter mit einem Konkurrenten; Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Antragstellerin druch ...

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Besetzung der vom Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts ausgeschriebene Stelle zum Vorsitzenden Richter mit einem Konkurrenten; Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Antragstellerin druch ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (22)

  • VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20

    Konkurrentenstreit um Direktorenstelle eines Amtsgericht

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22
    Dementsprechend unterliegt es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Zugang zu einer weiteren Instanz von Gesetzes wegen gänzlich ausgeschlossen wird oder - wie hier - für Rechtsmittel besondere Darlegungsvoraussetzungen normiert werden und korrespondierend der Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts beschränkt wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 17).

    Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19).

    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 26 sowie vom 13. Januar 2022 - 1 B 2408/20 -, n. v.).

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28…, vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. …und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Grundlage der dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter auf Lebenszeit in Hessen bleibt bis zu einer dem Vorbehalt des Gesetzes genügenden gesetzlichen Neuregelung § 2b des Hessischen Richtergesetzes i.V.m. dem Beurteilungserlass RiStA (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 49 ff.; BVerwG…, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, juris Rn. 40).

    Die beispielhafte Angabe tatsächlicher Umstände, auf denen solche Werturteile u. a. beruhen, ist zwar möglich, aber rechtlich nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 86).

    Lediglich wenn ein Beurteiler - anders als der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts im Verhältnis zur Antragstellerin - infolge Fehlens jeglicher Anschauung von Person und Leistung der zu beurteilenden Person im Beurteilungszeitraum vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen ist, müssen diese nach Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie dem Beurteiler die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung überhaupt erst ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 82 m. w. N.).

  • VGH Hessen, 16.04.2020 - 1 B 2734/18

    Bestenauslese und Assessment-Center

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22
    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28, vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20).

    Ergibt der Qualifikationsvergleich auf der ersten Ebene nach den Gesamturteilen sowie nach deren (statusamtsbezogener) Ausschärfung anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es - vorbehaltlich normativer Regelungen - im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen (zweite Ebene) er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. August 2021 - 1 B 973/20 -, juris Rn. 35 und vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 62).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. …und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

  • VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17

    Zulässigkeit eines schulfachlichen Überprüfungsverfahrens

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22
    Sie muss die dienstlichen Beurteilungen selbstständig werten und anhand eines objektiven Vergleichsmaßstabes, der in der Regel auf der Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden Amtes zu bilden ist, einander zuordnen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20).

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28…, vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20).

  • VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18

    Dienstliche Beurteilung im Justizvollziehungsdienst

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22
    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. …und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Selbst bei dienstlichen Beurteilungen, die von personenverschiedenen Beurteilern stammende und in denen verbale Bewertungen ohne Vorgabe standardisierter Begrifflichkeiten verwendet werden, ist eine Auswertung von Einzelfeststellungen im Rahmen der Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich möglich (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 41, vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 29 …sowie vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 44 ff.).

  • VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 B 1574/21

    Konkurrentenstreitverfahren Generalstaatsanwalt

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22
    Eine der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende defizitäre dienstliche Beurteilung führt dabei zur gerichtlichen Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, wenn diese auf der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung beruhen kann (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38…, vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38…, vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28 …und vom 17. März 2020 - 1 B 835/19 -, juris Rn. 9).

  • VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 B 937/20

    Auswahlentscheidung bei Bewerbern aus unterschiedlichen Geschäftsbereichen der …

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22
    Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 31).

    Selbst bei dienstlichen Beurteilungen, die von personenverschiedenen Beurteilern stammende und in denen verbale Bewertungen ohne Vorgabe standardisierter Begrifflichkeiten verwendet werden, ist eine Auswertung von Einzelfeststellungen im Rahmen der Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich möglich (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 41…, vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 29 sowie vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 44 ff.).

  • VG Potsdam, 06.09.2021 - 1 L 339/21
    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22
    Werturteile eines Beurteilungsbeitragserstellers sind lediglich ein Erkenntnismittel, das der Beurteiler bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe nutzt (vgl. zum Ganzen auch VG Potsdam, Beschluss vom 6. September 2021 - 1 L 339/21 -, juris Rn. 70 ff.).
  • BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in …

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22
    Grundlage der dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter auf Lebenszeit in Hessen bleibt bis zu einer dem Vorbehalt des Gesetzes genügenden gesetzlichen Neuregelung § 2b des Hessischen Richtergesetzes i.V.m. dem Beurteilungserlass RiStA (…vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 49 ff.; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, juris Rn. 40).
  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn …

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22
    Dann müssen Beurteilungsbeiträge gesteigerten Anforderungen genügen, um dem Beurteiler, der über keinen unmittelbaren eigenen Eindruck verfügt, eine dienstliche Beurteilung aufgrund einer ausreichenden (Tatsachen-) Grundlage überhaupt erst zu ermöglichen und bedarf ein Abweichen dieses Beurteilers von in solchen Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Wertungen notwendig einer Erläuterung (…vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 A 2/10 -, juris Rn. 18 und vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 -, juris Rn. 23 ff.).
  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 A 2.10

    Dienstliche Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Zweitbeurteilung; Abweichung; …

    Auszug aus VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22
    Dann müssen Beurteilungsbeiträge gesteigerten Anforderungen genügen, um dem Beurteiler, der über keinen unmittelbaren eigenen Eindruck verfügt, eine dienstliche Beurteilung aufgrund einer ausreichenden (Tatsachen-) Grundlage überhaupt erst zu ermöglichen und bedarf ein Abweichen dieses Beurteilers von in solchen Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Wertungen notwendig einer Erläuterung (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 A 2/10 -, juris Rn. 18 …und vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 -, juris Rn. 23 ff.).
  • VGH Hessen, 14.06.2018 - 1 B 2345/17

    Beförderung

  • VGH Hessen, 08.02.2018 - 1 B 1830/17

    Erfahrung auf einem Dienstposten als konstitutives Merkmal eines …

  • VGH Hessen, 20.06.2014 - 1 E 970/14

    Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren

  • VGH Hessen, 23.09.2015 - 1 B 707/15

    Beförderung

  • VGH Hessen, 17.03.2020 - 1 B 835/19

    Dienstliche Beurteilung und ehrenamtliche Tätigkeit eines Beamten

  • VGH Hessen, 30.04.2019 - 1 B 1675/18

    Konkurrentenstreit und "Topfwirtschaft"

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2014 - 2 B 10647/14

    Begründungserfordernisse bei der Absenkung einer dienstlichen Beurteilung durch …

  • VGH Hessen, 10.05.2022 - 1 B 1122/21

    Qualifikationsvergleich ohne dienstliche Beurteilung

  • VGH Hessen, 09.01.2012 - 1 B 1932/11

    Streitwert im Konkurrentenverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2012 - 1 B 691/12

    Untersagung der Beförderung von Beamten i.R.d. Beförderungsauswahlverfahrens in …

  • VGH Hessen, 29.12.2021 - 1 B 918/20

    Aktualität dienstlicher (Regel-)Beurteilungen; Eignungsprognose

  • VGH Hessen, 22.06.2016 - 1 B 649/16

    Aktualität dienstlicher Beurteilungen im Auswahlverfahren

  • VGH Hessen, 02.07.2024 - 1 B 649/24

    Gegenstand der Regelbeurteilung bei im Beurteilungszeitraum erfolgter Beförderung

    Rn. 19 Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 20 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19 ).

    Rn. 23 Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt deren Vergleichbarkeit voraus, so dass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 24 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 22 ).

    Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 25 f. …und vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 31 ).

    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 26 ).

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 28 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Rn. 27 Ergibt der Qualifikationsvergleich auf der ersten Ebene nach den Gesamturteilen sowie nach deren (statusamtsbezogener) Ausschärfung anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es - vorbehaltlich normativer Regelungen - im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen (zweite Ebene) er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 29 …und vom 10. August 2021 - 1 B 973/20 -, juris Rn. 35).

    Rn. 28 Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 30 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff. …und vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff.).

    Eine der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende defizitäre dienstliche Beurteilung führt dabei zur gerichtlichen Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, wenn diese auf der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung beruhen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 31 , vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 31 , vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28).

    Rn. 51 Die dienstlichen Beurteilungen sind miteinander vergleichbar, da sie auf denselben Beurteilungsrichtlinien beruhen und die jeweils abgedeckten Zeiträume nicht zu erheblich auseinanderfallenden, vielmehr auf denselben, Stichtagen enden (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 24, 27).

    Rn. 56 (1) Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 28 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

  • VGH Hessen, 25.04.2024 - 1 B 1865/23

    Bildung des Gesamturteils in der Zollverwaltung

    Rn. 29 Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 20 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19 ).

    Rn. 33 Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt deren Vergleichbarkeit voraus, so dass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 24 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 22 ).

    Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 25 f. …und vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 31 ).

    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 26 ).

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 28 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Rn. 37 Ergibt der Qualifikationsvergleich auf der ersten Ebene nach den Gesamturteilen sowie nach deren (statusamtsbezogener) Ausschärfung anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es - vorbehaltlich normativer Regelungen - im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen (zweite Ebene) er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 29 …und vom 10. August 2021 - 1 B 973/20 -, juris Rn. 35).

    Rn. 38 Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 30 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff. …und vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff.).

    Eine der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende defizitäre dienstliche Beurteilung führt dabei zur gerichtlichen Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, wenn diese auf der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung beruhen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 31 , vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 31 , vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28).

    Für Zeiträume, für die der Beurteiler aus eigener Anschauung hinsichtlich Leistung und Verhalten des zu Beurteilenden keine Bewertung vornehmen kann, ist er verfahrensrechtlich sogar im Prinzip gehalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (sog. Beurteilungsbeiträge im engeren Sinn, vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 41 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 54, 69 …sowie vom 13. September 2022 - 1 B 808/22 -, juris Rn. 155 ).

    Rn. 71 Die dienstlichen Beurteilungen sind miteinander vergleichbar, da sie auf denselben Beurteilungsrichtlinien beruhen und die jeweils abgedeckten Zeiträume nicht zu erheblich auseinanderfallenden, vielmehr auf denselben, Stichtagen enden (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 24, 27).

  • VGH Hessen, 01.04.2025 - 1 B 2267/24

    Konkurrentenstreit um Vorsitzendenstelle am Oberlandesgericht

    Rn. 24 1 Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl nur Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 20 , vom 29 Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn 22 f und vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn 19 ).

    Rn. 28 Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt deren Vergleichbarkeit voraus, so dass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (vgl Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 24 und vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn 22 ).

    Rn. 29 Um taugliche Grundlage eines dem Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleichs zu sein, müssen miteinander vergleichbare oder vergleichbar gemachte dienstliche Beurteilungen zudem hinreichend aktuell sein und die dienstlichen Beurteilungen müssen für den Qualifikationsvergleich inhaltlich aussagekräftig sein Dies erfordert zunächst, dass jede dienstliche Beurteilung für sich betrachtet keinen (Beurteilungs-)Fehler aufweist, der ihre Tauglichkeit für einen Qualifikationsvergleich ausschließt Das verlangt grundsätzlich insbesondere, dass die dienstliche Tätigkeit im jeweiligen Beurteilungszeitraum vollständig erfasst wird und die vorgenommenen Bewertungen auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind Weiterhin müssen die dienstlichen Beurteilungen hinreichend differenziert sein, das heißt, dass sie die Qualifikation der Bewerber in Bezug auf ihr jeweiliges Amt und in der Relation zu anderen Bediensteten objektiv darstellen ("Notenspreizung") Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl nur Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 25 f und vom 10 August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn 31 ).

    Rn. 30 Losgelöst von der Frage ihrer etwaigen Fehlerhaftigkeit sind dienstliche Beurteilungen für einen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleich nur dann inhaltlich aussagekräftig, wenn sie hinsichtlich der von ihnen jeweils erfassten Beurteilungszeiträume einen Vergleich ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers ermöglichen Dies erfordert grundsätzlich, dass die von den dienstlichen Beurteilungen abgedeckten Zeiträume zumindest nicht zu erheblich auseinanderfallenden Stichtagen geendet haben Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl etwa Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 27 und vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn 26 ).

    Rn. 31 Bei Vorliegen miteinander vergleichbarer, hinreichend aktueller und inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen sind für den Qualifikationsvergleich in erster Linie die (abschließenden) Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen maßgeblich Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 28 , vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn 28 , vom 16 April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn 61 und vom 21 November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn 20 ) Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 27 und vom 21 November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn 20 ).

    Rn. 32 Ergibt der Qualifikationsvergleich auf der ersten Ebene nach den Gesamturteilen sowie nach deren (statusamtsbezogener) Ausschärfung anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es - vorbehaltlich normativer Regelungen - im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen (zweite Ebene) er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (vgl Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 29 und vom 10 August 2021 - 1 B 973/20 -, juris Rn 35).

    Rn. 33 Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 30 , vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn 20 f, vom 16 April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn 57 ff, vom 30 April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn 19 ff, vom 16 Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn 19 ff und vom 14 Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn 38 ff).

    Rn. 34 Im verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren sind vor diesem Hintergrund auch die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber auf Mängel zu überprüfen Eine der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende defizitäre dienstliche Beurteilung führt dabei zur gerichtlichen Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, wenn diese auf der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung beruhen kann (vgl Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 31 , vom 30 November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn 38 und vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn 28) Dienstliche Beurteilungen unterliegen allerdings auch im Rahmen der in Konkurrentenstreitverfahren vorzunehmenden Inzidentprüfung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die den Beurteilungsspielraum des Beurteilers respektiert Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl etwa Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 31 , vom 30 November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn 38 und vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn 28).

    Rn. 59 Bezüglich der Ermittlung der (Tatsachen-)Grundlagen der vom Beurteiler zu erstellenden dienstlichen Beurteilung kommt diesem grundsätzlich ein (Verfahrens-)Ermessen zu (vgl Senatsbeschluss vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 41 ) Zur Gewährleistung eines zuverlässigen Fundaments für die Beurteilung kann ein Beurteiler grundsätzlich (mündliche oder schriftliche) Berichte von Vorgesetzten oder Mitarbeitern des zu Beurteilenden als Arbeitsgrundlage heranziehen Für Zeiträume, für die der Beurteiler aus eigener Anschauung hinsichtlich Leistung und Verhalten des zu Beurteilenden keine Bewertung vornehmen kann, ist er verfahrensrechtlich sogar im Prinzip gehalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (sog Beurteilungsbeiträge im engeren Sinn, vgl Senatsbeschlüsse vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn 54, 69 sowie vom 13 September 2022 - 1 B 808/22 -, juris Rn 155 ) Die Beurteilung durch einen höheren Vorgesetzten oder hier Gerichtspräsidenten kann vor allem bei großen Personalkörpern zur Folge haben, dass der Beurteiler die Leistung der zu Beurteilenden im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennt und sich diese Kenntnis nicht ohne Weiteres verschaffen kann Ein derartiges Beurteilungssystem setzt daher voraus, dass eine zweite Person an der dienstlichen Beurteilung mitwirkt, die dem Beurteiler hinreichende Kenntnis von den Leistungen des konkret zu Beurteilenden verschafft Danach reicht es aus, wenn die dienstliche Beurteilung von nur einem Beurteiler verantwortet wird, der einen Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe besitzt, und eine zweite Person mitwirkt, die über eine unmittelbare Kenntnis von den Leistungen des zu Beurteilenden verfügt und deren Aufgabe darin besteht, dem Beurteiler eine für die Beurteilung hinreichende Sachverhaltskenntnis zu verschaffen (so BVerwG, Urteil vom 2 März 2017 - 2 C 21/16 -, juris Rn 36, 38).

    Rn. 60 Vor diesem Hintergrund ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Präsident des Oberlandesgerichts zuvörderst Beurteilungsbeiträge (vorbereitende Stellungnahmen) beigezogen hat, die für eine Bewertung der Qualifikation der Bewerber vorliegend auch ausreichend sind Die Antragstellerin zeigt nicht hinreichend auf, dass die Beurteilungsbeiträge nach Umfang und Tiefe nicht derart beschaffen sind, dass sie dem Präsidenten des Oberlandesgerichts als Beurteiler die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung nicht ermöglicht hätten (hierzu Senatsbeschlüsse vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 41 und vom 25 Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn 82 m w N) Rechtlich relevante Bedenken sind in diesem Zusammenhang überdies grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die vom Beurteiler für die Gewinnung seiner Erkenntnisse angegebenen Quellen für die Erstellung einer sachgerechten Beurteilung beim Anlegen objektiver Maßstäbe schlechthin ungeeignet sind (vgl BVerwG, Beschluss vom 18 August 1992 - 1 WB 106/91 -, juris Rn 5) Dies ist vorliegend jedenfalls nicht der Fall.

    Rn. 61 Allerdings weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass die Durchsicht von Verfahrensakten sowie von Entscheidungen, die der zu Beurteilende (maßgeblich) verantwortet hat, ein geeignetes Erkenntnismittel zur unmittelbaren Qualifikationsfeststellung durch den Beurteiler darstellt Durch eine entsprechende Durchsicht lassen sich unmittelbare Erkenntnisse des Beurteilers zu einer Vielzahl von Qualifikationen gewinnen, die nach dem Runderlass "Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" des Justizministeriums vom 15 November 2022 (JMBl 2022 S 675, im Folgenden Beurteilungserlass RiStA) maßgeblich sind (Senatsbeschluss vom 31 Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn 41 ) Hieraus ergibt sich jedoch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine Berücksichtigungspflicht.

  • VG Kassel, 02.04.2026 - 1 L 3005/25
    Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt deren Vergleichbarkeit voraus, so dass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 24 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 22 ).

    Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 25 f. …und vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 31 ).

    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 26 ).

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 28 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Ergibt der Qualifikationsvergleich auf der ersten Ebene nach den Gesamturteilen sowie nach deren (statusamtsbezogener) Ausschärfung anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es - vorbehaltlich normativer Regelungen - im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen (zweite Ebene) er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 29 …und vom 10. August 2021 - 1 B 973/20 -, juris Rn. 35).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 30 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff. …und vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff.)".

  • VG Kassel, 24.02.2025 - 1 L 1800/24

    Anlassbeurteilungen in einem Regelbeurteilungssystem

    Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt deren Vergleichbarkeit voraus, so dass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 24 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 22 ).

    Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 25 f. …und vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 31 ).

    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 26 ).

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 28 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 …und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Ergibt der Qualifikationsvergleich auf der ersten Ebene nach den Gesamturteilen sowie nach deren (statusamtsbezogener) Ausschärfung anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es - vorbehaltlich normativer Regelungen - im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen (zweite Ebene) er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 29 …und vom 10. August 2021 - 1 B 973/20 -, juris Rn. 35).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 30 , vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff. …und vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff.)".

  • OVG Thüringen, 25.02.2025 - 2 EO 394/24

    Plausibilisierung von Abweichungen von Beurteilungsbeiträgen

    Es liegt auf der Hand, dass die verlässlichste, weil unmittelbare Grundlage einer dienstlichen Beurteilung eigene Beobachtungen und Eindrücke des Beurteilers sind, die Leistungen und Verhalten der zu beurteilenden Person betreffen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 - Juris, Rn. 44).

    Vorbereitende Stellungnahmen Dritter dienen dann grundsätzlich lediglich dazu, eigene Wahrnehmungen und Beobachtungen des Beurteilers, hier des Erstbeurteilers, von Leistungen und Verhalten der zu beurteilenden Person zu ergänzen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 - Juris, Rn. 45).

  • VGH Hessen, 13.11.2025 - 1 A 805/24

    Dienstliche Beurteilung in der Zollverwaltung

    Rn. 59 a) Die inhaltliche Aussagekraft einer dienstlichen Beurteilung erfordert insbesondere, dass die dienstliche Tätigkeit im jeweiligen Beurteilungszeitraum vollständig erfasst wird und die vorgenommenen Bewertungen auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 26 ).

    Für Zeiträume, für die der Beurteiler aus eigener Anschauung hinsichtlich Leistung und Verhalten des zu Beurteilenden keine Bewertung vornehmen kann, ist er verfahrensrechtlich sogar im Prinzip gehalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (sog. Beurteilungsbeiträge im engeren Sinn, vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2024 - 1 B 1865/23 -, juris Rn. 62 , vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 41 …sowie vom 13. September 2022 - 1 B 808/22 -, juris Rn. 155 ).

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2023 - 2 MB 6/23

    Rechtswidrigkeit dienstlicher Beurteilungen ohne abschließendes Gesamturteil

    Rn. 15 Die vom Antragsgegner zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (…Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 -, juris Rn. 22), des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (…Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 2 A 446/21 -, juris Rn. 21) sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 35) betreffen allesamt Fälle, in denen inhaltlich nicht zu beanstandende Regelungen dem bereichsspezifischen Gesetzesvorbehalt nicht genügten.
  • VG Freiburg, 21.07.2025 - 3 K 1791/25

    Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung einer Richterstelle; Gegenvorschlag …

    Dem steht für sich genommen auch nicht entgegen, dass die beiden Anlassbeurteilungen von unterschiedlichen Beurteilern erstellt wurden und es sich bei diesen um verbale Bewertungen ohne Vorgaben standardisierter Begrifflichkeiten handelt, denen erfahrungsgemäß unterschiedliche Formulierungen zugrunde liegen (…vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 16.01.2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 23 und 29;… vom 10.08.2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 44 ff. und vom 31.01.2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 50; OVG Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 02.09.2015 - 2 B 10765/16 -, juris Rn. 46 ff.; wohl a. A. OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 26.11.2018 - 6 B 1135/18 -, juris Rn. 24).
  • VGH Hessen, 01.10.2025 - 1 B 1070/25

    Zweijährige Führungserfahrung als dienstpostenbezogenes Anforderungsmerkmal

    Rn. 17 Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 20 …und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19 ).

    Ein umfassender Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich (Qualifikationsvergleich) findet dann nur zwischen den Bewerbern statt, die das konstitutive Anforderungsprofil erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 22 ).

  • VGH Hessen, 13.10.2025 - 1 B 1651/25

    Konkurrentenstreit um Präsidentenstelle am Amtsgericht

  • VGH Hessen, 13.12.2024 - 1 A 669/21

    Bewährungsfeststellung nach Erprobung

  • VG Bayreuth, 06.06.2025 - B 5 E 25.234

    Stellenbesetzungsverfahren der Bayerischen, Bereitschaftspolizei, …

  • VG Meiningen, 30.04.2025 - 1 E 1089/24

    Konkurrentenstreitigkeit; Eilverfahren; Folgen der verfahrensfehlerhaft …

  • VG Freiburg, 20.09.2024 - 3 K 3619/24

    Besetzungskonkurrenz um die Stelle eines Direktors eines Amtsgerichts; …

  • VG Gelsenkirchen, 29.02.2024 - 12 K 4250/21

    Dienstliche Beurteilung, Zweckbestimmung, Rechtsschutzinteresse für eine Klage …

  • VG Gelsenkirchen, 29.02.2024 - 12 L 1793/23

    Konkurrentenstreit, (Vor)vorbeurteilungen, Auswahlentscheidung, leistungsfremde …

  • VG Kassel, 28.07.2023 - 1 L 234/23

    Hochschulausbildung als konstitutives Anforderungsprofil

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