Rechtsprechung
| VG Stade, 26.06.2024 - 1 B 896/24 |
Volltextveröffentlichung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Alternativen; Ausnahmegenehmigung; Tötung; Wolf; Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur letalen Entnahme eines Wolfes
Verfahrensgang
- VG Stade, 26.06.2024 - 1 B 896/24
- OVG Niedersachsen, 05.09.2024 - 4 ME 122/24
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- OVG Niedersachsen, 12.04.2024 - 4 ME 73/24
Streit um artenschutzrechtliche Ausnahmeregelung zur Tötung eines Wolfs; …
Auszug aus VG Stade, 26.06.2024 - 1 B 896/24
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist das Umweltrechtsbehelfsgesetz hier auch neben dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anwendbar (vgl. i.E.: Nds. OVG…, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris, Rn. 11 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24).Besteht über einzelne der in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie geregelten Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung nicht ohne weiteres in tatsächlicher Hinsicht Gewissheit, so hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls zu begründen und nachzuweisen, dass sie gegeben sind (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 21 m.w.N., vgl. auch Leitfaden der Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie, Ziffer 3.2.2, S. 72 ff.).
In diesem Konzept der FFH-Richtlinie zur Begründungs- und Nachweispflicht liegt eine unionsrechtliche artenschutzrechtliche Spezialregelung im Hinblick auf die Bedeutung sowohl der behördlichen Amtsermittlungspflicht im Verwaltungsverfahren als auch der Pflicht zur Begründung des Verwaltungsakts mit vorentscheidender Bedeutung auch für das verwaltungsgerichtliche Prüfprogramm und den daraus folgenden Gegenstand und die Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlung (Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 22).
Als Mindestanforderung für die sog. Alternativenprüfung nach der genannten Vorschrift ist jedenfalls zu verlangen, dass sich die Behörde nachvollziehbar an den Vorgaben orientiert, die sich hierzu in dem von der Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 beschlossenen Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45 a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen (im Folgenden: Praxisleitfaden Wolf) orientiert (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 25).
Die gemäß dem Praxisleitfaden Wolf erforderliche Einzelfallprüfung hat insbesondere die örtlichen topografischen und landschaftlichen Gegebenheiten, die dort anzutreffenden Besonderheiten sowie die spezifischen Haltungs- und Herdenmanagementkonzepte zu berücksichtigen (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 30).
Der Antragsgegner hat hier gerade nicht unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls begründet und nachgewiesen, dass die Zaunerhöhung keine zumutbare Alternative darstellt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 21 m.w.N.).
Dass derartige Herdenschutzmaßnahmen die Grenze des zumutbaren überschreiten, entspricht auch nicht der aktuellen Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 35).
- OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20
Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen
Auszug aus VG Stade, 26.06.2024 - 1 B 896/24
Der Vorhabensbegriff der Norm umfasst entsprechend sämtliche Zulassungsentscheidungen, auf die umweltbezogene Rechtsvorschriften anzuwenden sind und die nicht bereits von den Nrn. 1 bis 2b der Regelung erfasst sind (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris, Rn. 13 f. m.w.N.).Bei der hier in Streit stehenden Ausnahmegenehmigung von dem Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG handelt es sich unzweifelhaft um eine Zulassungsentscheidung, auf die umweltbezogene Rechtsvorschriften anzuwenden sind (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris, Rn. 14 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist das Umweltrechtsbehelfsgesetz hier auch neben dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anwendbar (vgl. i.E.: Nds. OVG, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris, Rn. 11 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24).
- EuGH, 10.10.2019 - C-674/17
Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der …
Auszug aus VG Stade, 26.06.2024 - 1 B 896/24
Bei Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zu den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des Art. 12 FFH-Richtlinie (im deutschen Recht umgesetzt in § 44 BNatSchG), die eng auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der für jede Abweichung erforderlichen Voraussetzungen diejenige Stelle der öffentlichen Verwaltung trifft, die darüber entscheidet (EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 - C-674/17 -, juris Rn. 30).Auch insoweit gilt die oben dargestellte Nachweispflicht der Behörden, der der Antragsgegner nicht nachgekommen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 - C-674/17 - juris Rn. 45 zu Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie).
- OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 97/20
Abschuss; Alternative, zumutbare; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung; …
Auszug aus VG Stade, 26.06.2024 - 1 B 896/24
Eine Halbierung des Streitwertes ist nicht vorzunehmen, da die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 26. Juni 2020, 4 ME 97/20, juris Rn. 49). - OVG Bremen, 24.09.2009 - 1 A 7/09
Klagebefugnis eines in Niedersachsen anerkannten Naturschutzverbands - …
Auszug aus VG Stade, 26.06.2024 - 1 B 896/24
Ein Vorrang der naturschutzrechtlichen Verbandsklage besteht entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht, vielmehr sind beide Gesetze gleichrangig nebeneinander anwendbar (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 4. Juni 2009 - 1 A 7/09 -, juris, Rn. 71; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. Juni 2009 - 8 A 08.40001 -, juris, Rn. 53; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. August 2015 - 3 M 64/14 -, juris; Schlacke, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 64 Rn. 92; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, 145. Aktualisierung Juni 2019, § 64 BNatSchG Rn. 45; Kment in Beckmann/Kment, UmwRG, 6. Aufl. 2023, § 2 Rn. 1; Kleve, in: BeckOK UmweltR, 70. - OVG Niedersachsen, 02.02.2022 - 4 ME 231/21
Austausch Rechtsgrundlage; Biotoptyp; Bodenbearbeitung; Dauerverwaltungsakt; …
Auszug aus VG Stade, 26.06.2024 - 1 B 896/24
Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung jedoch offen, kommt es auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2022 - 4 ME 231/21 -, juris, Rn. 4 m.w.N.). - VGH Bayern, 23.06.2009 - 8 A 08.40001
Bund-Naturschutz-Klage gegen den Kramertunnel in Garmisch-Partenkirchen (B 23) …
Auszug aus VG Stade, 26.06.2024 - 1 B 896/24
Ein Vorrang der naturschutzrechtlichen Verbandsklage besteht entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht, vielmehr sind beide Gesetze gleichrangig nebeneinander anwendbar (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 4. Juni 2009 - 1 A 7/09 -, juris, Rn. 71; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. Juni 2009 - 8 A 08.40001 -, juris, Rn. 53; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. August 2015 - 3 M 64/14 -, juris; Schlacke, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 64 Rn. 92; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, 145. Aktualisierung Juni 2019, § 64 BNatSchG Rn. 45; Kment in Beckmann/Kment, UmwRG, 6. Aufl. 2023, § 2 Rn. 1; Kleve, in: BeckOK UmweltR, 70. - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2015 - 3 M 64/14
Klagerecht von Umweltverbänden gegen Bebauungsplan, der für seinen …
Auszug aus VG Stade, 26.06.2024 - 1 B 896/24
Ein Vorrang der naturschutzrechtlichen Verbandsklage besteht entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht, vielmehr sind beide Gesetze gleichrangig nebeneinander anwendbar (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 4. Juni 2009 - 1 A 7/09 -, juris, Rn. 71; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. Juni 2009 - 8 A 08.40001 -, juris, Rn. 53; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. August 2015 - 3 M 64/14 -, juris; Schlacke, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 64 Rn. 92; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, 145. Aktualisierung Juni 2019, § 64 BNatSchG Rn. 45; Kment in Beckmann/Kment, UmwRG, 6. Aufl. 2023, § 2 Rn. 1; Kleve, in: BeckOK UmweltR, 70.
- VG Schleswig, 19.06.2025 - 8 B 16/25
Beschwerde gegen Abschuss des Goldschakals auf Sylt hat keinen Erfolg
Diesem weiten Auffangtatbestand unterfallen sämtliche, nicht bereits von den Nrn. 1 bis 2b der Regelung erfasste Zulassungsentscheidungen, auf die umweltbezogene Rechtsvorschriften anzuwenden sind, demgemäß auch eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 BNatSchG (OVG Niedersachsen…, Beschluss vom 5. September 2024 - 4 ME 122/24 - juris Rn. 12;… Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 97/20 - juris Leitsatz 1 und juris Rn. 11 ff; VG Stade, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 1 B 896/24 - juris Rn. 3; VG Kassel…, Beschluss vom 8. November 2023 - 2 L 1765/23.KS - juris Rn. 18; VG Düsseldorf…, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 28 L 3333/23 - juris Rn. 7).Es besteht insofern ein nebeneinander des UmwRG und des BNatSchG, sodass eine Antragsbefugnis auch unabhängig von bestehenden Rechten nach §§ 63, 64 BNatSchG gegeben ist (OVG Niedersachsen…, Beschluss vom 5. September 2024 - 4 ME 122/24 - juris Rn. 13 ff.; VG Stade, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 1 B 896/24 - juris Rn. 4).
In diesem Konzept der FFH-Richtlinie zur Begründungs- und Nachweispflicht liegt eine unionsrechtliche artenschutzrechtliche Spezialregelung im Hinblick auf die Bedeutung sowohl der behördlichen Amtsermittlungspflicht im Verwaltungsverfahren als auch der Pflicht zur Begründung des Verwaltungsakts mit vorentscheidender Bedeutung auch für das verwaltungsgerichtliche Prüfprogramm und den daraus folgenden Gegenstand und die Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlung (OVG Niedersachsen…, Beschluss vom 12. April 2024 - 4 ME 73/24 - juris Rn. 22; VG Stade, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 1 B 896/24 - juris Rn. 12).
Als Mindestanforderung für die Alternativenprüfung haben Gerichte in Bezug auf den Wolf auch hier aus dem bereits benannten Praxisleitfaden abgestellt (vgl. VG Stade, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 1 B 896/24 - juris Rn. 18; VG Koblenz…, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 4 L 10327/24.KO - juris Rn. 18).
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