Rechtsprechung
| BVerwG, 09.05.2017 - 1 B 95.17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Wolters Kluwer
Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge; Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge; Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 27.05.2016 - AN 11 K 16.30149
- VGH Bayern, 16.03.2017 - 13a B 17.30068
- BVerwG, 09.05.2017 - 1 B 95.17
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 08.03.2004 - 4 C 6.03
Berufungsbegründung; gesonderter Schriftsatz; Bezugnahme auf Begründung des …
Auszug aus BVerwG, 09.05.2017 - 1 B 95.17
Vielmehr beschränkt sich das Beschwerdevorbringen in der Sache darauf, dass das Berufungsgericht die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze zu den Möglichkeiten, die Anforderungen an eine Berufungsbegründung (§ 124a Abs. 2, 4 VwGO) durch Bezugnahmen zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26; Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 B 51.09 - juris) bzw. zur Auslegung von Prozesshandlungen (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 9 B 12.16 - NVwZ 2016, 1187; aus diesem Beschluss stammt das Zitat in der Beschwerdebegründung, das einem nicht mit Aktenzeichen benannten Beschluss vom 23. Dezember 2015 zugeschrieben ist), fehlerhaft angewendet habe, indem es den innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht als form- und fristgerechte Begründung der Berufung hat ausreichen lassen.Entsprechendes gilt für das Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - (Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26).
- BVerwG, 19.10.2009 - 2 B 51.09
Rückforderung zu Unrecht geleisteter Versorgungsbezüge
Auszug aus BVerwG, 09.05.2017 - 1 B 95.17
Vielmehr beschränkt sich das Beschwerdevorbringen in der Sache darauf, dass das Berufungsgericht die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze zu den Möglichkeiten, die Anforderungen an eine Berufungsbegründung (§ 124a Abs. 2, 4 VwGO) durch Bezugnahmen zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26; Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 B 51.09 - juris) bzw. zur Auslegung von Prozesshandlungen (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 9 B 12.16 - NVwZ 2016, 1187; aus diesem Beschluss stammt das Zitat in der Beschwerdebegründung, das einem nicht mit Aktenzeichen benannten Beschluss vom 23. Dezember 2015 zugeschrieben ist), fehlerhaft angewendet habe, indem es den innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht als form- und fristgerechte Begründung der Berufung hat ausreichen lassen.Das Beschwerdevorbringen vernachlässigt unter anderem, dass sich das Berufungsgericht ausdrücklich mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2009 - 2 B 51.09 - (juris) auseinandergesetzt und ausgeführt hat, dass und aus welchen Gründen der vorliegend gestellte Prozesskostenhilfeantrag, der auch keine Bezugnahme auf den Zulassungsantrag enthalte, dem nicht entspreche.
- BVerwG, 17.12.2010 - 8 B 38.10
Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge
- BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15
Erteilung eines einheitlichen Visums bei verheirateten Antragstellern
Auszug aus BVerwG, 09.05.2017 - 1 B 95.17
Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7). - BVerwG, 03.08.2016 - 1 B 79.16
Anforderung an Berufungsbegründung bei asylrechtlicher Streitigkeit
Auszug aus BVerwG, 09.05.2017 - 1 B 95.17
Dass das Berufungsgericht hiervon abweichende Rechtssätze aufgestellt habe, scheidet hier auch deswegen aus, weil das Berufungsgericht ausdrücklich für die rechtliche Prüfung der an die Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen die rechtlichen Maßstäbe herangezogen hat, die der Senat in seinem Beschluss vom 3. August 2016 - 1 B 79.16 - (InfAuslR 2016, 449) bekräftigt hat. - BVerwG, 02.05.2016 - 9 B 12.16
Grundsteuer; Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Berufung; Auslegung als …
Auszug aus BVerwG, 09.05.2017 - 1 B 95.17
Vielmehr beschränkt sich das Beschwerdevorbringen in der Sache darauf, dass das Berufungsgericht die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze zu den Möglichkeiten, die Anforderungen an eine Berufungsbegründung (§ 124a Abs. 2, 4 VwGO) durch Bezugnahmen zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26; Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 B 51.09 - juris) bzw. zur Auslegung von Prozesshandlungen (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 9 B 12.16 - NVwZ 2016, 1187; aus diesem Beschluss stammt das Zitat in der Beschwerdebegründung, das einem nicht mit Aktenzeichen benannten Beschluss vom 23. Dezember 2015 zugeschrieben ist), fehlerhaft angewendet habe, indem es den innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht als form- und fristgerechte Begründung der Berufung hat ausreichen lassen.
- BVerwG, 11.06.2025 - 1 B 37.24 Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (…stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45, vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7 und vom 9. Mai 2017 - 1 B 95.17 - juris Rn. 2).
- OVG Schleswig-Holstein, 20.11.2017 - 4 MB 83/17
Der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegenstehende Maßnahme zur …
Sollte dies nicht der Fall sein und eine Duldung doch in Frage kommen, wäre auch über die erforderliche und dann in der Regel zu erteilende (…vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 21.04.2017 - 3 B 826/17 -, juris Rn. 14; VG Schleswig, Beschl. v. 10.07.2017 - 1 B 95/17 - und Beschl. des Senats v. 10.08.2017 - 4 MB 42/17 -) Beschäftigungserlaubnis neu zu befinden.
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