Rechtsprechung
| BGH, 21.06.1978 - StB 132/78, 1 BJs 126/77 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verbot der Übernahme eines Mandats bei bereits früherer Verteidigertätigkeit - Vorliegen der Voraussetzungen des § 146 der Strafprozessordnung (StPO) - Äußerer Tatbestand einer gemeinschaftlichen Verteidigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 28, 67
- NJW 1978, 1815
- MDR 1978, 771
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.02.1976 - StB 8/76
Unterstützung einer kriminellen Vereinigung - Zulässigkeit einer von dem im …
Auszug aus BGH, 21.06.1978 - StB 132/78
Der in NJW 1976, 1414 abgedruckte Beschluß des Senats (= BGHSt 26, 335), auf den sich die Beschwerdeführerin für ihre Rechtsansicht beruft, besagt gerade das Gegenteil, indem er auf BGHSt 26, 291 Bezug nimmt, wonach die Unzulässigkeit der Verteidigung erst mit dem Zurückweisungsbeschluß des Gerichts für das Verfahren wirksam wird (…a.a.O. S. 294).§ 146 StPO stellt auf den äußeren Tatbestand einer gemeinschaftlichen Verteidigung, sei es auch in verschiedenen Verfahren (BGHSt 26, 291), ab.
Deshalb zählt der Umstand, daß das erste Mandat nur kurzfristig bestanden hat, nicht zu den Fällen, in denen die Gefahr eines Widerstreits der Verteidigungsinteressen von vornherein als gering angesehen werden könnte (vgl. BGHSt 26, 291, 296).
- BGH, 12.05.1976 - 3 StR 100/76
Revisionsbegründung durch einen nach § 146 Strafprozessordnung (StPO) …
Auszug aus BGH, 21.06.1978 - StB 132/78
Der in NJW 1976, 1414 abgedruckte Beschluß des Senats (= BGHSt 26, 335), auf den sich die Beschwerdeführerin für ihre Rechtsansicht beruft, besagt gerade das Gegenteil, indem er auf BGHSt 26, 291 Bezug nimmt, wonach die Unzulässigkeit der Verteidigung erst mit dem Zurückweisungsbeschluß des Gerichts für das Verfahren wirksam wird (…a.a.O. S. 294).
- BGH, 27.05.1986 - KRB 3/86
Gemeinschaftlicher Verteidiger - Einspruch - Bußgeldbescheid - …
Prozeßhandlungen eines gemeinsamen Verteidigers sind nach § 146 StPO nicht schon kraft Gesetzes unzulässig, sie können allenfalls nach Zurückweisung des Verteidigers unwirksam werden (vgl. BGHSt 26, 291, 294; 27, 124 ff; 28, 67, 68 [BGH 21.06.1978 - StB 132/78]; BGH NJW 1984, 2372). - BGH, 29.04.2025 - AnwSt (B) 11/24 Die von ihm zur verbotenen Mehrfachverteidigung nach § 146 StPO aufgeworfenen Fragen sind nicht ungeklärt (vgl. zur Übernahme konkurrierender Mandate BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 1978 - StB 132/78, BGHSt 28, 67, 68 und vom 10. Januar 2013 - 1 StR 560/12, NStZ 2013, 299, 300;… Kämpfer/Travers in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 146 Rn. 14; s. darüber hinaus zum prozessualen Tatbegriff bereits BT-Drucks. 10/1313 S. 22) oder sie betreffen die besonderen Umstände des Einzelfalls.
- BGH, 15.03.1983 - 5 StR 51/83
Verbot der Mehrfachverteidigung
an OLG München in NJW 1976, 252, 254), und zwar auch dann, wenn der Verteidiger nacheinander für mehrere Beschuldigte tätig wird (BGHSt 27, 148, 154); schließlich kommt es auch nicht auf den Umfang der zuvor entfalteten Tätigkeit an (BGHSt 28, 67 [BGH 21.06.1978 - StB 132/78]). - BGH, 01.07.1986 - 5 StR 239/86
Rechtliche Wirkungen der Meldung von Verteidigern
Die spätere Übernahme der Verteidigung des Beschwerdeführers ... verstößt unabhängig von dem Umfang, in dem Rechtsanwalt Dr. ... für die Mitangeklagte ... tatsächlich tätig geworden war, gegen § 146 StPO (vgl. BGHSt 28, 67, 68 [BGH 21.06.1978 - StB 132/78]; BGH NStZ 1983, 228) und ist deshalb unzulässig (BGHSt 27, 148, 150, 153). - BGH, 23.08.1978 - 2 StR 313/78
Zur Revisionseinlegung durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger
Ferner kommt es nicht auf den Umfang der Tätigkeit von Rechtsanwalt R. für W. an (vgl. den zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß des BGH vom 21. Juni 1978 - 1 BJs 126/77 / StB 132/78. Schließlich steht der Anwendung des § 146 StPO nicht entgegen, daß Rechtsanwalt R. nicht Wahl- sondern Pflichtverteidiger des Angeklagten ist (BGH NJW 1978, 384).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".