Rechtsprechung
| ArbG Kaiserslautern, 14.12.2011 - 1 BV 14/11 |
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 14.12.2011 - 1 BV 14/11
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2012 - 10 TaBV 4/12
- BAG, 21.11.2012 - 9 ABN 93/12
Wird zitiert von ... (4)
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2012 - 10 TaBV 4/12
Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bei der Stellenausschreibung
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.12.2011, Az.: 1 BV 14/11, wird zurückgewiesen..Rn. 11 in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.12.2011, Az.: 1 BV 14/11, festzustellen, dass er in seiner Eigenschaft als zuständiger Schwerbehindertenvertreter im Zusammenhang mit einer in der Dienststelle anstehenden Stellenbesetzung schon vor einer diesbezüglichen Stellenausschreibung gemäß §§ 81 Abs. 1 Satz 6, 95 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen ist.
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.03.2013 - 2 TaBV 43/12
Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Einordnung …
Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis 1 BV 14/11.Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Saarlouis 1 BV 14/11.
- LAG Hamm, 15.03.2013 - 13 TaBV 10/13
Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Rn. 6 Mit Schreiben vom 21.12.2011 strengte der Betriebsrat erneut ein Beschlussverfahren ein (ArbG Rheine, 1 BV 14/11), letztlich mit dem Antrag, die Arbeitgeberin solle es unterlassen, zukünftig Einstellungen und Versetzungen vorzunehmen, ohne den Betriebsrat rechtzeitig zu informieren und die Zustimmung einzuholen.Rn. 53 b) In einem zweiten, mit Schriftsatz vom 21.12.2011 eingeleiteten Beschlussverfahren (ArbG Rheine, 1 BV 14/11) hat der Betriebsrat dann zahlreiche Einstellungen und Versetzungen angeführt, zu denen er gar nicht oder nicht ordnungsgemäß bzw. erst im Nachhinein beteiligt worden sei.
- LAG Düsseldorf, 27.08.2014 - 7 TaBV 3/14
Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zum Einsatz von Mitgliedern des …
Rn. 8 Da der Betriebsrat bereits die Zustimmung zur Einstellung von Frau N. verweigert hat, hat die Arbeitgeberin ein beim Arbeitsgericht Essen unter dem Az: 1 BV 14/11 anhängiges Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet, das die Beteiligten wegen eines beim Bundesarbeitsgerichts unter dem AZ: 1 ABR 62/12 anhängigen Parallelverfahrens ruhend gestellt haben.
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