Rechtsprechung
| BVerfG, 10.05.2001 - 1 BvR 1242/00 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
VSt-Hinterziehung - Keine Entscheidung des BVerfG
Sonstiges
Verfahrensgang
- BFH, 24.05.2000 - II R 25/99
- BVerfG, 10.05.2001 - 1 BvR 1242/00
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
Einheitswerte II
Auszug aus BVerfG, 10.05.2001 - 1 BvR 1242/00
Ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für vor dem 1. Januar 1997 hinterzogene Vermögensteuer trotz Verfassungswidrigkeit der Vermögensteuer (vgl. BVerfG 22.6.1995 2 BvL 37/91 , BStBl 1995 II S. 655) rechtmäßig?.
- BFH, 28.10.2003 - II B 139/01
VSt; Verfassungswidrigkeit; Halbteilungsgrundsatz
Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat das Finanzgericht (FG) ihrem Antrag, das Klageverfahren betreffend den Vermögensteuerbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) auf den 1. Januar 1990 im Hinblick auf die unter den Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 und 1 BvR 1242/00 beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geführten Vorgänge ruhen zu lassen, ohne Rechtsverstoß nicht entsprochen.Die dem Verfahren 1 BvR 1242/00 zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde war bereits durch Kammerbeschluss vom 10. Mai 2001 nicht zur Entscheidung angenommen worden; das Verfahren 2 BvR 2194/99 war für die Entscheidung des Streitfalls nicht vorgreiflich.
- BFH, 01.08.2001 - II R 48/00
Hinterziehungszinsen - Hinterzogene Vermögensteuern - Strafbarkeit einer …
Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG durch Beschluss vom 10. Mai 2001 1 BvR 1242/00 nicht zur Entscheidung angenommen. - BFH, 05.11.2002 - II R 58/00
Dinglicher Arrest; Hinterziehungszinsen
Dies hat zur Folge, dass bezüglich dieser Tatbestände nach wie vor eine strafbare Steuerhinterziehung möglich ist und infolgedessen auch noch Hinterziehungszinsen festgesetzt werden können (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Mai 2000 II R 25/99, BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378; s. auch Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 10. Mai 2001 1 BvR 1242/00).
- BFH, 23.07.2001 - II B 73/00
Steuerhinterziehung - VSt-Hinterziehung bei Neuveranlagung
Die gegen die Entscheidung in BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378 eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 10. Mai 2001 1 BvR 1242/00, Steuer-Eildienst 2001, 387). - BFH, 07.12.2000 - II B 84/00
Hinterziehung von VSt, AdV
Dass gegen die Entscheidung in BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378 unter dem Az. 1 BvR 1242/00 Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, vermag für sich allein ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der genannten Vermögensteuerbescheide nicht zu begründen. - BFH, 29.11.2001 - II B 93/00
AdV; Beschwerde gegen ablehnende AdV-Beschlüsse
Die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1242/00 ist vom BVerfG durch Beschluss vom 10. Mai 2001 nicht zur Entscheidung angenommen worden. - BFH, 01.02.2002 - II B 76/01
AdV; beschränkte Zulassung der Beschwerde
Die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1242/00 ist vom BVerfG durch Beschluss vom 10. Mai 2001 nicht zur Entscheidung angenommen worden. - BFH, 27.11.2001 - II S 4/01
AdV; beschränkte Zulassung der Beschwerde
Die gegen diesen Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1242/00 ist vom BVerfG durch Beschluss vom 10. Mai 2001 nicht zur Entscheidung angenommen worden. - FG Hamburg, 23.11.2006 - 2 K 298/04
Verlängerung der Festsetzungsfrist infolge Steuerhinterziehung
Das Vermögensteuergesetz gilt für alle bis zum 31.12.1996 verwirklichten Sachverhalte auch mit der Konsequenz fort, dass eine Strafbarkeit wegen Vermögensteuerhinterziehung gem. § 370 AO für die Jahre bis 31.12.1996 weiterhin möglich ist (BFH, Urteil vom 24.05.2000, II R 25/99, BStBl II 2000, 378 ; eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 10.05.2001, 1 BvR 1242/00, StE 2001, 387). - FG Hamburg, 14.12.2004 - II 304/04 Die Festsetzung von Vermögensteuer war auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.0.6.1995 (2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91] ) zur Unvereinbarkeit für alle bis zum 31.12.1996 verwirklichten Tatbestände noch zulässig ( BFH Urteil vom 24.05.2000, II R 25/99 , BStBl II 2000, 378, eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG Beschluss vom 10.05.2001, 1 BvR 1242/00, StE 2001, 387).
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