Rechtsprechung
| BVerfG, 28.11.1996 - 1 BvR 1249/94, 1 BvR 1260/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
GG Art 3 Abs. 1, Art.143 Abs. 3; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Willkürverbot; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung , besatzungsrechtliche Enteignung; Liste 1 - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses bei besatzungsrechtlicher Enteignung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Zu Enteignungen im sowjetisch besetzten Sektor Berlins nach der "Liste 1" und der "Liste 3
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Restitutionsausschluß - Enteignung - Sowjetischer Sektor - Berliner Liste 1
- Universität des Saarlandes (Pressemitteilung)
Enteignungen im sowjetisch besetzten Sektor Berlins nach der "Liste 1" und der "Liste 3
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Vermögensgesetz; Enteignungen nach den Listen 1 und 3 im sowjetisch besetzten Sektor Berlins als besatzungshoheitliche Maßnahme
Sonstiges
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
Papierfundstellen
- NJW 1997, 449
- ZMR 1997, 123
- NJ 1997, 135
- WM 1997, 170
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
Bodenreform I
Auszug aus BVerfG, 28.11.1996 - 1 BvR 1249/94
Die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses für die in den Jahren 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen stehe aufgrund des Bodenreformurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90) fest.a) Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht nur geklärt, daß der in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluß für die in den Jahren 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen und die seiner Durchführung dienende Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerfGE 84, 90; 94, 12), was die Beschwerdeführerinnen jetzt auch nicht mehr in Zweifel ziehen.
Entscheidend ist jeweils der Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht, der voraussetzt, daß die betreffenden Maßnahmen von der Besatzungsmacht ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generell oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder von ihr jedenfalls stillschweigend geduldet wurden (vgl. BVerfGE 84, 90 [113 ff.]; 94, 12 [31 f.]).
Dies gilt um so mehr, als auch die Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz davon ausgehen, daß zu den Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage auch Maßnahmen gehören, die "auf Rechts- bzw. Hoheitsakten ... kommunaler Stellen des sowjetischen Sektors von Berlin beruhen" (…BTDrucks 11/7831, S. 3; vgl. auch BVerfGE 84, 90 [96]).
Daß der in diesem Gesetz als Anknüpfungspunkt mehrfach in Bezug genommene Befehl Nr. 124 der SMAD vom 30. Oktober 1945, auf dessen Grundlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die hier enteigneten Vermögenswerte zunächst beschlagnahmt worden waren, vom Bundesverwaltungsgericht wie vom Verwaltungsgericht als Indiz für den notwendigen Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht angesehen wurde, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 90 [113]; 94, 12 [31 f.]).
- BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90
Bodenreform II
Auszug aus BVerfG, 28.11.1996 - 1 BvR 1249/94
a) Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht nur geklärt, daß der in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluß für die in den Jahren 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen und die seiner Durchführung dienende Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerfGE 84, 90; 94, 12), was die Beschwerdeführerinnen jetzt auch nicht mehr in Zweifel ziehen.Entscheidend ist jeweils der Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht, der voraussetzt, daß die betreffenden Maßnahmen von der Besatzungsmacht ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generell oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder von ihr jedenfalls stillschweigend geduldet wurden (vgl. BVerfGE 84, 90 [113 ff.]; 94, 12 [31 f.]).
Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind den Eigentümern für die Vermögenswerte, die ihnen auf der Grundlage des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 entzogen worden sind, unabhängig von der Frage der Vereinbarkeit der Enteignungen mit Besatzungs- und Völkerrecht (vgl. dazu auch BVerfGE 94, 12 [46 f.]) keine realisierbaren Rechtspositionen verblieben.
Daß der in diesem Gesetz als Anknüpfungspunkt mehrfach in Bezug genommene Befehl Nr. 124 der SMAD vom 30. Oktober 1945, auf dessen Grundlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die hier enteigneten Vermögenswerte zunächst beschlagnahmt worden waren, vom Bundesverwaltungsgericht wie vom Verwaltungsgericht als Indiz für den notwendigen Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht angesehen wurde, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 90 [113]; 94, 12 [31 f.]).
- BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93
Besitzrecht des Mieters
Auszug aus BVerfG, 28.11.1996 - 1 BvR 1249/94
Es ist nachvollziehbar und deshalb nicht willkürlich (vgl. BVerfGE 89, 1 [13 f.]), wenn das Bundesverwaltungsgericht feststellt, im Hinblick auf den Zweck des Restitutionsausschlusses, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr zu verantwortenden Enteignungen von dem die Restitution begleitenden Unrechtsvorwurf freizustellen, seien die für den sowjetischen Sektor von Berlin einseitig verfügten, möglicherweise gegen interalliiertes Besatzungsrecht verstoßenden Enteignungen vom Regelungsbereich des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG nicht ausgenommen.
- BGH, 26.10.1999 - XI ZR 263/98
Wirksamkeit von Grundpfandrechten, die für ausländische Gläubiger im Grundbuch …
Denn dieser Befehl - unabhängig davon, ob er im Ostsektor Berlins überhaupt galt (verneinend: BVerwG DtZ 1996, 358, 359; VIZ 1998, 630, 631; vgl. auch BVerfG NJW 1997, 449, 450; bejahend wohl Tatzkow VIZ 1997, 27) - und die zu seiner Ausführung ergangenen weiteren Bestimmungen bezogen sich auf bereits durchgeführte oder beschlossene Enteignungen von Wirtschaftsunternehmen oder sonstiger Vermögen. - BVerwG, 02.04.1998 - 8 B 19.98
Besatzungshoheitliche Enteignung; Nichtigkeit einer Enteignung; …
Entscheidend ist jeweils der Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht, der voraussetzt, daß die betreffenden Maßnahmen von der Besatzungsmacht ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generell oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder von ihr jedenfalls stillschweigend geduldet wurden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 28. November 1996 - 1 BvR 1249, 1260/94 - ZOV 1997, 34 m.w.N.). - KG, 31.07.2013 - 2 Ws 286/13
Zulässigkeit der strafrechtlichen Rehabilitierung von Enteignungsmaßnahmen auf …
f. Groß-Berlin I S. 34 [vgl. BVerfG VIZ 1996, 325 , Bestätigung von BVerfGE 84, 90, 109 f. 114 f., 127 f. = NJW 1991, 1597 ; zum rechtlichen Bestand der Enteignungen nach der Liste 3: BVerfG, Beschluss vom 28. November 1996 - 1 BvR 1249/94 - juris = NJW 1997, 449f.; ihr zugrunde liegend BVerwGE 98, 1 = NJW 1995, 1303 ; jew. mit weit.
- VG Greifswald, 15.05.2007 - 2 A 1307/06
Vermögensrecht: Enteignung - Grundstücksrückübertragung - kein Wiederaufgreifen …
Rn. 73 Unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne dieser Vorschrift sind solche zu verstehen, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluss der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgehen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (…BVerwG, Urt. v. 30.06.1994 - 7 C 58/93; BVerfG, Beschl. vom 28.11.1996 - 1 BvR 1249, 1260/94 -ZOV 1997, S. 34). - VG Berlin, 06.11.1997 - 29 A 1364.93
Klage einer Bank auf Rückübertragung ihr vor Kriegsende gehörender Grundstücke …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VG Greifswald, 17.10.2007 - 2 A 1330/07
Restitutionsausschluss gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a; Enteignung von Unternehmen mit …
Rn. 268 Unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne dieser Vorschrift sind solche zu verstehen, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluss der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgehen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (…BVerwG, Urt. v. 30.06.1994 - 7 C 58/93; Beschl. v. 28.11.1996 - 1 BvR 1249, 1260/94 -, ZOV 1997, 34).
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