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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.07.1995 - 1 BvR 1279/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,4498
BVerfG, 11.07.1995 - 1 BvR 1279/95 (https://dejure.org/1995,4498)
BVerfG, Entscheidung vom 11.07.1995 - 1 BvR 1279/95 (https://dejure.org/1995,4498)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Juli 1995 - 1 BvR 1279/95 (https://dejure.org/1995,4498)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2 ; BGB § 558 Abs. 3 ; MHG § 2 Abs. 1 Nr. 3
    Verfassungsbeschwerde; Rechtsstaatsprinzip; Gesetzesauslegung; Mieterhöhungsverlangen; Kappungsgrenze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Vertretbarkeit der Kappungsgrenze bei Mieterhöhung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mietzins - Mieterhöhung - Wirksamkeit - Kappungsgrenze - Ausgangsmiete

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1162
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • LG Hamburg, 03.02.1995 - 311 S 196/94
    Auszug aus BVerfG, 11.07.1995 - 1 BvR 1279/95
    In dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht [LG Hamburg, Urt. v. 9.5.1995 - 316 S 243/94] die höhere Kappungsgrenze angewandt und die Auffassung vertreten, daß mit der fraglichen Formulierung nicht der zuletzt geschuldete (aktuelle) Mietzins, sondern der Mietzins gemeint sei, der drei Jahre vor dem Wirksamkeitszeitpunkt des Erhöhungsverlangens gegolten habe; zur Begründung hat es auf LG Hamburg, NJW 1995, 1295 f. [= WuM 1995, 271] Bezug genommen.

    Das angegriffene Urteil (mit der in Bezug genommenen Begründung der Parallelentscheidung in NJW 1995, 1295 f.) bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß das Landgericht die Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung überschritten und damit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt hätte.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.07.1995 - 1 BvR 1279/95
    Ob die vom Landgericht vertretene Auffassung die "allein richtige" oder überzeugendste ist (vgl. hierzu die Kritik von Börstinghaus, WuM 1995, 242 ff.), hat das BVerfG nicht nachzuprüfen, da es sich um die Anwendung und Auslegung des einfachen Gesetzesrechts handelt (vgl. BVerfGE 18, 85, 92).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Analoge Rechtsanwendung

    Auszug aus BVerfG, 11.07.1995 - 1 BvR 1279/95
    Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 11, 126, 130; 82, 6, 11 = Nr. 20).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BVerfG, 11.07.1995 - 1 BvR 1279/95
    Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 11, 126, 130; 82, 6, 11 = Nr. 20).
  • OLG Celle, 31.10.1995 - 2 UH 1/95

    Bestimmung des Drei-Jahres-Zeitraums für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer …

    Rn. 28 Für die Entscheidung des vorliegenden Sachverhalts kommt es im Hinblick auf die Anwendung der 20 %-Grenze nicht auf die streitig gewordene Frage an, ob es sich bei dem "Mietzins, dessen Erhöhung verlangt wird" (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b MHG), um die drei Jahre vor dem Wirksamwerden des Erhöhungsverlangens geschuldete Miete (so LG Hamburg WuM 1995, 271 [LG Hamburg 03.02.1995 - 311 S 196/94] = NJW 1995, 1295; dagegen mit überzeugender Begründung Börstinghaus WuM 1995, 242 ff.; zur Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht BVerfG WuM 1995, 576 [BVerfG 11.07.1995 - 1 BvR 1279/95]) oder um die zur Zeit des Zugangs des Erhöhungsverlangens geltende Miete handelt; sie betrug bei der Zugrundelegung beider Betrachtungsweisen weniger als 8, 00 DM/qm.
  • OLG Hamburg, 19.03.1996 - 4 U 205/95 RE-Miet

    Begriff des zu erhöhenden Mietzinses

    Sie ist von einer anderen Kammer des Landgerichts im Sinne der vorlegenden Kammer entschieden worden (vgl. BVerfG WuM 1995, 576), vom Landgericht Freiburg dagegen im entgegengesetzten Sinne (ZMR 1995, 353; vgl. auch die von Börstinghaus WuM 1995, 243 Fußnote 11 zitierten Entscheidungen).
  • LG Hamburg, 15.12.1995 - 311 S 145/95

    Festlegung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungsverlangen

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