Rechtsprechung
| VGH Bayern, 31.01.2012 - 1 C 11.3033 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Beschwerde gegen Ablehnung einer (einfachen) Beiladung eines Nachbarn; Anfechtungsklage gegen baurechtliche Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung; Ruhen des Klageverfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 09.03.2005 - 4 VR 1001.04
Ablehnung einer Beiladung; Voraussetzungen einer einfachen Beiladung und einer …
Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2012 - 1 C 11.3033
Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung rechtfertigen kann, ist gegeben, wenn der Beiladungsinteressent zu wenigstens einer der Parteien oder zum Streitgegenstand derart in Beziehung steht, dass sich seine Rechtsposition je nach Ausgang des Rechtsstreits verbessern oder verschlechtern kann (BVerwG vom 9.3.2005 Az. 4 VR 1001.04 RdNr. 2). - VGH Bayern, 05.01.2012 - 1 C 11.2006
Anfechtung einer Nutzungsuntersagung
Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2012 - 1 C 11.3033
Unabhängig hiervon bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, dem Beklagten neue Erkenntnisse mitzuteilen, die dieser gegebenenfalls bei Sachdienlichkeit ins Verfahren einbringen kann (BayVGH vom 5.1.2012 Az. 1 C 11.2006; vom 3.12.2001 Az. 2 C 01.1882 RdNr. 5). - VGH Bayern, 14.02.2007 - 1 C 07.23
Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2012 - 1 C 11.3033
Außerdem soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung auch ihnen gegenüber eintreten, aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden (BayVGH vom 14.2.2007 Az. 1 C 07.23 RdNr. 9; HessVGH vom 22.3.2004 BRS 67 Nr. 195 S. 813). - VGH Bayern, 03.12.2001 - 2 C 01.1882
Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2012 - 1 C 11.3033
Unabhängig hiervon bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, dem Beklagten neue Erkenntnisse mitzuteilen, die dieser gegebenenfalls bei Sachdienlichkeit ins Verfahren einbringen kann (BayVGH vom 5.1.2012 Az. 1 C 11.2006; vom 3.12.2001 Az. 2 C 01.1882 RdNr. 5).
- VGH Bayern, 23.06.2015 - 10 C 15.772
Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Beiladung zu einem …
Vielmehr hat er nach eigenem Ermessen über die Beiladung zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2012 - 1 C 11.3033 - BeckRS 2012, 52573 Rn. 10;… Kintz in Posser/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.1.2015, § 65 Rn. 28;… Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 65 Rn. 169 jeweils m.w.N.).Rn. 37 Sinn und Zweck der Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist es in erster Linie, einerseits Dritten die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand zu ermöglichen, insbesondere sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen, und andererseits die in § 121 Nr. 1 VwGO normierte Rechtskraftbindung auf sie zu erstrecken, um dadurch etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten und der sich daraus ergebenden Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen vorzubeugen (vgl. BVerwG, B.v 19.11.1998 - 11 A 50.97 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 31.1.2012 - 1 C 11.3033 - BeckRS 2012, 52573 Rn. 9; BT-Drs.
- VG München, 23.07.2018 - M 1 K 17.5874
Zu den Voraussetzungen für eine Beiladung des Nachbarn
Außerdem soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung auch ihnen gegenüber eintreten, aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2012 - 1 C 11.3033 - juris Rn. 9 m.w.N.).Rn. 8 Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung rechtfertigen kann, ist gegeben, wenn der Beiladungsinteressent zu wenigstens einer der Parteien oder zum Streitgegenstand derart in Beziehung steht, dass sich seine Rechtsposition je nach Ausgang des Rechtsstreits verbessern oder verschlechtern kann (BayVGH, B.v. 31.1.2012, a.a.O.).
- VGH Bayern, 06.07.2017 - 22 C 17.639
Verwertungsgesellschaft als Beigeladene
Hierbei wird wohl überwiegend angenommen, dass das Beschwerdegericht über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung nach eigenem Ermessen entscheidet, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein (…BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 21 C 16.325 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 31.1.2012 - 1 C 11.3033 - juris Rn. 10 m.w.N.;… OVG NW, B.v. 29.8.2016 - 4 E 409/16 - juris Rn. 6, OVG NW, B.v. 3.8.2015 - 13 E 513.15 - juris Rn. 10;… Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 65 Rn. 169;… Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 65 Rn. 13;… offen gelassen vom SächsOVG, B.v. 13.2.2017 - 1 E 4.17 - juris Rn. 5).
- VGH Bayern, 19.05.2022 - 23 C 22.1156
Beiladung eines Sportwettenveranstalters zum Klageverfahren eines …
Vielmehr hat er nach eigenem Ermessen über die Beiladung zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2012 - 1 C 11.3033 - BeckRS 2012, 52573 Rn. 10;… Kintz in Posser/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2021, § 65 Rn. 28;… Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 65 Rn. 169 jeweils m.w.N.). - VG München, 20.02.2017 - M 16 K 15.4979
Erfolgloser Antrag auf (einfache) Beiladung
Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung zu rechtfertigen geeignet sein kann, ist gegeben, wenn der Beiladungsinteressent zu einer der Parteien oder zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder ver schlechtem kann (…vgl. BVerwG, B.v. 9.3.2005 - 4 VR 1001/04 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 31.1.2012 - 1 C 11.3033 - juris Rn. 9 m.w.N.). - VGH Bayern, 11.06.2018 - 9 C 18.1041
Keine Beiladung von Nachbarn in bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Verfahren
Zur Beurteilung bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Fragen ist eine Beiladung möglicherweise betroffener Nachbarn aber nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2012 - 1 C 11.3033 - juris Rn. 13). - VG München, 17.07.2023 - M 8 K 21.4359
Ablehnung der Beiladung eines bestandskräftig Duldungspflichtigen
Außerdem soll durch die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2012 - 1 C 11.3033 - juris Rn. 9 m.w.N.). - VG München, 28.08.2023 - M 8 K 22.4180
Ablehnung des Beiladungsantrags eines Nachbarn im Verpflichtungsklageverfahren …
Zweck der einfachen Beiladung ist es, nicht zu den Hauptbeteiligten gehörende Dritte, deren rechtliche Interessen jedoch durch die Entscheidung des Gerichts im anhängigen Klageverfahren unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, damit sie sich Gehör verschaffen können (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2012 - 1 C 11.3033 - juris Rn. 9 m.w.N.). - VG Augsburg, 23.09.2013 - Au 5 K 13.526
Beiladung (abgelehnt)
Dies ergibt sich bereits daraus, dass zumindest bei der Nutzungsuntersagung als wesentlicher Punkt auf die durch die gewerblichen Tätigkeiten der Klägerin und Antragstellerin verursachten Emissionen, denen die Nachbarschaft ausgesetzt wird, eingegangen wird (s. hierzu auch: BayVGH, B.v. 31.1.2012 - 1 C 11.3033 - juris).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".